Verzicht auf §312 BGB Widerrufsrecht

  • Kann ein Verbraucher bei Abschluß eines Dienstleistungsvertrages, der auf schriftlich/postalischem Wege zustande kommt, gegenüber dem Unternehmer auf sein nach § 312 BGB bestehendes Widerrufsrecht wirksam verzichten oder bleibt es nach eurer Meinung bei der 14-tägigen Frist, da der Verzicht dem Sinn der Regelung widersprechen würde?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • § 312 BGB verweist auf § 355 BGB. Dieser enthält aufgrund seiner Schutzfunktion einseitig zwingendes Recht; der Verbraucher kann somit nicht auf das Widerrufsrecht verzichten. Eine Ausnahme gegenüber dem zwingenden Charakter des Widerrufsrechts bildet aber die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Rückgaberecht nach § 356 (HK-BGB/Schulze, 4. Auflage 2005, § 155 Rn. 2). Weitere Kommentarstellen habe ich derzeit nicht zur Hand.

  • ratlos:

    Danke! Ich sehe das nämlich auch so.

    Was wäre denn, wenn der Verbraucher den Verzicht durch seinen RA erklären läßt? Dann ist doch der Schutzzweck (keine Überrumpelung) erfüllt, oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • So wie ich den Fall sehe, handelt es sich hier jedoch nicht um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB, sondern einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB. Ob § 312 b BGB im konkreten Fall Anwendung findet, hängt jedoch von der Art des Dienstvertrages ab. Bei Fernabsatzverträgen richtet sich des Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312 d BGB, der jedoch auch wieder auf § 355 BGB verweist.

    Abweichende Vereinbarungen zu Gunsten des Unternehmers sind nicht möglich. Der Verbraucher kann daher nicht auf das Widerrufsrecht verzichten, er kann allenfalls die Widerrufsfrist ablaufen lassen. Bis dahin bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in der Schwebe.

  • TL + RAtlos:

    Was wäre denn mit § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB?

    Darüber kommt man doch faktisch zu einem Verzicht des Verbrauchers.

    Die Idee ist nicht schlecht, jedoch muss der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung für den Fall erklärt haben, dass der Unternehmer mit der Ausführung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat. Die Zustimmung des Verbrauchers kann also nicht konkludent erklärt werden. Eine Zustimmung in AGB reicht nicht, sondern verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB (HK-BGB/Schulte-Nölke § 312 d Rn. 3).

  • Bei unseren speziellen Fällen ist es immer so, daß wir die Tätigkeit bereits lange vor dem Vertragsschluß angefangen haben/durchführen und diese darüber hinaus mit Vertragsschluß dem Grunde nach sogar schon abgeschlossen ist. Mit dem Vertrag soll lediglich eine Grundlage für das Honorar bzgl. der geleisteten Arbeit geschaffen werden. "Früher" ging das sogar mal nach GoA.....:cool:

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  • Und was wäre mit § 312b Abs. 1 S. 1 letzter Hs. ("es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.").

    Wo sind wir denn eigentlich? Es kann doch irgendwo nicht sein, daß man den Stempel Verbraucherschutz auf etwas draufdrücken soll, von dem alle nur profitieren können (habe für den Absatz nichts von der Spezial-Nachlaß-Bank bekommen :D ).

  • Tja, aber genau da sind wir. Ohne Vertrag kein Geld und der Vertrag kommt idR immer auf dem Postweg mit dem "Verbraucher" zustande.

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