Annahme der Erbschaft - Italien

  • Hallo,

    ich Rahmen eines Erbscheinsverfahrens ( Fremdrechtserbschein ) nach italienischem Recht bin ich auf folgendes Problem gestoßen, zu dem vielleicht einer von Euch spontan eine Antwort weiß:

    Italienischer Erblasser, in zweiter Ehe verheiratet mit einer Rumänin, Ehe in Deutschland geschlossen, ein gemeinsames minderjähriges Kind, zwei ebenfalls minderjährige Kinder aus erster Ehe, per Notarvertrag im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit der zweiten Ehefrau deutsches Güterrecht für hier befindliches unbewegliches Vermögen vereinbart, ständiger Wohnsitz - wie schon mit der ersten Frau - hier in Deutschland.

    Erbfolge ist mir so weit klar. Italienisches Erbrecht ist anwendbar, danach erbt der Ehegatte 1/3, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, und die Kinder zu gleichen Teilen den Rest. Das Erbteil der Ehefrau ist, da wirksam deutsches Güterrecht vereinbart wurde, um den pauschalen Zugewinnausgleich zu erhöhen.

    Jetzt aber endlich zur Frage:

    Nach italienischem Recht ist es erforderlich, dass die Erben ausdrücklich das Erbe annehmen, wobei bei minderjährigen Erben zu deren Schutz vorab die Vorlage eines Inventarverzeichnisses erforderlich ist.

    Bedarf die Annahme der Erbschaft, die wohl die Kindesmutter als allein Sorgeberechtigte für die Kinder zu erklären hat, der Genehmigung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts oder ist sie formlos möglich?


    Gruß HansD

  • Für ein Vertretungshindernis oder das Erfordernis einer Genehmigung durch das Familiengericht sehe ich hier keine rechtliche Grundlage.

  • 1. Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs.1 BGB

    Das Problem, ob die beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 Abs.1 BGB vorgesehene Erbteilserhöhung auch bei anwendbarem ausländischen Erbstatut durchzuführen ist, wurde im Forum bereits wiederholt erörtert. Ich entnehme dem Sachverhalt, dass diese Problematik bekannt und beabsichtigt ist, sie in Übereinstimmung mit der hM dahingehend zu lösen, dass es zu einer Erbteilserhöhung kommt. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erspare ich mir daher.

    2. Erbstatut

    Nach Art.25 Abs.1 EGBGB wird der Erblasser nach italienischem Recht beerbt. Da Italien für die Erbfolge ebenfalls an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft und vom Grundsatz der Nachlasseinheit ausgeht, tritt keine Nachlassspaltung im Hinblick auf den unbeweglichen und beweglichen und gleich wo belegenen Nachlass ein.

    3. Einheitliches oder gespaltenes Güterstatut

    Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die getroffene Rechtswahl der Ehegatten nach Art.15 Abs.2 Nr.3 EGBGB nur das unbewegliche inländische Vermögen umfasst. Damit lebten die Ehegatten aufgrund dieser Rechtswahl nur im Hinblick auf den inländischen Grundbesitz im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, nicht aber im Hinblick auf den gesamten übrigen Restnachlass des Erblassers. Es ist also des weiteren zu prüfen, welcher Güterstand in der Ehe des Erblassers in Bezug auf die nicht von der Rechtswahl nach § 15 Abs.2 Nr.3 EGBGB erfasste Vermögen gegolten hat. Da die beiden Kinder aus der ersten aufgelösten Ehe des Erblassers noch minderjährig sind, muss die zweite Ehe des Erblassers bereits unter Geltung des neuen IPR, also nach dem 31.12.1985, geschlossen worden sein, sodass sich der Güterstand ohne "Umweg" über die Übergangsregelung des Art.220 EGBGB unmittelbar nach Art.15 Abs.1 EGBGB i.V.m. Art.14 Abs.1 EGBGB bestimmen lässt. Im hierfür alleine maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung (Art.15 Abs.1 EGBGB) dürfte mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach den Sachverhaltsangaben aber auch insoweit das deutsche Recht als dasjenige des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten Platz greifen (Art.14 Abs.1 Nr.2 EGBGB), sodass es nicht zu einer Spaltung des Güterstatuts gekommen ist. Daraus folgt nicht nur, dass die Eheleute für die Gesamtheit ihrer Vermögensgegenstände im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, sondern auch, dass die nach Art.15 Abs.2 Nr.3 EGBGB getroffene Rechtswahl im Ergebnis nur deklaratorische Bedeutung hatte.

