Abtretung Grundschuld Gesamtgläubiger

  • Ich hab A und B als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB als Berechtigte einer Eigentümerbriefgrundschuld.

    B überträgt in not. Urkunde unter Briefvorlage "ihren Anteil an der Grundschuld an A, der damit Alleininhaber wird und bewilligt die Eintragung der Abtretung im Grundbuch". (Grundstück wird gleichz. an A aufgelassen)

    Hat da jemand einen Formulierungsvorschlag für mich ???

  • Auf die Gefahr hin, dass mich juris (alt oder neu) killt:

    Eine Gesamthandsgemeinschaft haben wir hier nicht, so dass die Abtretung des B an den A ausreichend ist (§ 429 Abs. 3 S. 1 BGB).

    Eintragung:
    Infolge Abtretung der Grundschuld ist A nunmehr alleiniger Berechtigter; eingetragen am...

    B und Anteilsverhältnis in Abteilung 3 röten.

  • Aus § 429 Abs.3 S.2 BGB ergibt sich (klarstellend), dass ein Gesamtgläubiger seine Forderung ohne Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Gesamtgläubiger auf einen Dritten übertragen kann. Hieraus folgt ohne weiteres, dass ein Gesamtgläubiger seine Forderung (hier: seine Beteiligung am dinglichen Recht) natürlich auch an den anderen bzw. die übrigen Gesamtgläubiger übertragen kann.

    Falls die Eigentümergrundschuld verzinslich bestellt wurde, stellt sich allerdings die Frage, ob die vorliegende Abtretungserklärung -wie auch sonst- die Angabe zu enthalten hat, ab welchem Zeitpunkt die Zinsen abgetreten wurden. Ich halte diese Angabe im vorliegenden Fall jedoch wegen § 1197 Abs.2 BGB für entbehrlich, weil die Grundschuld aufgrund der gleichzeitigen Auflassung des MitEigtHälfteanteils von B an A im vollen Umfang Eigentümerrecht bleibt. Dem Miteigentümer B gebührten bisher keine Zinsen, also kann er sie auch nicht abtreten, und wenn er sie nicht abtreten kann, braucht die Abtretungserklärung auch keine entsprechende Angabe zu enthalten. Dies schließt aber natürlich nicht aus, dass A die ihm nunmehr alleine zustehende Eigentümergrundschuld später mit allen Zinsen (auch für die Vergangenheit) abtreten kann.

    Da nicht die gesamte Grundschuld, sondern lediglich der Gesamtgläubigeranteil des B abgetreten wird, könnte man den Eintragungsvermerk auch wie folgt formulieren:

    "Infolge Abtretung des Gesamtgläubigeranteils des Berechtigten B an den Berechtigten A ist letzterer nunmehr alleiniger Berechtigter der Grundschuld. Eingetragen am ..."

  • Danke für die Hilfe, so werd ich s eintragen :daumenrau Über die Zinsen (und die auch eingetragene Nebenleistung von 5%) hab ich mir natürlich wieder keine Gedanken gemacht...:oops:

  • Ich häng mich hier mal an,

    Grundschuld ist für A und B als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB eingetragen.
    A "tritt diese Grundschuld nebst .... an C ab."

    Nach §§ 428 und 429 BGB geht das ja.
    Dann sind B und C als Gesamtgläubiger eingetragen.
    Aber wie sieht mein Abtretungsvermerk aus?
    "Anteil des A abgetreten mit den Zinsen und Nebenleistungen seit ... an C, eingetragen am ... "?
    Bin mir echt unsicher...

  • Müsste, wenn C alleiniger Gläubiger sein soll, nicht auch noch B seine Rechte an diesen abtreten ?

    Nach § 429 Abs. 3 BGB bleibt die Gesamtgläubigerschaft doch bestehen, auch wenn sich einer der Gesamtgläubiger durch Abtretung verändert.

  • "Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt." Aber lt. rpfl_nds hat A nicht seine Beteiligung, sondern die Grundschuld an C abgetreten.

  • Ok, ich fahr dann zum Optiker...:flucht:

    Ich komm mit...

    Zwar tritt A "die Grundschuld" ab. Aber damit kann ja nicht der B komplett aus dem Grundbuch fliegen.
    Ich weiß, dass der B eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB gegen A hat, er verliert doch dann aber seine grundbuchliche Sicherung, so dass er m.E. mitwirken müsste.

    Mittlerweile bin ich total verwirrt.

  • Mittlerweile bin ich total verwirrt.

    Weshalb denn? A kann über seine Forderung verfügen, aber nicht über die des B. Insoweit ist er Nichtberechtigter. Es gibt auch eine Entscheidung dazu. Nicht unbedingt zur Grundschuld, mit Sicherheit aber zu einem Grundstücksrecht. Find`s nur gerade nicht.

  • Ok, danke, jetzt hab auch ich es verstanden.

    Zwischenverfügung geht raus. Mal sehen, was dann geändert wird (ob A nur seinen Anteil abtritt oder ob B mitwirkt - oder B tot ist und A Alleinerbe...).
    Ich werde zu gegebener Zeit berichten.

    Danke fürs Knoten entwirren...

  • Ich hänge mich mal hier dran.
    Ich habe einen Fall von einer Kollegin übernommen.
    Im Grundbuch eingetragen ist eine Grundschuld für A, B, C, D als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB.
    In der mir jetzt vorliegenden Urkunde wird "bewilligt und beantragt, die Grundschuld zugunsten A und B zu löschen.
    Die Grundschuld soll nur noch zugunsten C und D als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB eingetragen sein."
    Meine Kollegin hatte moniert, woraufhin mir nun noch eine notarielle Feststellung vorliegt, dass die Teillöschung als Abtretung zu verstehen ist.
    Der Zinszeitpunkt fehlt mir.
    Ist die Eintragung möglich, wenn dieser noch nachgereicht wird?

  • Ein Gesamtgläubiger kann nicht über das gesamte Recht verfügen, über sein eigenes natürlich schon (z.B. Staudinger/Gursky § 875 Rn 65). Die Vorlage war daher nicht zu beanstanden. Der Eintragungstext hätte dann "Hinsichtlich A und B gelöscht am ..." gelautet.

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