PKH-Ablehnung weil Sach- und Rechtslage einfach

  • Ich hab hier eine Zwangsvollstreckungssache.

    Da geht es um die Vollstreckung von Unterhalt (seit 2001 monatlich ca. € 150,00). Diesbezüglich hab ich ein Foko gefertigt (2001 bis heute) und einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit Antrag auf PKH gefertigt.

    Die PKH wird mir nur verwährt mit der Begründung die Sach- und Rechtslage sei einfach und die Gläubigerin könne sich der kostenlosen Hilfe der Rechtsantragsstelle oder des Vollstreckungsgerichts bedienen.

    Hatte jemand schon mal sowas? Hab bisher immer PKH für die ZV gewährt bekommen... Insbesondere wenn die Gläubigerin Sozialhilfeempfängerin ist...

    Die Dämchen bei der Rechtsantragsstelle werden sich freuen ebenfalls ein Foko von ca. 6 Seiten zu erstellen.. Was ist denn, wenn die Gegenseite die Verjährung der Zinsen einwendet... ich finde die Sach- und Rechtslage ist überhautp nicht einfach...

    Das Vollstreckungsgericht - bei welchem ich PKH beantragt habe ist ca. 700 Kilometer entfernt... Muss man denn dann zu der Rechtsantragsstelle bei dem man den ZV-Auftrag macht oder zu dem für sich zuständigen Gericht?

  • Der Antrag kann in jeder Rechtsantragstelle gestellt werden. Diese leitet den Antrag an das zuständige Gericht weiter.

    Also ein Foko über mehrere Seiten zu erstellen, ist (auch) unser Brot!! Daran sollte es mit Sicherheit nicht scheitern. PKH wird, sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, bei uns gewährt. Gerade bei ZV Sachen ist die Beiordnung eines RA aber ein Problem, da ich mehrere ZV-Gerichte kenne, die dieses i.d.R. nicht bewilligen.

    In unseren Textversionen ist dieses sogar ein Baustein.

  • Wird hier meines Wissens nach ebenso praktiziert. Eine Forderungsberechnung kann der Gl. selber machen und bei rechtlichen Sachen den Vollstreckunsgrechtspfleger fragen . Dafür gibts hier keine PKH .

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Nachtrag: ich meine natürlich die Beiordnung eines Anwalts die PKH für den Gerichtsvollzieher oder ähnliches wird natürlich gewährt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das ist sicherlich Ansichtssache.

    Ich würde bei einer Privatperson hier wohl eine Anwaltsbeiordnung bewilligen.

    Bei Ablehnung von PKH oder der beantragten Anwaltsbeiordnung steht es jedem frei, Beschwerde einzulegen und die Sache vom RM-Gericht entscheiden zu lassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Beiordnung in ZV ist immer so eine Sache. Das hängt hier wirklich immer vom Einzelfall und insbesondere von der Aussicht auf Erfolg ab. Grundsätzlich zu verwehren halte ich für falsch, aber ich prüfe schon, ob es sich um eine erfolgsversprechende ZV Maßnahme handelt, oder der Gläubiger den Schuldner lediglich ärgern will. Für einen PfÜb Konto, wenn der Schuldner Sozialleistungen bezieht bedarf es keiner Beiordnung.

  • Das meint der BGH dazu:
    "Die sich aus der Regelung des § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel lassen es in der Regel geboten erscheinen, einen Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen" (BGH, Beschluss v. 29.03.2006, VII ZB 14/06).

    Das Thema hatten wir aber auch schon des öfteren.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also ich halts nicht für richtig. Bis die Mandantin die 25 Kilometer (einfach - d. h. 50 Kilometer) mit dem Auto zu Gericht gefahren ist und dort bestimmt ne Stunde Aufenthalt hat um dort wieder ihre ganze Geschichte zu erzählen ... Zudem ist es so, dass von uns aus gesehen nach der Geldvollstreckung die Herausgabevollstreckung gekommen wäre.. was uns auch nicht gewährt wurde. Ist denn eine Herausgabevollstreckung als einfache Sach- und Rechtslage anzusehen? Zudem ist schon hervorsehbar, dass der Gegner sich gegen die ZV wenden wird. D. h. muss die Mandantin wieder 50 Kilomter hin- und zurück zu Gericht fahren...