    4. Gesetzliche Erbquoten

    Es ist zutreffend, dass der Ehegatte des Erblassers nach italienischem Recht mit einer gesetzlichen Erbquote von 1/3 zum Zuge kommt, falls mehr als ein Kind des Erblassers vorhanden ist (Art.581 c.c.). Zusammen mit der nach § 1371 Abs.1 BGB vorzunehmenden Erbteilserhöhung um 1/4 würde dies einen gesetzlichen Ehegattenerbteil von 7/12 ergeben. Damit führt die Anwendung des § 1371 Abs.1 BGB aber zu dem Ergebnis, dass der Ehegatte aufgrund der erbteilserhöhenden Kumulierung von Erbstatut und Güterstatut mehr erhält, als ihm jedes der beiden Erbstatute für sich alleine betrachtet zubilligen würde (1/2 nach deutschem Erbstatut i.V.m. § 1371 Abs.1 BGB bzw. 1/3 nach italienischem Erbstatut). Dieses durch die Anwendung von § 1371 Abs.1 BGB eintretende unbillige Ergebnis ist daher durch das Rechtsinstitut der Angleichung bzw. Anpassung dergestalt zu korrigieren, dass der Ehegatten höchstens die Erbquote gebührt, die er maximal bei isolierter Anwendung des einen oder anderen Erbstatuts erhalten könnte (LG Mosbach ZEV 1998, 489; Staudinger/Mankowski Art.15 RdNr.379; MünchKomm/Siehr Art.15 EGBGB RdNr.117; Palandt/Heldrich Art.15 EGBGB RdNr.26; Erman/Hohloch Art.15 EGBGB RdNr.37 -explizit mit einem Beispiel für italienisches Erbstatut-; Schurig IPrax 1990, 391; Dörner ZEV 2005, 445; Jeremias/Schäper IPRax 2005, 521). Damit beläuft sich die gesetzliche Erbquote des Ehegatten im vorliegenden Fall im Ergebnis auf 1/2, sodass die drei Kinder zu je 1/6 als gesetzliche Miterben berufen sind.

    Zusätzlich zu seiner Erbquote steht dem Ehegatten nach Art.540 Abs.2 c.c. (auch bei gesetzlicher Erbfolge) noch ein Nutzungsrecht an der Ehewohnung und am dazugehörigen und im Eigentum des Erblassers stehenden Hausrat zu (Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann, Erbrecht in Europa, Länderteil Italien RdNr.32). Dieses nach deutschem Recht unzulässige Vindikationslegat ist nach der insoweit als lex rei sitae maßgebenden deutschen Recht als Damnationslegat zu behandeln und somit im Erbschein nicht zu berücksichtigen (Staudinger/Dörner Art.25 EGBGB RdNrn.272, 847; Erman/Hohloch Art.25 EGBGB RdNr.29; Palandt/Heldrich Art.25 EGBGB RdNr.11 -jeweils m.w.N.-).

    5. Erbschaftsannahme

    Die Art und Weise des erbrechtlichen Erwerbs richtet sich nach dem Erbstatut. Im Gegensatz zum deutschen Recht erfolgt der Anfall des Nachlasses in der Person der Erben jedoch nicht ipso jure im Wege des Vonselbsterwerbs, sondern erst mit der auf den Erbfall zurückwirkenden Annahme der Erbschaft (Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann a.a.O. RdNr.136). Dabei unterscheidet das italienische Recht zwischen der einfachen Erbschaftsannahme (accettazione pura e semplice) und der Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (accettazione con beneficio di inventario), wobei für Minderjährige nur die letztgenannte Annahmeform gestattet ist (Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann a.a.O. RdNrn.140, 145), womit wir nun nach etlichem -aber notwendigem- rechtlichen Vorgeplänkel bei der eigentlichen Ausgangsfrage wären. Sie ist dahingehend zu beantworten, dass die für Minderjährige zu erklärende Erbschaftsannahme unter der Rechtswohltat der Inventarerrichtung auch vor dem deutschen Nachlassgericht erfolgen kann (Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann a.a.O. RdNr.142 Fn.210; Schömmer/Fassold/Bauer, Int. Erbrecht -Italien- RdNr.201), sodass einer Erbscheinserteilung im Fall der Abgabe einer solchen Erklärung durch die Mutter in deren Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin nichts im Wege steht. Ein familiengerichtliches Genehmigungserfordernis sehe ich schon deshalb nicht, weil das nach allen denkbaren rechtlichen Anknüpfungskriterien anwendbare deutsche Recht kein Genehmigungserfordernis für die Erbschaftsannahme vorsieht (Art.21 EGBGB bzw. MSA bzw. EG-VO Nr. 2201/2003; vgl. Palandt/Heldrich Art.21 EGBGB RdNr.7).

