Restschuldbefreiung und § 207 InsO?

  • Was mache ich nun? Es gibt keine Kostenstundung, da der Schuldner seine Einkommensverhältnisse nicht darlegt (auch der IV hat keine Ahnung) und sich nicht rührt.
    Ich werde nach § 207 InsO einstellen.
    Der § 289 III InsO bedeutet, dass ich dann die Restschuldbefreiung nicht ankündigen kann, aber was mache ich mit dem Antrag??? :gruebel:

    Keine Versagung... Geht der Antrag ins Leere? Wie ist das rechtlich zu bewerten? Stelle ich einfach fest, dass Restschuldbefreiung nicht möglich ist.... Hiiiilfe....

  • Du stellst nach § 207 ein und stellst gleichzeitig fest, dass eine RSB wegen § 289 III InsO nicht möglich ist.



    In meinem Verfahren hat der Schuldner trotz Aufforderung den Kostenvorschuss nicht eingezahlt. Nun reicht der Verwalter den Schlussbericht ein und regt die Einstellung nach § 207 InsO an.

    Bestimmt Ihr in solchen Fällen Schlusstermin mit Tagesordnungspunkt "Anhörung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung" (wegen vorgenannter Feststellung im Termin, dass eine RSB wegen § 289 III InsO nicht möglich ist) oder lediglich besondere Gläubigerversammlung nach § 207 Inso mit einzigem Tagesordnungspunkt "Anhörung zur Einstellung nach § 207 InsO"? :gruebel:

  • Es könnte ja sein, dass doch noch ein Kostenvorschuss bis zum Schlusstermin gezahlt wird, denn auch in der Terminsbestimmung nach § 207 schreibst du ja rein "Die Einstellung unterbleibt, wenn ein Kostenvorschuss in Höhe von XY gezahlt wird". Dann müsstest du auch zur RSB anhören, also gehört das auch als TOP mit rein.

    • Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen,
    • Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
    • Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
    • Anhörung der Insolvenzgläubiger zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse
    • Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen,
    • Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
    • Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
    • Anhörung der Insolvenzgläubiger zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse



    Machen wir genauso. Sollte der Schuldner tatsächlich den Betrag einzahlen, dann kann man immer noch einen neuen Termin ansetzen. Dann würde es ja auch nicht mehr um die Einstellung mangels Masse gehen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

    • Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen,
    • Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
    • Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
    • Anhörung der Insolvenzgläubiger zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse



    Machen wir genauso. Sollte der Schuldner tatsächlich den Betrag einzahlen, dann kann man immer noch einen neuen Termin ansetzen. Dann würde es ja auch nicht mehr um die Einstellung mangels Masse gehen.



    Stimmt, aber den Fall habe ich bisher in der Praxis noch nicht erlebt.

    • Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen,
    • Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
    • Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
    • Anhörung der Insolvenzgläubiger zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse



    Machen wir genauso. Sollte der Schuldner tatsächlich den Betrag einzahlen, dann kann man immer noch einen neuen Termin ansetzen. Dann würde es ja auch nicht mehr um die Einstellung mangels Masse gehen.



    Stimmt, aber den Fall habe ich bisher in der Praxis noch nicht erlebt.


    Ich auch nicht

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  • Es könnte ja sein, dass doch noch ein Kostenvorschuss bis zum Schlusstermin gezahlt wird, denn auch in der Terminsbestimmung nach § 207 schreibst du ja rein "Die Einstellung unterbleibt, wenn ein Kostenvorschuss in Höhe von XY gezahlt wird". Dann müsstest du auch zur RSB anhören, also gehört das auch als TOP mit rein.



    Ich dachte, wenn der Schuldner doch zahlt, wäre der Termin (nach § 207 InsO) aufzuheben und ein neuer Termin nach § 200 InsO zu bestimmen? :oops:
    Oder könnte in diesem Fall im gleichen Termin die Restschuldbefreiung angekündigt werden? :gruebel:

    Zitat
    • Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen,
    • Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
    • Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
    • Anhörung der Insolvenzgläubiger zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse

    Ihr nehmt also alle diese Tagesordnungspunkte zzgl. des oben erwähnten Zusatzes "Die Einstellung unterbleibt, wenn ein Kostenvorschuss in Höhe von XY gezahlt wird"?!

