Nachträgliche Sicherungsverwahrung

  • So, da nun ja wirklich Leben in die Strafrechtsbude kommt (Hallo Lex Specialis !!!) komme ich mal mit einem bei unserer StA gerne diskutieren Thema.

    Es geht um die Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß §67b StGB. Hier insebesondere um §67b Abs. 2 StGB. Als Voraussetzung wird dort ja eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren genannt, dem Wortlaut nach sollte man meinen, dass es sich um eine Einzelstrafe von 5 Jahren handeln muss.

    Nun gibt es aber eine BGH Entscheidung (BGHSt 48, 100, BGHR) die sich mit den Voraussetzungen des §66 Abs.3 Satz 1 StGB beschäftigt und wo es heisst "Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB setzt nicht notwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren voraus. Als Vorverurteilung im sinne dieser Vorschrift genügt eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls dann, wenn dieser ausschlisßlich Katalogtaten zugrundeliegen."

    M.E. ist diese Entscheidung sinngemäss auch auf § 67b Abs 2 StGB anwendbar, da Sinn und Zweck ja gleich sind. Also: Liegt eine Gesamtfreiheitstrafe von 5 Jahren vor, so sind die Voraussetzungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung jedenfalls dann erfüllt, wenn alle Einzelstrafen Katalogstraftaten des § 66 StGB sind.

    Seht ihr das auch so ?! Ansonsten gehe ich in Deckung : :tomate

  • Deine Meinung klingt auf jeden Fall sehr gut vertretbar. M.E. ist es bei solchen Zweifelsfällen, sowieso besser diese lieber einmal zu oft, als einmal zu wenig vorzulegen. Ablehnen kanns das Gericht dann ja auch noch...

  • @ lex specialis :

    Ja, sehe ich genauso. Ich legs auch lieber einmal zu oft vor.

    Da § 67b StGB ja noch realtiv neu ist, gabs in meiner Zuständigkeit diesbezüglich auch noch keine Entscheidung. Mein Abteilungsleiter und auch der Grossteil der Dezernenten in meiner Abteilung sehen obige Problematik aber so wie oben ausgeführt. Ich auch. Im Rpfl Bereich gibt es da aber bei uns unterschiedliche Ansichten.

    Wir bleiben gespannt wie es sich weiter eintwickelt. Der ganze Bereich 'nachträgliche Sicherungsverwahrung' steht ja eh noch unter 'Beobachtung'. Da wird gesetzgeberisch sicherlich noch etwas gebastelt.

  • Ich würde ja auch gerne mal was produktives beitragen, aber da ich noch keine SV hatte kann ich leider auch nicht mitreden :-(...

  • M.E. ist diese Entscheidung sinngemäss auch auf § 67b Abs 2 StGB anwendbar, da Sinn und Zweck ja gleich sind. Also: Liegt eine Gesamtfreiheitstrafe von 5 Jahren vor, so sind die Voraussetzungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung jedenfalls dann erfüllt, wenn alle Einzelstrafen Katalogstraftaten des § 66 StGB sind.

    Zitat



    Hallo ! :confused: im § 67b II StGB steht doch" mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein" ?? Habe ich da etwas verpaßt?? Gruß

  • :D habe ich auch gerade gesehen.. Würde auf jedenfall auch auf die Gesamtstrafe und nicht auf die Einzelstrafe abstellen. Ein weiteres Argument dafür ist vielleicht auch der §66 Abs. IV StGB. Was bei der ursprünglichen Sicherungsverwahrung gilt, muß bei der nachträglichen dann doch wohl auch Anwendung finden:gruebel:

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