Pfanderstreckung

  • Servus allerseits!
    Ein Grundpfandrecht lastend an Flst 50, Blatt 4000) wurde nachträglich auf ein weiteres Grundstück (Flst. 100, Blatt 5000) pfanderstreckt.
    Auf dem neu belasteten Grundst. Flst. 100 habe ich also eingetragen: "Grundschuld ohne Brief [...]; gemäß Bewilligung vom 2.1.2000 eingetragen am 10.01.2000 in Blatt 4000 [dies war die ursprüngliche Grundpfandrechtsbestellungsurk.] und nach Pfanderstreckung gemäß Bew. vom 06.12.2006, URNr. ... hierher zur Mithaft übertragen am 01.03.2007"
    Die Pfanderstreckung bewirkt ja, dass eine Gesamtbuchgrundschuld entsteht. Am nachbelasteten Grundstück entsteht das Recht mit der Eintragung der Pfanderstreckung, also am 01.03.2007. Die Zinsen können aber auch am nachbelasteten Grundstück bereits ab dem Zinsbeginn, hier der 02.01.2000 geltend gemacht werden, da ja ein Gesamtrecht entstanden ist.
    Das ursprünglich belastete Grundstück wird pfandfreigegeben. Mit der Eintragung dieser Pfandfreigabe hab ich kein Problem. Es haftet nun noch das Flst. 500. Dieses wird veräußert und ich muss es auf ein neues GB-Blatt umschreiben.
    Die Frage ist nun, auf welche Eintragungsdaten und Bewilligungen ich Bezug nehmen muss.
    Streng genommen müßte doch ausreichen: "gemäß Bewilligung vom 02.02.2000 eingetragen vom 10.01.2000 und hierher übertragen am 27.03.2007" oder muss die Pfanderstreckung auch erwähnt werden und wenn ja, wie soll das formuliert werden?

    [falls sich einer einer nach dem Sinn des ganzen fragt: es geht um die Aufheung eines Erbbaurechts; das Erbbaurecht ist belastet mit Grundpfandrechten: zuerst erfolgt Pfanderstreckung der Grundfandrechte aufs Erbbaugrdst., dann Aufhebung Erbbaurecht (somit Erlöschen der Grundpfandrechte an demselben, da Zustimmung vorhanden, also Erlöschen der Mithaft) und dann Veräußerung des Grundstücks an den ehemaligen Erbbauberechtigten, was die Umschreibung des GB-Blattes erfordert und das o.g. Problem aufwirft]

  • Die vorgeschlagene Formulierung halte ich nicht für glücklich, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, das Recht würde am vorliegenden Belastungsgegenstand bereits am 12.1.2000 eingetragen und entstanden sein. Ich würde daher nach der historischen Entwicklung der Ereignisse formulieren:

    ... gemäß Bewilligung vom ... ursprünglich eingetragen am ..., auf BVNr.2 gemäß Bewilligung vom ... pfanderstreckt und eingetragen am ... und nach Erlöschen der Mithaft hierher übertragen am ...

    So kann man nichts falsch machen und für jeden Einsichtnehmenden ist die Rechtslage und die historische Entwicklung der Ereignisse klar, ohne dass es insoweit einer Nachschau in den früheren Grundbuchblättern bedarf.

    Genügen würde wohl auch:

    ... gemäß Bewilligung vom ... im Wege der Pfanderstreckung an BVNr.1 eingetragen am ... und nach dem Erlöschen der Mithaft hierher übertragen am ...

    Klar ist jeweils, dass es sich beim Eintragungsdatum im Rechtssinne immer nur um das Datum der Eintragung der Pfanderstreckung und nicht um dasjenige der Ursprungseintragung handeln kann. Denn am vorliegenden Belastungsgegenstand ist das Recht erst aufgrund Pfanderstreckung materiell entstanden. Aus diesem Grund wäre mir der zweite Formulierungsvorschlag sogar persönlich sympathischer.

  • Als Verfechter kurzer Eintragungen trage ich bei Pfanderstreckung ein:

    "eingetragen am ...(neues Datum der Pfanderstreckung).. Mithaft besteht in Blatt 4000."
    Bei Freigabe dann:" Die Mithaft in Blatt 4000 ist erloschen."