  • Also ich halts nicht für richtig. Bis die Mandantin die 25 Kilometer (einfach - d. h. 50 Kilometer) mit dem Auto zu Gericht gefahren ist und dort bestimmt ne Stunde Aufenthalt hat um dort wieder ihre ganze Geschichte zu erzählen ... Zudem ist es so, dass von uns aus gesehen nach der Geldvollstreckung die Herausgabevollstreckung gekommen wäre.. was uns auch nicht gewährt wurde. Ist denn eine Herausgabevollstreckung als einfache Sach- und Rechtslage anzusehen? Zudem ist schon hervorsehbar, dass der Gegner sich gegen die ZV wenden wird. D. h. muss die Mandantin wieder 50 Kilomter hin- und zurück zu Gericht fahren...

    Anstatt hier mit dem Schicksal zu hadern :teufel:, wäre es möglich gegen die Zurückweisung des Bewilligungsantrags unter Zitierung des o.a. BGH-Beschlusses Beschwerde einzulegen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ja das hatte ich auch schon überlegt - jedoch macht es dennoch; so denke ich; einen Unterschied, ob nun der Zwangsvollstreckung als einfach auszulegen ist oder die Pfändung beim Arbeitgeber. In der vorliegenden BGH-Entscheidung gehts ja um die Pfändung von Arbeitslohn..

    Na ja... ich werde mir was einfallen lassen.. Beschwerde einlegen auf jeden Fall...

  • Ja das hatte ich auch schon überlegt - jedoch macht es dennoch; so denke ich; einen Unterschied, ob nun der Zwangsvollstreckung als einfach auszulegen ist oder die Pfändung beim Arbeitgeber. In der vorliegenden BGH-Entscheidung gehts ja um die Pfändung von Arbeitslohn..

    Na ja... ich werde mir was einfallen lassen.. Beschwerde einlegen auf jeden Fall...

    Der größte Unterschied ist aber, dass es um Kindesunterhalt ging. Dort ist die Bewilligung und Beiordnung überhaut kein Thema.

  • Ich habe damals zu meiner Vollstreckungszeit die PKH für Vollstreckung von Unterhaltssachen immer abgeleht, da das Jugendamt hierfür eine Anlaufstelle ist. Bei uns gabs damals sogar eine Anweisung vom Bezirksrevisor, für diese Fälle keine PKH mehr zu bewilligen.

  • Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird bei uns, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, grds. bewilligt.
    Die gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwalts wird jedoch (fast) immer abgelehnt.


  • Was ist denn, wenn die Gegenseite die Verjährung der Zinsen einwendet... ich finde die Sach- und Rechtslage ist überhautp nicht einfach...



    Habe immer unterschieden, ob es sich um statischen oder dynamisierten Unterhalt handelt. Eine - mtl. ? - Verzinsung der mtl. Unterhaltsforderungen habe ich aber auch noch in keinem anwaltl. Foko gesehen - gibt's das denn überhaupt :oops: ? Dachte nur bei tituliertem Rückstandsbetrag mit titulierter Verzinsung für diesen Betrag. Eine Aufrechung eines feststehenden mtl. Betrages hab ich jedenfalls nicht für besonders schwierig gehalten... Habe auch in einem Beschluss schon "sinngemäß" argumentiert, dass für die Benutzung eines Taschenrechners kein RA beizuordnen ist - natürlich nur, wenn sonst keine Gründe für eine Beiordnung sprechen.

  • Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird bei uns, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, grds. bewilligt.
    Die gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwalts wird jedoch (fast) immer abgelehnt.


    In Hessen und m.E. auch in Niedersachsen ist dieses in einem Baustein der Zwischenverfügung sogar schon vorgegeben.

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