Hof: Zuständigkeit des Lw-Gerichts

  • Nunmehr hat sich auch das OLG Oldenburg der Meinung aus Celle angeschlossen:

    Beschluss vom 19.05.2011 - 12 W 124/11.

    Vgl. dazu den Rechtsprechungsthread hier.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • dazu eine Nachfrage:

    Es wird ausdrücklich beantragt ein Grundstück aus meinem Grundbuchbezirk (kein Hof) dem Hofgrundbuch des Käufers zuzuschreiben. Das Hofgrundbuch des Käufers liegt in einem anderen Amtsgerichtsbezirk.

    1.) Ist für das Ersuchen demnach das Landwirtschaftsgericht, in dessen Bezirk das Hofgrundbuch liegt, zuständig?
    2.) Wer ist für die Zwischenverfügung zuständig? Ich denke, dass ich für die Zwvfg zuständig bin, da ja im Abschreiungsvermerk auch die Auflassung und Übertragung zum Hofgrundbuch festgehalten wird und ich die Übertragung erst vornehmen kann, wenn mir das Ersuchen vorliegt.

    Danke

  • 1.
    Zuständig ist immer das Lw-Gericht, in dessen Bezirk der Hof liegt.

    2.
    M.E. ist das GBA für die ZwVfg. zuständig, welches die Abschreibung vorzunehmen hat. Dieses fragt ja auch an, ob das aufnehmende GBA Bedenken gegen die Übertragung hat. Bekomme ich so eine Nachfrage, dann teile ich mit, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, dass aber zur Zubuchung ein Ersuchen des Lw-Gerichts erforderlich ist. Andernfalls wäre das Vertragsgrundstück (zunächst) auf einem neuen Blatt zu buchen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe in der Anfrage an das übernehmende Grundbuchamt mitgeteilt, dass ich bereits von hier aus das LW-Ersuchen im Wege der Zwvfg. angefordert habe. Dann wissen die Bescheid.

    Dem Notar habe ich aufgegeben beim LW-Gericht, in dessen Bezirk der Hof liegt, das Ersuchen zu beantragen.

    Danke

  • 7 W 4/10
    GOE-140-74


    B e s c h l u s s

    (...)

    Dem Grundbuchamt ist es hier also verwehrt gewesen, über den Antrag des Beteiligten, das erworbene Grundstück dem Grundbuchblatt seines Hofes zuzuschreiben. selbst zu entscheiden. Folgerichtig hat es deshalb für das von dem Beteiligten erworbene Grundstück ein neues Grundbuchblatt angelegt und ansonsten die Angelegenheit dem Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    (...)


    Das OLG Celle hat sich inzwischen selbst relativiert:

    Erwirbt der Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO Flächen hinzu, kann das Grundbuchamt über den Zu(sammen)schreibungsantrag zum Hofgrundbuch selbst -ohne Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts- entscheiden, wenn die landwirtschaftliche Zweckbestimmung der erworbenen Flächen (wie bei der Bezeichnung Landwirtschaftsfläche, Ackerland oder Grünland) keinen objektiven Zweifeln unterliegt.

    OLG Celle, Beschluss vom 11.07.2012 - 7 W 31/12

    (Siehe auch den Hinweis von Prinz im Rechtsprechungs-Thread)

    Edit:
    Die neuere Entscheidung aus Celle ist jetzt wie folgt veröffentlicht:
    OLG Celle, Nds. Rpfl. 11/2012, 338 f.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich möchte mich an dieser Stelle mal einklinken.

    Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 11.07.2012 - 7 W 31/12 - wie folgt ausgeführt:

    "Der Senat ist allerdings ... der Auffassung, dass es dem Rechtspfleger des Grundbuchamts nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Entscheidung des des Landwirtschaftsgerichts zu erwirken oder zu verlangen. Denn bei der Eintragung ist, auch wenn diese die Hofeseigenschaft nicht konstitutiv herbeiführt, sondern nach § 5 HöfeVfO nur die Vermutung für ihr Vorliegen begründet, gleichwohl zu prüfen, ob es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, dessen Bewirtschaftung vom Hof aus erfolgen soll. Entsprechend ist, so auch X1., die Zweckbestimmung aufzuklären. Sieht sich das Grundbuchamt indes aufgrund besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht in der Lage, diese Prüfung eigenständig vorzunehmen, ist der Vorgang dem Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung nach § 7 HöfeVfO vorzulegen, ohne dass schon zuvor ein neues, gesondertes Grundbuchblatt angelegt wird. Im vorliegenden Fall hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts aber - in Befolgung der Senatsentscheidung 7 W 4/10, an der der Senat, wie ausgeführt, nicht mehr festhält - gar keine Entscheidung getroffen, ob es objektive Zweifel an der Zweckbestimmung der zuzuschreibenden Flurstücke gibt und ob er diese in eigener Prüfung aufklären kann. Der Senat hat daher die Zwischenverfügung aufgehoben, damit der Rechtspfleger erneut über den Zuschreibungsantrag - und ggf. über die Notwendigkeit einer Zwischenverfügung - entscheiden kann."

