Hallo zusammen,
mir liegt folgende Anfrage einer Stadt vor:
Reicht ein Teilerbschein für eine Rechtsnachfolgeklausel, da der Aufwand die weiteren Erben zu ermitteln nicht abgeschätzt werden kann?
Der unterhaltspflichtige Vater ist verstorben, die Stadt möchte eine Titelumschreibung des Unterhaltsbeschlusses. Die Kinder des Schuldners haben die Erbschaft ausgeschlagen, so dass neben der Ehefrau weitere Erben der zweiten ggfs. weiterer Ordnungen in Frage kommen (Eltern, Geschwister, Nichten u. Neffen). Die Vollstreckung soll nur gegen die Ehefrau betrieben werden.
Ein Blick in den Zöller (rd.Nr. 14 zu 727) ergibt: "...Die V.Klausel kann (...) gegen jeden einzelnen Miterben zur Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen und damit insbes. auch in den Nachlassanteil erteilt werden...hierfür genügt Teilerbschein".
Wenn ich das für meinen Fall anwenden würde, wie formuliere ich die Klausel?
Hatte jemand von Euch so etwas schon mal?
Rechtsnachfolgeklausel auf Grund Teilerbschein?
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gast007 -
26. März 2007 um 09:54
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Da es nach Zöller so möglich ist, würde ich die Klausel wie folgt formulieren:
"Vorstehende vollstreckbare Teil-Ausfertigung wird der Stadt X-Hausen als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen Frau Ehefrau als Rechtsnachfolgerin des Titelschuldners zu einem Betrag in Höhe von 2500 € für übergegangene Unterhaltsleistungen für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2002 erteilt.
Die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite ist nachgewiesen durch die öffentliche Übergangsbestätigung der Stadt X-Hausen vom 30.2.2007 und auf Schuldnerseite durch die beglaubigte Abschrift des Teilerbscheins vom 31.2.2007, Amtsgericht A-stadt, Nachlassgericht, Aktenzeichen."
Wie du siehst, ist meines Erachtens neben dem Teilerbschein auch noch eine Übergangsbestätigung über den übergegangenen Unterhalt notwendig. Diese Bestätigung muss unterschrieben und gesiegelt sein, soweit sie nicht öffentlich beglaubigt ist.
Dies ist erforderlich, da hier eine doppelte Rechtsnachfolge vorliegt, nämlich auf Gläubiger und auf Schuldnerseite.
Ich würde daher verfügen, eine vollstreckbare Teilausfertigung für die Stadt als Rechtsnachfolgerin zu fertigen. Weiterhin würde ich die Stadt auf das Zustellungserfordernis für die Rechtsnachfolgeklausel und die Nachweisurkunden gem. § 750 Abs. 2 ZPO hinweisen. -
danke für die Antwort
mfg
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