    6. Fazit

    Der nach dem Erblasser zu erteilende Fremdrechtserbschein i.S. des § 2369 BGB müsste somit folgenden Wortlaut haben:

    Erblasser ... ist beerbt worden von ... (Witwe 1/2 und drei Kinder zu je 1/6).

    Der Erbschein wird in Anwendung italienischen Erbrechts i.V.m. § 1371 Abs.1 BGB unter Angleichung der Ehegattenerbquote erteilt und erstreckt sich lediglich auf den im Inland belegenen beweglichen und unbeweglichen Nachlass.

    7. Exkurs

    Äußerst interessant und schwierig ist die Frage, was zu gelten hätte, wenn es im vorliegenden Fall entgegen den o.g. Ausführungen in Ziffer 3) zu einer Spaltung des Güterstatuts gekommen wäre. In diesem Fall wäre § 1371 Abs.1 BGB nämlich nur auf den im Inland belegenen unbeweglichen und nicht auch auf den sonstigen (gleich ob beweglichen oder unbeweglichen und gleich wo belegenen) Nachlass des Erblassers anwendbar. Hierdurch kommt es aber nicht zu einer Nachlassspaltung im Hinblick auf das anzuwendende Erbstatut (für den gesamten Nachlass ist ja italienisches Erbrecht anzuwenden), sondern zu einer lediglich faktischen Nachlassspaltung, weil das deutsche Güterrecht nur für einen Teil des Nachlasses des Erblassers eine Erbteilserhöhung vorsieht (Ehegattenerbquote nach Angleichung wie ausgeführt: 1/2), während es für den gesamten übrigen Nachlass bei der Ehegattenerbquote von 1/3 verbliebe und die Kinder für diesen Teil des Nachlasses demzufolge zu je 2/9 zu gesetzlichen Miterben berufen wären. Wie dieses erbrechtliche Dilemma zu lösen ist, erscheint durchaus offen (hierzu vgl. Riering, FS Schwab, 2005, S.1245).

  • Hallo Juris,

    ich bin wieder zutiefst beeindruckt und sage ein herzliches Dankeschön für die hervorragende Antwort.

    Ich gestehe darüber hinaus, dass ich bei meinen Überlegungen, die im übrigen mit den Deinigen übereinstimmen, nicht berücksichtigt hatte, dass durch die Anwendung des 1371 BGB letztlich keine höhere Erbquote erreicht werden darf als 1/2.


    Gruß HansD

  • Ich hänge mich hier mal an. Es scheint größtenteils zu meinem Fall zu passen:

    Es ist italienisches Erbrecht anzuwenden (warum soll hier egal sein). Es überleben den italienischen Ehemann dessen Frau und zwei Kinder. Da ja nach italienischem Recht eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft erforderlich ist, wurde diese von den Erben angefordert. Abgegeben wurden sie von der Ehefrau und einem Kind.

    Das andere Kind erklärt nicht nur nicht die Annahme, sondern schlägt obendrein auch noch aus. An die Einhaltung der sechswöchigen Frist ist nicht zu denken (Tod im Mai, Ausschlagung jetzt, alle in Deutschland). Aber aus meiner Sicht kann das doch egal sein: Erforderlich wäre die Annahmeerklärung. Diese wird ja gerade nicht erklärt. Somit sind die Ehefrau und das andere Kind zu Erben berufen. Oder hab ich da was übersehen?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Gibt es für diese Annahmeerklärung eigentlich auch eine bestimmte Frist, nach deren Ablauf ggf. eine konkludente Annahme vorliegen könnte??

  • Nach kurzen Blick in den Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann, Erbrecht in Europa, Länderteil Italien beträgt die Frist zur Annahme wie auch zur Ausschlagung (nach italienischem Recht) zehn (!) Jahre (!!!).

