Landesbank oder Sparkasse oder was...

  • Hallo,

    ich habe hier einen Sachverhalt, der mir irgendwie "merkwürdig vorkommt.

    Eingetragen ist eine Grundschuld für die Landesbank B -Girozentrale-. Diese Grundschuld soll gelöscht werden - aber es wird eine gesiegelte Löschungsbewilligung der Sparkasse B vorgelegt.

    Inhalt der Löschungsbewilligung:
    - Die Sparkasse B ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Landesbank B - Girozentrale- übergegangen
    - Die Landesbank B Girozentrale ist identitätswahrend in die Landesbank B Aktiengesellschaft umgewandelt
    - Die Landesbank B AG hat die Sparkasse B -Niederlassung der Landesbank B AG mit notarieller UR ... ermächtigt, betreffend der Grundpfandrechte der Landesbank B AG Grundbucherklärungen aller Art abzugeben
    -Die Sparkasse B - Niederlassung der LandesbankB AG gibt die Löschungsbewilligung im Namen der Landesbank B AG ab.

    Mein Problem ist jetzt, ob die Sparkasse überhaupt noch als offentlich-rechtliche Sparkasse anzusehen ist? Wenn ja, warum ist sie dann im Handelsregister unter B eingetragen?
    Darf die Sparkasse B unter Ihrer Bezeichnung und unter Ihrem Siegel die Löschungsbewilligung für die Landesbank B AG abgeben?
    Was mich besonders stört, ist dieser Mischmasch - einerseits ist man eine AG andererseits will man öffentlich-rechtliche Erleichterungen in Anspruch nehmen...

    Sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht, oder mache ich mir schon wieder an der falschen Stelle zuviele Gedanken...?

    Gruss, Fridolin!!!

  • Guten Morgen,
    also ich würde mir auf jeden Fall diese Vollmacht vorlegen lassen.
    Ansonsten: Solange deine Sparkasse ein Siegel hat, ist sie wohl auch siegelführende Behörde. Ich hätte daher mit dem Rest kein Problem.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich halte ebenfalls die Vorlage der Vollmacht für erforderlich, zumal die im Sachverhalt wiedergegebenen Formulierungen nach meinem Dafürhalten durchaus offen lassen, ob die Vollmacht nur für die Grundpfandrechte gilt, die vormals der Sparkasse B zustanden. Die Grundschuld ist lt. Sachverhalt nämlich ursprünglich für die Landesbank Girozentrale eingetragen worden. Es ist daher anhand der Vollmacht zu prüfen, ob sie sich tatsächlich auch auf solche Rechte erstreckt, die der Sparkasse B ursprünglich überhaupt nicht zustanden.

    Im übrigen ist die Vorlage der Vollmacht schon deswegen unabdingbar, weil die Sparkasse erklärtermaßen als Vertreter der Grundpfandrechtsgläubigerin handelt. Also muss die Vertretungsmacht auch nachgewiesen werden.

  • Zu der Vollmacht ist ja bereits alles gesagt.

    Zu der Siegelführung durch die Sparkasse würde ich auch davon ausgehen, dass die Sparkasse hierzu noch befugt ist. Grundsätzlich erfüllen Sparkassen ja die entsprechenden Voraussetzungen. Wenn sie als Sparkasse B - Zweigniederlassung der ... - immer noch das Siegel hat, muss man wohl davon ausgehen, dass sie nach wie vor siegelführend ist.

    Life is short... eat dessert first!

  • Hier sind einige Sparkassen als öffentlich rechtliche Anstalt im Handelsregister A eingetragen und nach wie vor siegelführend.

  • Außerdem wäre die Rechtsnachfolge der Landesbank B AG nach der Landesbank B nachzuweisen.

    Falls es sich um dieselbe Anstalt handelt, die auch recht häufig über meinen Tisch geht, sind die Nachweise ok. Wir haben uns die Rechtsnachfolge und die Vollmacht zu unseren Sammelakten einreichen lassen - da waren allerdings erstmal hartnäckige Zwischenverfügungen nötig.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Falls es sich um dieselbe Anstalt handelt, die auch recht häufig über meinen Tisch geht, sind die Nachweise ok. Wir haben uns die Rechtsnachfolge und die Vollmacht zu unseren Sammelakten einreichen lassen - da waren allerdings erstmal hartnäckige Zwischenverfügungen nötig.



    Schön zu wissen, dass die betreffende Sparkasse nicht nur vom hiesigen GBA Saures bekommen hat! ;) (Sie sind die einzigen die das Bemängeln... Is klar nich?! :D )

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