Löschung bei Nichtermittlung??

  • Wunderschönden Freitag euch allen!!!

    Ich bins mal wieder und hab da gleich ein Thema zur Diskussion vorbereitet!!:diskussio

    Der Schuldner ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen aufgrund Erlass eines Haftbefehls. Der Gläubiger (= Hauptzollamt) teilt nun mit, dass der GV den Sch. unter der angegebenen Anschrift nicht ermitteln konnte und ihnen auch keine andere Anschrift bekannt ist. Der Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Der HB wird daher zurückgegeben und beantragt ggf. bestehende Eintragungen zu löschen...:gruebel: .

    Ist doch Quatsch, oder?!
    Aber andererseits...wenn die das so wollen...:gruebel:

    Grübel...grübel...:nixweiss:


    Vossi

  • Natürlich ist das praktisch Quatsch - aber da der Gläubiger Herr des Vollstreckungsverfahrens ist, ist dem Löschungsantrag m.E. stattzugeben.

    (edit : Bauchgefühl)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Man könnte drüber nachdenken, ob es ein Verzicht auf die Rechts aus dem HB ist. (=> HB aufheben durch den Richter). Der Grund für die Eintragung ist nicht weggefallen.

  • Die Eintragung kann meiner Meinung nach nur gelöscht werden, wenn der zugrunde liegende Haftbefehl förmlich aufgehoben wird (§ 915a II Nr. 2 ZPO). Die Löschung eines Eintrages aus dem Register ist nicht in das Belieben des Gläubigers gestellt.

  • Ich würde vielleicht klarstellend vor Löschung beim Gl. anfragen, ob dem Schuldner die - dem HB zugrunde liegende - Forderung erlassen wurde.

    Dies würde nach Zöller, ZPO, Rdn. 3 und 5 zu § 915a ZPO zur Löschung definitiv ausreichend sein. Ein Antrag des Schuldners bedarf es nicht, Zöller, ZPO, a.a.O.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!