Hartz IV kein Einkommen?

  • Die Frage wurde sicherlich schon mal gestellt, habe sie aber Suchfunktion nicht gefunden.
    In einem Scheidungsverfahren liegt mir ein Beschluss vor, wonach nur das Arbeitseinkommen des Ast. beim Streitwert berücksichtigt wird; das Einkommen der Ggs (Hartz IV für sich und drei Kinder) bleibt unberücksichtigt. Hartz IV kein Enkommen?

  • Hatz IV gehört zu den Sozialleistungen und ist kein Einkommen. Hartz IV wird z.B. nicht als Einkommen der Eltern angerechnet, wenn der Sohn Bafög beantragt.

  • Auch Sozialleistungen sind Einkommen i.S.d. § 115 ZPO. Dieser Meinung sind OLG Hamm, Beschl. 12.02.1986, JurBüro 1986, 767 f.; AG Koblenz, Beschl. 30.08.1991, Rpfleger 1992, 116

    Die Entscheidungen sind jedoch vor Hartz IV-Zeiten ergangen. Die Argumentation dürfte jedoch nach wie vor noch gelten. 

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Arbeitslosenhilfe ist Einkommen:
    OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2000 - 8 WF 182/00


    Kein Einkommen

    sind Geldeingänge aus


    Erziehungsgeld, denn nach § 8 Abs. 1 S. 1 BErzGG soll die Zahlung von Erziehungsgeld nicht zur Minderung anderer Sozialleistungen führen.
    Wohngeld zählt nicht (mehr) zum Einkommen, vielmehr reduziert es die Unterkunftskosten, die vom Einkommen abgezogen werden können
    Zahlungen aus der Pflegeversicherung werden beim Pflegebedürftigen selbst nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI). Zahlungen, die der Pflegebedürftige insoweit an den Pflegenden weiterleitet, sind kein Einkommen des Pflegenden, sondern materielle Anerkennung für Einsatz und Opferbereitschaft.

    Leistungen nach dem ConterganStiftungsG sind nach § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes kein Einkommen; ebenso Leistungen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz (§ 8 Abs. 2 DOHG). Zahlungen, die nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XII privilegiertes Vermögen darstellen, zählen auch nicht zum Einkommen.
    Schmerzensgeldrenten sind kein Einkommen



    Die vermögenswirksamen Leistungen, die der Arbeitgeber zahlt, zählen nicht zum Einkommen. Die vermögenswirksamen Leistungen sind nach allgM insgesamt von dem Einkommen abzusetzen. Die Grundlage hierfür ist § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Dies rechtfertigt sich weiterhin daraus, dass der Antragsteller über diese zweckgebundenen Beträge monatlich nicht verfügen kann. Die teilweise durchgeführte kleinliche Herausrechnung der Sparzulage sollte entfallen.

  • Zöller § 3 Rdn 16 "Ehesachen".
    Manchmal sollte man eben doch erst denken, dann handeln.Immerhin rettet uns das GKG, der Streitwert darf ja nicht unter 2.000,00 Euronen liegen; feine Sache das.:(

  • Ich habe noch etwas gefunden:

    OLG Karlsruhe, v. 22.08.2006, 20 WF 106/06


    Zwar gehören nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu dem gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Bestreitung von Prozesskosten einzusetzenden Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dies gilt aber nicht für staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (vgl. FamRZ 1994, 714 ), dass der Bezug von Sozialhilfe zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung führt. Nach der gesetzlichen Trennung der Sozialhilfe in Leistungen für Nichterwerbsfähige nach SGB XII und Leistungen für Erwerbsfähige nach SGB II beansprucht diese Rechtsprechung auch Geltung für Leistungen nach SGB II, soweit es sich bei diesen in der Sache um Sozialhilfe handelt. Dies ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bezogenen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II , der Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalts gem. § 21 Abs. 3 SGB II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II der Fall, so dass der Antragsgegnerin bereits wegen nicht einzusetzenden Einkommens ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.


    Dazu auch RiOLG Frank Götsche ,FamRB 2006, 373-377
    Zur Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und der Streitwertberechnung bei gleichzeitigem Bezug von ALG II


    Sozialhilfe zählt nicht zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Eine ausnahmsweise Zurechnung ist nach der aktuellen Gesetzesänderung nicht mehr möglich. § 33 SGB-II normiert einen gesetzlichen Forderungsübergang, so dass keine Überleitungsanzeige mehr erforderlich ist.

    SGB-II § 7 Abs. 3 Nr. 2, SGB-II § 11 Abs. 2 Nr. 7, SGB-II § 12 Abs. 2, SGB-II § 33, SGB-II § 16 Abs. 2 S. 2, SGB-II § 29, SGB-II § 24, SGB-II § 16 Abs. 3

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