Achtung Fristenberechnung (Räumungsschutzantrag)

  • Ich bin zwar etwas spät dran, aber ich halte den 27.03 für das richtige Datum.

    Nach § 188 II BGB endet eine Frist an dem Tag, der seiner Benennung nach dem Ereignistag entspricht. Das Ereignis ist der Räumungstermin 10.04
    (Dienstag). Also müsste der Antrag bis Dienstag 27.03 eingegangen sein.

    Hier eine Entscheidung aus deren Daten sich dies ebenfalls ergibt:
    LG Hamburg 7. Zivilkammer Beschluß vom 5. Februar 1990, Az: 307 T 13/90Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist ist fristgemäß eingegangen. Gemäß § 721 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Antrag spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. Mit "Ablauf der Räumungsfrist" ist nach Auffassung der Kammer der Tag gemeint, an dem der Beklagte zur Räumung verpflichtet ist (vgl. die Formulierung in § 721 Abs. 2 ZPO) . Dies ist im vorliegenden Fall analog § 193 BGB aber nicht der 31. 12. 89, weil es sich hierbei um einen Sonntag handelte, sondern erst der 2. 1. 90, der nächste darauf folgende Werktag. Bei einer Räumungsfrist handelt es sich um eine Frist, die ein materielles Rechtsverhältnis regelt (vgl. auch § 557 Abs. 3 BGB) , nicht um eine prozessuale Frist, so daß hier nicht § 222 ZPO, sondern die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Daß § 193 BGB auch auf die Rückgabepflicht nach Beendigung eines Mietverhältnisses entsprechend Anwendung findet, ergibt sich auch aus § 25 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (i.d.F. v. 1. 7. 1958; HmbGVBl. 1958, 196, 199) , wo ausdrücklich bestimmt ist, daß die Räumung nach Beendigung eines Mietverhältnisses bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages erfolgen muß. Es gibt keinen Grund, diese Regelung nicht auch auf die Räumungsfrist anzuwenden. Da der Beklagte erst zum 2. 1. 1990 zur Räumung verpflichtet war, mußte der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 19. 12. 1989 bei Gericht eingehen. Dies war der Fall.
    Aus der Entscheidung des LG München I (WM 1980,247) ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Fall. Diese Entscheidung befaßt sich nämlich nicht mit dem Fall, daß die Räumungsfrist an einem Wochenende endet und mit der Frage, wann in diesem Fall der Schuldner zur Räumung verpflichtet ist; sie behandelt vielmehr das Problem, daß der Beginn der 2-Wochen-Frist des § 721 Abs. 3 ZPO auf ein Wochenende fällt. Ob dieser Entscheidung gefolgt werden kann (dagegen offenbar Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., Rn. 52 und 53 vor § 214) , muß daher nicht entschieden werden.
    Der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist ist auch materiell begründet . . .


    Sam

  • Ist es nicht irgendwie witzig, dass so Uneinigkeit in dieser Frage herrscht? Das Landgericht Darmstadt ist im Übrigen für die Berechnung der Frist nach der ZPO, also Ablauf am nächsten Werktag.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Nach der von Weyhe, NZM 2000, 1147, 1151 favorisierten Berechnungsweise ergibt sich als letzter Tag für eine mögliche Antragstellung derjenige Tag, der zwei Wochen vor dem angesetzten Räumungstermin liegt und durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem geräumt werden soll. Dann wäre die Antragstellung gestern (Mittwoch) für die Räumung am 11. Februar (ebenfalls Mittwoch) noch möglich gewesen.

  • Nach der von Weyhe, NZM 2000, 1147, 1151 favorisierten Berechnungsweise ergibt sich als letzter Tag für eine mögliche Antragstellung derjenige Tag, der zwei Wochen vor dem angesetzten Räumungstermin liegt und durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem geräumt werden soll. Dann wäre die Antragstellung gestern (Mittwoch) für die Räumung am 11. Februar (ebenfalls Mittwoch) noch möglich gewesen.

    Dankeschön. Im Zweifel für den Schuldner.

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