Rechtskraftbescheinigung auf Erbschein

  • Ein Erbe benötigt in Slowenien die Bescheinigung der Rechtskraft auf dem deutschen Erbschein. Die Vorlage der - mit Apostille versehenen - Ausfertigung reicht der ausländischen Behörde nicht.
    Ist der Rechtskraftvermerk auf dem Erbschein möglich?

  • Ein Erbe benötigt in Slowenien die Bescheinigung der Rechtskraft auf dem deutschen Erbschein. Die Vorlage der - mit Apostille versehenen - Ausfertigung reicht der ausländischen Behörde nicht.
    Ist der Rechtskraftvermerk auf dem Erbschein möglich?



    Ein Erbschein ist nie (!!) rechtskräftig sondern spiegelt nur die vom Nachlassgericht als festgestellt erachteten Tatsachen bzw. Erben wieder. Es kann nie ausgeschlossen werden, daß nicht doch noch weitere gesetzliche Erben oder ein weiteres, bislang noch unbekanntes Testament auftaucht. Daher kann der ES auch jederzeit (!!) wegen Unrichtigkeit wieder eingezogen werden. Rechtskraft im Sinne der ZPO gibt es dort also nicht.

    Ich würde dem ASt für Slowenien nochmals die Unterschiede einer Ausfertigung und begl. Kopie des ES erläutern und bestätigen, daß der am ... erteilte ES noch Bestand hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Problem liegt wohl darin, dass die besagte slowenische Behörde das IPR und das Erbrecht des erbscheinerteilenden Staates nicht so gründlich geprüft hat, wie wir das hier zu tun pflegen.

  • Wobei die Bestätigung dass der Erbschein wie erteilt noch gültig ist ja in sich schon doppelt gemoppelt ist. Solange der Erbe den Erbschein in Händen hat ist sein Gegenüber geschützt.

    Sei neuestem kommt mein örtliches Notariat auf die Idee am 03.02. anzufragen ob das am 01.02. erteilte und bei der Beurkundung am 02.02. vorgelegene TV-Zeugnis noch Bestand hat :mad:

    Schlussendlich: eine Pflicht zu einer solchen Bestätigung kann ich nicht erkennen, noch sehe ich wirklich ein Bedürfnis dafür. Andererseits ists meist ja nur ein Blick und ich kann sagen Ja er gilt noch immer, es hat sich nichts getan. Geschmackssache ob mans macht.

  • Tyrael:

    Bitte mein Vorpost nicht falsch verstehen. Die "Bestätigung", daß der am .... erteilte Erbschein noch richtig ist, wäre aus deutscher Sicht selbstverständlich unsinnig. Es geht doch aber darum, wie man dem ASt für Slowenien unbürokratisch helfen kann und da bringt dann ein solches gerichtliches Schreiben mit Siegel (!!) meistens mehr, als der Verweis auf BGB-Vorschriften. Pragmatisch eben und unsinnig trotzdem.

    P.S.
    In BaWü wird der ES nicht selten tatsächlich als Beschluß von den als NL-Richter zuständigen Notaren ausgewiesen. Da heißt es dann: "In der NL-Sache XY ergeht hiermit folgender Beschluß: Erben des am in verstorbenen XY sind....."

    Sachen gibt´s, was?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die in den vorstehenden Stellungnahmen erörterte Erteilung einer "Bestätigung" darüber, dass der Erbschein noch bei Bestand und in Kraft ist, sehe ich als völlig unbedenklich an. Gefährlich wird eine solche Bestätigung aber beim TV-Zeugnis, weil dieses im Gegensatz zum Erbschein mit der Beendigung des Amtes des TV nach § 2368 Abs.3 HS.2 BGB kraft Gesetzes von selbst kraftlos wird und ab diesem Zeitpunkt keinen gutgläubigen Erwerb mehr vermitteln kann. Man sollte sich daher dafür hüten, eine verlangte Bestätigung darüber zu erteilen, dass das Amt des TV noch fortdauert. Man kann einem diesbezüglichen Fragesteller somit gefahrlos bestenfalls mitteilen, dass aus den Nachlassakten keine Umstände für eine zwischenzeitlich eingetretene Beendigung des TV-Amtes ersichtlich sind (MünchKomm/Mayer § 2368 RdNr.58; Wirth WürttNV 1952, 8; Bestelmeyer ZEV 1997, 316; a.A. Winkler RdNr.708; Greiser DFG 1936, 248, die ein solche "Fortbestands-bestätigung" für zulässig halten).

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