PKH und Arresthypothek

  • Moin miteinander,
    stehe (peinlicherweise) gerade irgendwie auf dem Schlauch und der Zöller der Kollegin hilft mir auch nicht unbedingt weiter.:(
    Folgender Sachverhalt:
    Durch das Familiengericht ergeht Arrestbefehl zur Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Es wird PKH "für den ersten Rechtszug" bewilligt. Gläubigervertreter legt dem Grundbuchamt den Arrestbefehl zwecks Eintragung einer Arresthypothek vor. Eintragungsantrag enthält keinerlei Hinweis auf bewilligte PKH durch Familiengericht. Eintragungskosten in Höhe von 177,-- Euro werden zum Soll gestellt. Jetzt meldet sich der Anwalt und beantragt nachträglich PKH für die Eintragung der Hypo. Alternativ argumentiert er, dass die Eintragung der Hypo, also der Vollzug des Arrestes, durch den PKH-Beschluss des Familiengerichts gedeckt sei.
    Jetzt mein Frage: Deckt der PKH-Beschluss des Familiengerichts die Eintragung der Arresthypothek?

  • Laut Zöller, 26. Auflage, Rz. 4 zu § 119 gilt die Beiordnung eines Anwalts für das Arrestverfahren auch für die Arrestvollziehung. Wenn also mit dem "ersten Rechtszug" das Arrestverfahren gemeint ist, wäre vorliegend tatsächlich die Eintragung der Arresthypothek von der PKH mit abgedeckt.

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