    Ich gehe daher davon aus, dass ich für meinen Fall nix besonderes zu beachten habe. Zumal die Quote der Ehefrau ja 1/2 beträgt bei zwei Kindern und ich mir daher auch über keine Erhöhung oder Überschreitung des gesetzlichen Erbteils wg. § 1371 BGB Gedanken machen muss.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Meine Erblasserin (italienische Staatsangehörige) stirbt 2005 mit letztem Wohnsitz hier. Sie hinterlässt einen Ehemann und vier Kinder. Der Ehemann beabsichtigt jetzt einen Erbscheinsantrag zu stellen. Die Kinder möchten, dass der Vater alles bekommt und möchten die Erbschaft nicht annehmen bzw. ausschlagen. Dies ist ja wegen der 10 - Jahresfrist auch jetzt noch möglich. Ich frage mich nur, ob die Ausschlagung die gleiche Wirkung/Folge hat wie hier, dass also dann die nächste Ordnung (Eltern oder Geschwister) neben dem Ehegatten (zu 1/3 soweit ich weiß) berufen wäre.

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    Kind mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland möchte eine Erbschaft in Italien annehmen.
    Nach italienischem Recht ist für die Annahme eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
    Nach deutschem Recht ist hierfür keine Genehmigung vorgesehen.
    Ich kann nur ein Negativattest erteilen, richtig?

  • Richtig.

    Das Kind kommt dann allerdings bis es 18 ist in Italien nicht an die Erbschaft, da die entsprechenden Abkommen von Italien ignoriert werden.

    Bei Ausschlagungen von mj Kindern, die nur aufgrund der Ausschlagungen der Eltern berufen sind, ist es übrigens genauso (deutsches FamG genehmigt nicht, da in DE nicht vorgesehen, italienisches NachlG erkennt Ausschlagung nicht an und erstellt den Ersatzerben keine Nachlasszeugnisse auf deren Namen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es ist eigentlich kein rechtliches Problem. Rechtlich ist die Sache eher einfach:
    Italien ist seit 1. Januar 2016 Partei des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996
    https://www.hcch.net/en/instruments…s-table/?cid=70
    Nach Art. 17 KSÜ richtet sich die Vertretung des Kindes, darunter bei erbrechtlichen Rechtsgeschäften, nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Somit richtet sich die Vertretung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland in einer italienischen Nachlasssache, nach deutschem Familienrecht - völlig unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes.
    Dass die Vertretung des Kindes dem Familien- und nicht dem Erbrecht unterliegt hat der EuGH verfahrensrechtlich in der Sache Matoušková C-404/14 bestätigt. Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, die jedoch leider immer wieder wiederholt werden muss. Hier haben wir mit diesem Problem auf der kollisionsrechtlichen Ebene zu tun.
    Das wirkliche Problem ist also nicht die klare Rechtslage, sondern, dass die Nachlassgerichte in solchen Fällen entweder auf das Kollisionsrecht nicht achten und ihr eigenes Familienrecht anwenden oder zwar die Anwendbarkeit fremden Familienrechts zur Kenntnis nehmen, wenden es aber trotzdem wie das eigene Familienrecht an.
    Wenn ich als Notar solche Erklärungen entgegennehme, belehre ich die Parteien über die einschlägige Kollisionsnorm (z.B. Art. 17 KSÜ) und die Anwendbarkeit des jeweiligen fremden Familienrechts. Solche Belehrungen sind ein Hinweis eher für das Nachlassgericht als die Parteien selbst. Als polnischer Notar weise ich ferner auf die Besonderheiten des polnischen Familienrechts (Einzelvertretung durch jeden Elternteil, familiengerichtliche Genehmigung ausnahmslos, Erteilung der Genehmigung vor Abgabe der Erklärung, die ansonsten nichtig ist und nicht nachträglich genehmigt werden kann), welche den deutschen Nachlassgerichten oft Schwierigkeiten bereiten, hin.
    Bei 1643 Abs. 2 S. 2 BGB sind Negativatteste des deutschen Familiengerichts die beste Lösung. Meiner Ansicht nach handelt es sich um eine Entscheidung des Familiengerichts, welche nach der Brüssel IIa-VO für das ausländische Nachlassgericht bindend ist.

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