Achtung Fristenberechnung (Räumungsschutzantrag)

  • hab mal eine frage... gem. § 765a zpo muss ein räumungsschutzantrag spätestens zwei wochen VOR dem räumungstermin gestellt sein also termin ist sagen wir mal dienstag, den 10.04.07. bis wann muss der antrag eingegangen sein, damit er rechtzeitig ist? bis montag, den 26.03.07, 24.00 h? oder bis dienstag, den 27.03.2007??? im gesetz steht zwei wochen VOR dem Termin....super eilig

  • M. E. sind das genau zwei Wochen vor dem Räumungstermin. Warte aber zur Sicherheit einfach mal die fundierten Meinungen deiner Rpfl.-Kollegen ab. ;)

  • Berechnung laut Thomas/Putzo: Es ist vom festgesetzten Räumungstermin rückwärts zu rechnen. Für die Bestimmung des letzten Tages, an dem der Antrag rechtzeitig gestellt werden kann, darf der Räumungstermin nicht eingerechnet werden.

    Wenn ich die Berechnung auf Deinen Fall anwende und den Tag der Räumung nicht mit rechne, dann beginnt die Frist (rückwärts gerechnet) am 09.04.2007, 24.00 Uhr und endet am Montag, dem 26.03.2007, 24.00 Uhr.

    Das bedeutet, dass nach meiner Berechnung der Antrag bis spätestens Montag, dem 26.03.2007, 24.00 Uhr gestellt sein muss.

  • VIP:-) hat das bistimmt auch richtig im Kommentar gelesen und korrekt gerechnet. Vielleicht hat sie nur fälschlicherweise angenommen, der April hat 31 Tage.:D

  • Thomas-Putzo ist ja nur eine Meinung.

    Würde man ihr folgen, müsste der Schuldner den Schutzantrag spätestens zwei Wochen und einige Stunden vor dem Räumungstermin stellen.

    Das sieht das Gesetz aber nicht vor. Es spricht nämlich von maximal zwei Wochen.

    Nach meiner Ansicht kann deshalb nur eine stundengenaue Frist oder - zum Vorteil des Schuldners - eine Frist laufen, bei deren Berechnung der Räumungstag mitgerechnet wird.

    Es ist schwer nachvollziehbar, dass bei einer rückwärts zu berechnenden Frist die Vorschriften einer vorwärts zu berechnenden Frist gelten sollen. Denn bei der vorwärts zu berechnenden Frist ergibt sich ein Vorteil zu Gunsten der Partei, bei der rückwärts zu berechnenden Frist jedoch ein Nachteil.

    Insofern kann ich VIP:-) nur zustimmen:daumenrau

  • Nach § 222 ZPO gilt die Berechnung nach dem BGB. Somit die §§ 186 ff BGB. Das Ereignis der Räumung findet am Räumungstermin statt, ist also an diesem Tag maßgeblich. Es wird ja nicht 0.00 Uhr oder 24.00 Uhr geräumt. Somit ein Fall des § 187 I BGB. Der Tag wird nicht mitgerechnet. Fristende bestimmt sich also nach § 188 II BGB. Somit also mit Ablauf des Tag, der dem des Ereignisses entspricht, 2 Wochen vorher. Meiner Ansicht demnach Fristende Dienstag 27.03.2007, 24.00 Uhr.

  • Ich stimme für den 26. Die Frist endet am Tag vor der Räumung, am 9. 4. um 24 Uhr. 14 volle Tage zurück macht den 26.3. 24 Uhr.

  • Danke Erzett :D

    @ rechtmaessige79:
    Du siehst, es gibt hier unterschiedliche Meinungen. Die vom RZ und mir vertretene (Thomas/Putzo)-Meinung, so dass Fristende bereits Montag 24.00 Uhr wäre und die u.a. von VIP und Plotzenhotz vertretene Meinung, dass erst Dienstag 24.00 Uhr Fristende sei.

    Um auf Nummer sicher zu gehen, würde ich an Eurer Stelle den § 765 a Antrag schon am Montag stellen um in keine Schwulitäten zu kommen.

