§ 144c FGG - Wie handhaben?

  • Hallo,

    habe schon von anderen Gerichten und anderen Bundesländern gehört, dass die Handhabung des neuen § 144c FGG bei Eintragung von Insolvenzvermerken kontrovers diskutiert wird. Wir haben uns hier einer Auffassung aus Bayern angeschlossen, die folgendermaßen lautet:

    1. Bei Eintragung der Insolvenzabweisung mangels Masse:
    a. die allgemeine Vertretungsregelung wird gerötet;
    b. eine etwaige besondere Vertretungsbefugnis wird gerötet;
    c. bei eingetragenen Geschäftsführern/Vorständen wird die Rolle gestrichen, d.h. ändern und bei Funktion " --- " eingeben; keine Eintragungszusätze (dies wird hier nicht vollzogen!)
    d. in Spalte 7 unter b) Bemerkungen wird ein Vermerk über die Kenntlichmachung der Unrichtigkeit eingefügt (Wortlaut: "Allgemeine Vertretungsregelung, besondere Vertretungsbefugnis sowie Funktionsbezeichnung des/der Vertretungsberechtigten von Amts wegen gemäß § 144 c FGG als unrichtig gekennzeichnet.").
    e. etwaige Prokuren bleiben bestehen (vgl. z.B. HRP Willer, RNr. 375 u.v.m.); eine Eintragung/Kenntlichmachung v.A.w. ist nicht erforderlich.

    2. Bei Eintragung der Insolvenzeröffnung und der daraus folgenden Auflösung:
    a. die allgemeine Vertretungsregelung wird gerötet;
    b. eine etwaige besondere Vertretungsbefugnis wird gerötet;
    c. in Spalte 7 unter b) Bemerkungen wird ein Vermerk über die Kenntlichmachung der Unrichtigkeit eingefügt (Wortlaut: "Allgemeine Vertretungsregelung und besondere Vertretungsbefugnis von Amts wegen gemäß § 144 c FGG als unrichtig gekennzeichnet.").
    d. die Rolle des Geschäftsführers bleibt erhalten, da dieser auch weiterhin Geschäftsführer ist;
    e. bestehende Prokuren erlöschen; die Prokuren werden gerötet mit dem Eintragungszusatz "Nachfolgende Prokura/Prokuren gemäß § 144 c FGG von Amts wegen als unrichtig kenntlich gemacht:"

    Wie sieht es bei Euch aus???


  • Bei 2. ändern wir zu a und b nichts, da die bisherigen Vertretungsbefugten in Ihrer Funktion bleiben, nur die Befugnisse selbst werden eingeschränkt. Diese Einschränkung ergibt sich aber bereits aus dem Inso-Vermerk.
    Gruß aus Hessen

  • Wir haben hier nochmals diskutiert (mit unseren Richtern) und sind jetzt zum folgenden Schluss gekommen:



    Bitte teilt doch mal hierzu Eure Meinungen mit - gab oder gibt es die Diskussion an anderen Registergerichten auch?

  • Ich muss dieses Thema noch einmal aufgreifen.
    Werden die Vermerke nach § 144c FGG bei Euch veröffentlicht? Wir haben dies bisher nicht gemacht. Im Gesetz kann ich andererseits auch keine Regelung erkennen, die einen Verzicht erlaubt.
    Bei Eintragungen wie "Prokura xy von Amts wegen nach § 144c FGG gelöscht" könnte man meines Erachtens schon ein Bedürfnis für eine Veröffentlichung sehen.
    Schwieriger, weil für den Leser kaum verständlich, wäre eine Veröffentlichung der weiteren Rötungen (allgemeine Vertretungsregelung, besondere Vertretungsregelung etc.).

  • Hallo!
    Wir veröffentlichen die entsprechenden Vermerke, wenn sich aus der Eintragung registerrechtliche Konsequenzen ergeben (z.B. Auflösung der Gesellschaft, Erlöschen der Prokuren).
    Wird dagegen ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben, veröffentlichen wir nicht (§ 32 HGB).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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