    Bei Umschreibung auf das neue Blatt dann:
    "gemäß Bewilligungen vom ... (=Erstbewilligungsdatum und Pfanderstreckungsbewilligungsdatum), am hier belasteten Grst. eingetragen am ..., übertragen am."

    Ich habe schon Übertragungsvermerke im GB gesehen, die eine ganze Seite füllen. Das gefällt mir überhaupt nicht, weil unübersichtlich und vor allem überflüssig.

  • Bei Umschreibung auf das neue Blatt dann:
    "gemäß Bewilligungen vom ... (=Erstbewilligungsdatum und Pfanderstreckungsbewilligungsdatum), am hier belasteten Grst. eingetragen am ..., übertragen am."


    Ich verstehe den Sachverhalt richtig, wenn ich annehme, dass das "neuere" Recht auf das neue Blatt für Flurstück 500 übertragen wird und nicht das schon am 10.01.2000 eingetragene Ursprungsrecht?!

    Bei Pfanderstreckungsbewilligungen war bisher in der Bewilligung bei mir immer ausdrücklich Bezug genommen auf die alte Bewilligung zur Eintragung des Ursprungsrechts.

    Ich nehme daher bei Eintragung des "neuen" Rechts immer nur auf das neue Bewilligungsdatum Bezug. M.E. ist damit die in der neuen Bewilligung in Bezug genomme alte Bewilligung indirekt mit in Bezug genommen.

    Folglich würde ich bei Übernahme des Rechts in das neue Blatt für Flurstück 500 auch nur das neue Datum angeben. Damit ist IMO auch die alte Bewilligung mit in Bezug genommen.

    Ulf

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  • Ich nehme daher bei Eintragung des "neuen" Rechts immer nur auf das neue Bewilligungsdatum Bezug. M.E. ist damit die in der neuen Bewilligung in Bezug genomme alte Bewilligung indirekt mit in Bezug genommen.

    Folglich würde ich bei Übernahme des Rechts in das neue Blatt für Flurstück 500 auch nur das neue Datum angeben. Damit ist IMO auch die alte Bewilligung mit in Bezug genommen.



    Genauso mache ich es auch. Schließlich trage ich in dem neuen Blatt das Recht ja nur aufgrund der neuen Bewilligung ein. Dass in dieser Bewilligung auf eine alte Bewilligung oder eine bestehende Eintragung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Bewilligung und gehört nicht ins Grundbuch.

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Eintragungsvorschläge von juris2112 sind sicherlich die genausten, da sie die historische Entwicklung exakt wiedergeben. Jedoch denke ich, dass ein Außenstehender trotz der Exaktheit dieser Eintragung leicht verwirrt sein könnte und da auch ich grundsätzlich für möglichst knappe Eintragungen bin, hab ich mich der Meinungen Molas und Ulfs angeschlossen, da mit der "neuen" Bewilligung auch indirekt auch auf die alte Bezug genommen wird.
    Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem noch um ein Briefrecht. Soweit ich weiß, muss doch der brief nicht immer die historische Reihenfolge wiedergeben, sondern nur den aktuellen Stand. Ich frage mich nun, wie ausführlich ich die ganzen Vorgänge auf dem Brief vermerken muss.

  • Ich verstehe den Ausgangssachverhalt dahingehend, dass die Pfanderstreckung bereits früher eingetragen wurde und dass nunmehr die gleichzeitige Eintragung von Pfandfreigabe und Grundstücksveräußerung erfolgen soll.

    In diesem Fall muss die Pfanderstreckung bereits auf dem Brief vermerkt sein (§ 62 GBO), sodass nunmehr nur noch die Pfandfreigabe (wiederum nach § 62 GBO) zu vermerken ist, und zwar auch dann, wenn die Eintragung der Pfandfreigabe durch Nichtmitübertragung i.S. des § 46 Abs.2 GBO erfolgt, weil die Nichtmitübertragung der Eintragung gleichsteht. Bei der Änderung der Blattstelle infolge Übertragung des Rechts handelt es sich nur um eine nach § 57 Abs.2 GBO auf Antrag zu ändernde Angabe des Briefinhalts.

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