Bieter in Gütergemeinschaft

  • Habe gerade im Termin einen Bieter, der erklärt, er lebe in Gütergemeinschaft.
    Seine Ehefrau ist jedoch nicht anwesend. Kann ich das GEbot überhaupt zulassen.
    Er verwaltet nicht alleine das Gesamtgut .

  • Meines Erachtens kann er wegen § 1416 Abs.1 S.2, Abs.2 BGB alleine bieten, weil das Grundstück -so er den Zuschlag erhält- unmittelbar zum gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute wird (Palandt/Brudermüller § 1416 RdNr.3 m.w.N.). Die Herkunft des Geldes, mit dem er bieten will, hat das Gericht daher nicht zu interessieren.

  • im stöber steht aber auch, dass der das gesamtgut verwaltende teil oder beide gemeinsam mit wirkung für das gesamtgut bieten können

  • Wenn aber ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte ein Gebot abgibt und den Güterstand nicht oder unzutreffend angibt, kann ich den Zuschlag dennoch erteilen. Allerdings mit der Folge, dass ein Recht des anderen Ehegatten auf Grundbuchberichtigung besteht. Ich würde also sagen, der Zuschlag kann erteilt werden. Was die Ehegatten dann untereinander regeln, dürfte nicht mehr Sache des Versteigerungsgerichts sein.

  • Behaupten kann er viel. Hat er einen Auszug aus dem Güterrrechtsregister dabei? (§ 1412 BGB)
    Ich denke, ich würde das Gebot nur mit Wirkung für und gegen den erschienenen Bieter entgegennehmen. Gegebenfalls bei Meistgebot des Bieters Verkündungstermin, um sich den originären Erwerb zum Gesamtgut nachweisen zu lassen. (§ 1416 BGB)

  • Das Stöber-Zitat ist ein Allgemeinplatz, weil es nur wiedergibt, was ohnehin selbstverständlich ist. Jedenfalls ist es ein Trugschluss, aus der zitierten Passage zu folgern, dass ein Ehegatte nicht alleine bieten kann.

    Hierzu Palandt/Brudermüller § 1416 RdNr.3:

    Der Erwerb kraft Gesetzes hat zur Folge, dass es auf den Willen des Erwerbenden, für die Gemeinschaft zu handeln, und auf sein Wissen um ihr Bestehen nicht ankommt (RGZ 90, 288). Handelt er in eigenem Namen, so erwirbt er zwar selbst Eigentum, das aber unmittelbar zum gemeinschaftlichen Eigentum wird (RGZ 84, 327). Eintragung ins GB also ohne Zustimmung des anderen Ehegatten (BayObLG MDR 1954, 306).

    Damit ist aus meiner Sicht alles klar. Der im Termin anwesende Ehegatte kann aufgrund Abwesenheit seiner Ehefrau auch im eigenen Namen handeln und bieten.

    Interessant ist die Frage, wem zuzuschlagen ist und wer im Zuschlagsbeschluss zu nennen ist, wenn der Ehemann Meistbietender bleibt. Dies hängt von der Beantwortung der streitigen Frage ab, ob der nach § 1416 Abs.1 S.2 BGB erfolgende Erwerb unmittelbar für die Gütergemeinschaft oder erst eine logische Sekunde nach dem erfolgten Erwerb des Ehemannes stattfindet (hierzu vgl. Erman/Heckelmann § 1416 RdNr.4 m.w.N. zu den divergierenden Auffassungen). Folgt man der letzteren Auffassung, ist dem Ehemann alleine zuzuschlagen und es ist auch nur dieser als Ersteher im Zuschlagsbeschluss zu benennen. In grundbuchrechtlicher Sicht muss dann das Bestehen der Gütergemeinschaft zum Zwecke der Miteintragung der Ehefrau nachgewiesen werden, und zwar zweckmäßigerweise natürlich vor bzw. gleichzeitig mit dem Ersuchen des Versteigerungsgerichts um Eintragung des Ehemannes (!) als Ersteher.

  • Behaupten kann er viel. Hat er einen Auszug aus dem Güterrrechtsregister dabei? (§ 1412 BGB)
    Ich denke, ich würde das Gebot nur mit Wirkung für und gegen den erschienenen Bieter entgegennehmen.