  • @ Erzett:
    Das Gericht spricht aber ausdrücklich von einer zweiwöchigen Frist.

    Bei Deiner Betrachtungsweise hätte der Schuldner aber schon zwei Wochen und einige Stunden vorher schon keine Möglichkeit mehr, Räumungsschutzantrag zu stellen.

    Ob die vom Gesetzgeber vorgegebene zweiwöchige Frist zum Nachteil der Partei allein durch die Berechnungsmethode verlängert werden kann, wage ich -ehrlich gesagt- zu bezweifeln.
    Denn ansonsten sind die Vorschriften zur Fristberechnung immer zum Vorteil der Partei anzuwenden (Nichtberücksichtigung des Tages, an dem das Ereignis stattfindet).

    @ da Silva:
    Ääähm, ich glaube, dass rechtmaessige79 den Antrag nicht zu stellen hat sondern über ihn entscheiden muss.
    Wobei mich wundert, dass überhaupt ein Problem vorhanden sein soll. Denn scheinbar liegt schon ein Antrag vor, der dann ja rechtzeitig wäre oder es könnte in jedem Falle rechtzeitig ein Antrag aufgenommen/entgegengenommen werden.

  • Nach § 222 ZPO gilt die Berechnung nach dem BGB. Somit die §§ 186 ff BGB. Das Ereignis der Räumung findet am Räumungstermin statt, ist also an diesem Tag maßgeblich. Es wird ja nicht 0.00 Uhr oder 24.00 Uhr geräumt. Somit ein Fall des § 187 I BGB. Der Tag wird nicht mitgerechnet. Fristende bestimmt sich also nach § 188 II BGB. Somit also mit Ablauf des Tag, der dem des Ereignisses entspricht, 2 Wochen vorher. Meiner Ansicht demnach Fristende Dienstag 27.03.2007, 24.00 Uhr.



    Ganz genau, so habe ich es auch berechnet. :daumenrau

  • Wobei mich wundert, dass überhaupt ein Problem vorhanden sein soll. Denn scheinbar liegt schon ein Antrag vor, der dann ja rechtzeitig wäre oder es könnte in jedem Falle rechtzeitig ein Antrag aufgenommen/entgegengenommen werden.



    rechtmaessige79 hat sicher fiktive Kalenderdaten benutzt, sonst würde ihr Hilferuf nach "super eilig" wirklich nicht zu den angegebenen Daten passen. :)

  • ja genau, es war ein fiktiver tag, aber ein echtes problem grad. da ihr euch hier alle unschlüssig seid, kann und werde ich ihn nicht ohne sachliche prüfung aufgrund fristablauf zurückweisen können....mir zu unsicher. trotzdem danke

  • Nach § 222 ZPO gilt die Berechnung nach dem BGB. Somit die §§ 186 ff BGB. Das Ereignis der Räumung findet am Räumungstermin statt, ist also an diesem Tag maßgeblich. Es wird ja nicht 0.00 Uhr oder 24.00 Uhr geräumt. Somit ein Fall des § 187 I BGB. Der Tag wird nicht mitgerechnet. Fristende bestimmt sich also nach § 188 II BGB. Somit also mit Ablauf des Tag, der dem des Ereignisses entspricht, 2 Wochen vorher. Meiner Ansicht demnach Fristende Dienstag 27.03.2007, 24.00 Uhr.

    Dem ist nichts hinzuzufügen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hornung gibt eine Beispielsberechnung in seinem Aufsatz zur 2. ZV-Novelle, abgedruckt im Rpfleger 1998, S. 388. Danach endet die Frist am 26.03.07 24:00 Uhr.

  • aber würdet ihr deshalb jetzt ohne sachliche prüfung zurückweisen? oder weil es so knapp war und es keine notfrist ist n auge zudrücken???

  • Hornung gibt eine Beispielsberechnung in seinem Aufsatz zur 2. ZV-Novelle, abgedruckt im Rpfleger 1998, S. 388. Danach endet die Frist am 26.03.07 24:00 Uhr.

    Der Münchener Kommentar rechnet so wie Harry und ich. :eek:
    (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 188, RN 3)

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!