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Rechtspfleger des Grundbuchamtes bei einem Zuschreibungsantrag eine Prüfungspflicht dahin hat, ob
    1. zu einem Hof zugeschrieben werden soll
    2. es sich bei dem zuzuschreibenden Grundstück um eine Landwirtschaftsfläche, Ackerfläche, Grünland o.ä. handelt und
    3. eine Bewirtschaftung vom Hof aus möglich ist.

    Das grundsätzliche Schreiben, dass ein Zuschreibungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts erforderlich sei, geht daher an den Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Oldenburg vorbei. Denn diese sagen genau dies nicht.

    Die Punkte 1 und 2 dürften unstreitig vom Rechtspfleger geprüft werden können und in der heutigen technischen und motorisierten Welt gehe ich davon aus, dass ein Landwirt, der seinen Hof in einer Gemeinde eines benachbarten Amtsgerichtsbezirks hat und eine Landwirtschaftsfläche in einer meiner Grundbuchgemeinden erwirbt und diese beiden Gemeinden mit ihrer tatsächlichen Lage aneinander grenzen !!! diese erworbene Landwirtschaftsfläche von seinem Hof aus bewirtschaften kann - auch wenn er 30 km fahren muss. Das ist auf dem Land so und nicht unüblich.

    Es handelt sich also um eine Prüfung, die der Grundbuchrechtspfleger selbst durchführen kann und eines Zuschreibungsersuchens des Landwirtschaftsgerichts nicht bedarf.

    Wenn also ein Grundbuchrechtspfleger auf dem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts besteht, muss er auch darstellen, dass er die erforderliche Prüfung nach der Entscheidung des OLG Celle durchgeführt hat und den Punkt 3 nicht abschließend klären konnte.

    In der zitierten Entscheidung des OLG Celle wurde das Verfahren zurückverwiesen, weil die Prüfung des Grundbuchrechtspflegers nicht ersichtlich war.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Wenn ein "auswärtiges" Flurstück zu einem hiesigen Hof zugebucht werden soll, verlange ich ein Lw-Ersuchen, da ich als GBA meiner Meinung nach nicht prüfen kann, ob das Flurstück Gemarkung Z (Nachbarbezirk) von dem Hof Gemarkung X bewirtschaftet wird. Natürlich kann ich es aufgrund Lebenserfahrung vermuten aber wie soll ich das als GBA bitte prüfen?!? Das Lw-Gericht hingegen kann z.B. den Landwirt oder Zeugen dazu befragen.

    Ulf

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  • Um diese Prüfung vorzunehmen brauche ich weder den Landwirt anzuhören noch sonst irgendwelche Zeugen. Alle was ich brauche ist eine Landkarte und vielleicht noch ein Lineal.

    Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass der Landwirt kein Landwirt wäre, wenn er nicht mindestens einen Traktor auf seinem Hof hat. Alle anderen Maschinen kann er - wenn er sie nicht selbst besitzt - von den Genossenschaften leihen, leasen, was auch immer. Und alle Flächen, die er innerhalb von 1-2 Stunden mit einem Traktor (Höchstgeschwindigkeit 40 km/h) erreichen kann, kann er auch bewirtschaften.

    Also: Landkarte rausholen, Hof markieren, Kreis für Umkreis 40-80 km ziehen und nachsehen, ob die erworbene Fläche in diesem Kreis liegt. Dann ist eine Bewirtschaftung möglich.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Woher soll ich wissen, mit welcher Geschwindkeit die landwirtschaftlichen Maschinen so im Durchschnitt unterwegs sind und wie viel Fahrzeit der Bauer pro Feld, pro Gemarkung oder pro Tag so investieren kann?!