    Sehe ich genauso.
    Ich finde auch die Variante von juris aus Beitrag #8 gut, nur dem Ehemann alleine zuzuschlagen und dann muss die Eintragung in Gütergemeinschaft eben im GB-Verfahren erfolgen bzw. dort beantragt werden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ehrlich gesagt hab ich noch nie nach dem Güterstand der Bieter gefragt. Weder bei Einzelgebot noch in Gemeinschaft. Ich nehms wies kommt.


    Ich auch, aber hier hat ja der Bieter von sich aus auf seinen angeblichen Güterstand hingewiesen.

    Ich finde auch die Variante von juris aus Beitrag #8 gut, nur dem Ehemann alleine zuzuschlagen und dann muss die Eintragung in Gütergemeinschaft eben im GB-Verfahren erfolgen bzw. dort beantragt werden.


    Kann man auch machen, m.E. spricht aber auch nichts dagegen in einem VK den Eheleuten das Grundstück zuzuschlagen, wenn der Nachweis gegenüber dem Zwangsversteigerungsgericht erbracht wird. Hätte ich keine Probleme mit.

  • Interessant ist die Frage, wem zuzuschlagen ist und wer im Zuschlagsbeschluss zu nennen ist, wenn der Ehemann Meistbietender bleibt. Dies hängt von der Beantwortung der streitigen Frage ab, ob der nach § 1416 Abs.1 S.2 BGB erfolgende Erwerb unmittelbar für die Gütergemeinschaft oder erst eine logische Sekunde nach dem erfolgten Erwerb des Ehemannes stattfindet (hierzu vgl. Erman/Heckelmann § 1416 RdNr.4 m.w.N. zu den divergierenden Auffassungen). Folgt man der letzteren Auffassung, ist dem Ehemann alleine zuzuschlagen und es ist auch nur dieser als Ersteher im Zuschlagsbeschluss zu benennen. In grundbuchrechtlicher Sicht muss dann das Bestehen der Gütergemeinschaft zum Zwecke der Miteintragung der Ehefrau nachgewiesen werden, und zwar zweckmäßigerweise natürlich vor bzw. gleichzeitig mit dem Ersuchen des Versteigerungsgerichts um Eintragung des Ehemannes (!) als Ersteher.



    Jop, aus diesem Grund gibts bei uns (nach immer stattfindender Nachfrage nach dem Güterstand) zwei verschiedene Vorgehensweisen.
    1. Zuschlag an die Ehegatten in GG
    2. Zuschlag an den Erschienenen und im Eintragungsersuchen den Ehegatten nach Nachweis mit eintragen lassen.

    Ich muß allerdings dazusagen, daß wir hier relativ häufig Gütergemeinschaften haben (ländlicher Raum) und die Ehegatten eigentlich immer bereits Grundbesitz haben, sodaß durch einen (ja online möglichen) Blick ins Grundbuch der Güterstand zwar nicht bewiesen aber doch hinreichend glaubhaft gemacht werden kann.

    Ich persönlich finde es etwas seltsam, gar nicht nach dem Güterstand zu fragen, da es dann ja passieren kann, daß ich mit meinem Ersuchen evtl. das GB unrichtig mache (ist zwar nicht soo dramatisch, mir gefällts aber trotzdem nicht). Da kann man aber wohl auch anderer Ansicht sein.

    Und jetzt: Bitte prügelt mich :aufihnmit ;)

    Schönen Tag noch,

    Roland

  • Ehrlich gesagt hab ich noch nie nach dem Güterstand der Bieter gefragt. Weder bei Einzelgebot noch in Gemeinschaft. Ich nehms wies kommt.


    Ich auch, aber hier hat ja der Bieter von sich aus auf seinen angeblichen Güterstand hingewiesen.



    Ich halts genauso. Manchmal hilft auch eine kleine Schwerhörigkeit!


  • hab mir gar nicht getraut, dass zu schreiben, aber ich frag da auch nie nach!


    Wozu auch? hat das Versteigerungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, daß ein anderer als der gesetzliche Güterstand gilt, ist eben von dieser Annahme auszugehen. Erst wenn Hinweise vorliegen, daß der Bietr z.B. im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, ist nachzuhaken.

  • Wir frage immer nach dem Güterstand. Gütergemeinschaft hatte ich so gut wie noch nie. Trotzdem schliesse ich mich der bereits vorgeschlagenen Lösung an. Nicht bieten lassen geht auf keinen Fall, meine ich!

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