Einwilligungsvorbehalt -"Zweitkonto" möglich ?-

  • Guten Morgen zusammen !

    hab da folgendes problem:

    vor kurzem ist man von seiten einer bank an mich herangetreten und hat gefragt, wie man vorgehen soll, wenn ein betreuter unter einwilligungsvorbehalt steht und sein betreuer ihm geld zur freien verfügung lassen will.

    konkret wollte man wissen, ob es möglich ist, dass der betreuer ein zweites girokonto auf guthabenbasis einrichtet, auf das per dauerauftrag z.B. 50,- € mtl. überwiesen werden, über die der betreute dann frei verfügen kann.

    ich war ja eigentlich der meinung, dass das nicht geht, weil ich eine quasi allg. ermächtigung durch den betreuer für nicht möglich halte. würde mich aber interessieren, wie das bei Euch so gehandthabt wird bzw. wie Ihr das seht.

  • Ich hätte damit kein Problem, wenn nicht gerade Besonderheiten wie Drogenabhängigkeit vorliegen. Immerhin erhalten auch Kinder ein Taschengeld und man soll ja Betreute im Rahmen des Möglichen selbstständig sein lassen. Und wo läge der Nachteil im Verhältnis zur Aushändigung von Taschengeld an den Betreuten in bar?

  • Ich habe das in der Praxis selbst schon so weitergegeben. Sinn und Zweck eines Guthabenkontos mit allgemeiner Verfügugsermächtigung ist doch regelmäßig, dass der Betreute möglichst eigenständig den Umgang mit Geld lernt. Vom rechtlichen her gesehen ist das nicht anderes als die sog. Juniorkonten für Minderjährige.

  • Schließe mich meinen beiden Vorrednern an. Ist so üblich um Erwachsenen den Umgang mit Geld/Geldkarte/Kontoauszug zu lernen. Immerhin fühlen sich die Betreuten damit auch selbständig, wenn Sie mit einer Kontokarte am Geldautomaten selbständig abheben und über das Geld frei verfügen können. Schade ist dabei allerdings, wenn der Umgang mit der Kontokarte (nur Servicekarte-keine ec) nicht gelernt wird, dass heißt, wenn ein Alkoholiker das gesamte Taschengeld mit einmal abhebt und es am gleichen Tag vertrinkt, dann ist der Sinn des Taschengeldkontos natürlich verfehlt.

  • Das sog. "Zweitkonto" für von einem Einwilligungsvorbehalt betroffene Betreute ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, weil § 1903 Abs.1 S.2 BGB insoweit ausdrücklich auf die Vorschriften über die beschränkte Geschäftsfähigkeit und insbesondere auf § 110 BGB verweist. Der Betreuer ist somit nicht daran gehindert, die eigenverantwortliche Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr zu ermöglichen, indem er ihm bestimmte (Geld)Mittel zur freien Verfügung überlässt (vgl. LG Trier BtPrax 2004, 78). Dementsprechend könnte er ihn sogar zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder zur Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ermächtigen (§§ 112, 113 BGB). Außerdem wäre in der monatlichen Überweisung auf das Zweitkonto (sei es durch Einzelüberweisung oder aufgrund Dauerauftrag) zugleich die Einwilligung des Betreuers zur freien Verwendung gerade dieses Einzelbetrags zu erblicken.

    Fazit: Kein Problem.

    Schwierigkeiten bei der Bank gibt es (mit oder ohne Einwilligungsvorbehalt) aber oft, wenn der Betreuer dem Betroffenen die Benutzung einer Scheckkarte (keiner Kreditkarte!) zur freien oder betragsmäßig limitierten Kontoverfügung gestatten will. Die Banken lehnen dies in aller Regel mit der lapidaren Begründung ab, dass Betreuten generell keine Scheckkarten ausgestellt würden. Ich bin der Auffassung, dass es für diese Verweigerungshaltung keine Rechtsgrundlage gibt. Auf meine Frage, was die Bank denn mache, wenn der Betroffene -wie in der Regel- schon vor der Anordnung der Betreuung im Besitz einer Scheckkarte war und ob die Karte dann eingezogen oder gesperrt würde, wurde nur mit den Schultern gezuckt und bemerkt, dass das ohne Weisung des Betreuers auf alleinige bankseitige Veranlassung natürlich "nicht gehe".

    Eben!

    Mit den Banken erlebt man übrigens manchmal die tollsten Sachen. Ruft mich doch eines Tages der Angestellte einer Sparkasse an und fragt allen Ernstes, ob die Betreuung für "alle Aufgabenkreise" auch die Vermögensverwaltung umfasst (!). Ich habe ihm dann die Gegenfrage gestellt, ob er sich persönlich angesprochen fühle, wenn jemand behaupten würde, "alle" bei der Sparkasse X wären Geldschneider. Da er Humor hatte, war das "Problem" ohne weitere Diskussion gelöst.

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