    Der IV hat bislang noch kein Schlussverzeichnis eingereicht, sondern wegen seiner Anregung auf Einstellung nach § 207 InsO davon abgesehen.
    Veröffentlicht Ihr denn auch in diesem Fall nach § 188 InsO? :gruebel:



  • Also falls der Schuldner im Termin den Kostenvorschuss zahlt, dann würde ich den Termin aufheben und einen neuen bestimmen. Ein Schlussverzeichnis muss der IV einreichen, auch die Tabelle muss m.E. abschließend bereinigt werden, da bei Einstellung die Gläubiger vollstreckbare Tabellenauszüge erhalten. Die Veröffentlichung nach § 188 InsO erfolgt ebenfalls.

  • Bei uns erfolgt keine VÖ nach § 188 InsO und wir verlangen auch kein Schlussverzeichnis, da auf keinen Fall eine Verteilung erfolgen kann.

    Wenn im Termin oder vorher ein Kostenvorschuss eingezahlt werden würde, dann würde ich ebenfalls den Termin aufheben und einen neuen Termin ansetzen. Dort würde ich genauso wie bei normalen Verfahren vorgehen.

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  • :dankescho für die Antworten! Werde dann also mal Termin bestimmen.

    @ Mosser
    Sieht Deine Terminsbestimmung also auch in etwa so aus (ohne weiteren Punkt "Anhörung zur Restschuldbefreiung"?):

    Zitat
    • Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen,
    • Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
    • Anhörung der Insolvenzgläubiger zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse

    Der Termin wird aufgehoben, wenn ein Kostenvorschuss in Höhe von XY gezahlt wird.

  • Ja, eigentlich schon.

    Genau sieht sie so aus:

    wird Termin mit folgender Tagesordnung

    1. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen

    2. Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Anhörung der Gläubigerversammlung zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens gemäß § 207 InsO

    3. Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse

    wird bestimmt auf:_______________________________________.
    Die Massegläubiger erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum Termin. Die Benachrichtigung der Massegläubiger wird dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 8 Abs. 3 InsO).

    Gründe:

    Mit Schreiben vom____ hat der Insolvenzverwalter die Schlussrechnung eingereicht und mitgeteilt, dass die Masse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Laut Bericht des Verwalters ist die Masse bis_____ auf verwertet. Der vorhandenen Barmasse in Höhe von __________EUR stehen offene Kosten von rd.__________ EUR (netto) gegenüber, so dass eine Unterdeckung von mind. ___________EUR besteht. Das Verfahren kann nur bei fortgesetzt werden, wenn ein ausreichender Geldbetrag auf die Verfahrenskosten vorgeschossen wird (§ 207 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter hat angeregt, das Verfahren gemäß § 207 InsO einzustellen.

    Vor der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens sind die Gläubigerversammlung und die Massegläubiger zu hören (§ 207 Abs. 2 InsO).

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  • Bei uns erfolgt keine VÖ nach § 188 InsO und wir verlangen auch kein Schlussverzeichnis, da auf keinen Fall eine Verteilung erfolgen kann.

    Wenn im Termin oder vorher ein Kostenvorschuss eingezahlt werden würde, dann würde ich ebenfalls den Termin aufheben und einen neuen Termin ansetzen. Dort würde ich genauso wie bei normalen Verfahren vorgehen.



    Sollte das Verfahren doch nicht nach § 207 InsO eingestellt werden, benötigst Du aber zwingend die Veröffentlichung und auch ein Schlussverzeichnis, weil außer im Fall des 207, immer eine Nachtragsverteilung in Betracht kommen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, das ist mir klar, aber dann setze ich ja auch das Verfahren fort und terminiere einen regulären Schlusstermin. Der Verzicht gilt auch nur bei § 207 InsO Verfahren. Ich hatte auch noch nie ein Verfahren, wo ein Gläubiger oder Schuldner nachgeschossen hat. In den meisten Fällen sind das ja auch alles keine "echten" §207er, denn im Normalfall verwertet der InsoVerwalter vollständig und teilt am Ende mit, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist.

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  • Was macht ihr in den Fällen, in denen eine Aufhebung der Stundung (nat. Person) noch vor dem Prüftermin erfolgt? § 207 ist gegeben mit dem Wegfall der Stundung = Masselosigkeit. Forderungen können aber noch immer angemeldet werden bzw. sind noch nicht geprüft. Abwarten bis nach dem PT und dann erneuter Termin zur Anhörung nach ? 207 InsO? Oder verbinden?:gruebel:

  • Du meintest doch, dass bereits ein Prüfungstermin anberaumt ist, oder ?

    Ich würde den Prüfungstermin normal durchziehen und dann das Verfahren - wie oben beschrieben - einstellen.

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