    Ulf

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  • Woher soll ich wissen, mit welcher Geschwindkeit die landwirtschaftlichen Maschinen so im Durchschnitt unterwegs sind ...

    Wenn Du auf der Landstraße gelegentlich mit 40 km/h hinter einem Traktor herfährst, fällt Dir auch sicher irgendwann mal die große schwarze 40 auf weißem Grund mit rotem Kreis drumherum auf ...

    ... und wie viel Fahrzeit der Bauer pro Feld, pro Gemarkung oder pro Tag so investieren kann?!

    Da wir ja neu erworbene Flächen der gleichen Gemarkung auch ohne Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts zum Hofgrundbuch zuschreiben, dürfte der Durchmesser der Gemeinde in jedem Fall eine realistische Entfernung sein. Und auch die Nachbargemeinden würde ich immer mit einbeziehen.

    Und wenn der Landwirt bereits eine Fläche der anderen Gemarkung besitzt, aus deren Gemarkung er jetzt noch eine Fläche erwirbt, gehe ich erst recht davon aus, dass er - wenn er die Fläche, die er schon hat, bewirtschaften kann - auch die neue Fläche bewirtschaften kann.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Bei Flächen aus der eigenen Gemarkung (oder dem eigenen Bezirk) ist die Problematik insofern entschärft, als dass ein Grundstück, welches vom GBA zu unrecht als hofzugehörig angesehen wurde, trotzdem immerhin beim zuständigen GBA gebucht ist.
    Trage ich aber zu unrecht ein "fremdes" Grundstück hier ein, führe ich das GB insoweit als unzuständiges GBA.

    Daher begnüge ich mich in solchen Fällen nicht mit Wahrscheinlichkeiten aufgrund Lebenserfahrung. Es dürfte den Beteiligten ja auch durchaus zuzumuten sein, ein Lw-Ersuchen zu erwirken. Ich sehe da jetzt kein großes Problem.

    Ulf

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  • Sicherlich ein grenzwertiger Fall, daher würde ich gerne eure Meinungen dazu wissen:

    Der Hofeigentümer ist verstorben, das Grundbuch wurde auf Grund eines Hoffolgezeugnisses berichtigt. In der Folgezeit fiel auf, dass der Erblasser noch ein weiteres Grundstück hatte, das auf einem hoffreien Blatt gebucht war. Demzufolge beantragt der Hoferbe nun die Zuschreibung dieses Grundstücks auf das Höfeblatt und Berichtigung der Eigentumseintragung auf ihn. Er weist darauf hin, dass das Grundstück vom Hof bewirtschaftet wird. Die örtliche Lage spricht dafür.

    Gemäß Bestandsverzeichnis handelt es sich jedoch um eine Wasserfläche, daher habe ich Zweifel, ob man da wirklich von einer Bewirtschaftung sprechen kann.

    Was meint ihr: Nach Antrag verfahren oder um Ersuchen des LW-Gerichts bitten?

  • Das Landwirtschaftsgericht muss (auf Antrag?) feststellen, dass das "Nicht-Hofgrundstück" zum Zeit des Todes zum Hof gehörte.
    Diese Feststellung kann das GBA nicht treffen.

  • Woher willst Du wissen, dass das Grundstück zum Todeszeitpunkt hofzugehörig war?
    Auch ein landwirtschaftliches Grundstück muss nicht zwangsläufig zu Hof gehören.
    Vielleicht wollte der Erblasser, dass es nicht zum Hof gehört.

  • Wenn der Hoferbe zugleich auch Alleinerbe des hoffreien Vermögens war, ist es nicht von Bedeutung, ob die Hofzugehörigkeit beim Tode bereits bestand. In dem Fall - und nur in dem Fall - könnte das GBA dann wohl selbst entscheiden, ob es das Grundstück als offensichtlich hofzugehörig ansieht. (Bei einer Wasserfläche würde ich aber zumindest mal nachfragen, in welcher Weise die Bewirtschaftung erfolgt.)

    Ulf

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  • Dann ist zunächst zu klären, wie die Erbfolge bzgl. in Rede stehenden Grundstücks zu klären. Hierzu muss das Lw-Gericht feststellen, ob das Grundstück bei Eintritt des Erbfalls hofzugehörig oder hoffrei war.

    Ulf

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