Öffentliche Zustellung - praktische Handhabung

  • @ Ulf:

    Zur konkreten Fragestellung:
    Handhabung bei uns ist (und das würde ich auch in jedem Fall so machen), dass alle gewöhnlicherweise zuzustellenden Schriftstücke auch (öffentlich) zugestellt werden. Im Zivilbereich gilt das z.B. für Klage, Urteil und auch KFB. Damit ist man auf der sicheren Seite. Der Aufwand ist über das Formular AVR 6b auch relativ gering.

    Eine vergleichbare Regelung wie bei der förmlichen Zustellung im Ausland, wo nach entsprechender Belehrung bei der Erstzustellung alle weiteren Schreiben durch "Aufgabe zur Post" zugestellt werden können, gibt es hier ja nicht.

    Im Prinzip also: Siehe Andreas + WB.

  • Zitat von 13

    Eine vergleichbare Regelung wie bei der förmlichen Zustellung im Ausland, wo nach entsprechender Belehrung bei der Erstzustellung alle weiteren Schreiben durch "Aufgabe zur Post" zugestellt werden können, gibt es hier ja nicht.



    Schade eigentlich!! Wieso nicht? Gibt es für Auslandszustellung diesbezüglich eine klare gesetzliche Regelung, die das erlaubt??

    Sonst könnte man doch einfach in die erste öffentliche Zu in einem Verfahren auch so einen Passus aufnehmen... :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf
    Zitat von 13



    Eine vergleichbare Regelung wie bei der förmlichen Zustellung im Ausland, wo nach entsprechender Belehrung bei der Erstzustellung alle weiteren Schreiben durch "Aufgabe zur Post" zugestellt werden können, gibt es hier ja nicht.



    Schade eigentlich!! Wieso nicht? Gibt es für Auslandszustellung diesbezüglich eine klare gesetzliche Regelung, die das erlaubt??



    :guckstduh§§ 183 + 184 ZPO.

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