Zuständigkeit für Festsetzung der Auslagen eines Nachtragsliquidators

  • Hallo,
    ich habe mal wieder einen exotischen Fall vorliegen (zumindest hatten wir diesen Fall hier noch nicht).

    Am 02.06.2005 wird eine GmbH gem. § 141 a I FGG wegen Vermögenslosigkeit v.A.w. gelöscht.
    Am 02.06.2006 meldet sich ein Rechtsanwalt für eine Firma F und trägt vor, die gelöschte Firma habe noch Grundbesitz.
    Am 25.07.2006 wird von Seiten dieses RAs angeregt den X als Nachtragsliquidator zu bestellen, dieser sei zur Annahme bereit.
    Unser Richter hat daraufhin am 28.07.2006 den Beschluss erlassen und X als Nachtragsliquidator bestellt.

    Nun geht ein Schreiben des X ein:
    Ich musste als NL einige Termine wahrnehmen.
    Desweiteren sind bisher Kosten entstanden: a) Notöffnung der Liegenschaft 72,62 €, b) Gerichtskosten für die Zwangsversteigerung der Liegenschaft 53,24 €.

    Ich bitte um Festsetzung eines Kostenvorschusses von 250,00 €.




    Nun meine Fragen
    a) Richter oder Rechtspflegerzuständigkeit: siehe Kommentierung zu § 17 RPflG, dort steht eindeutig Richtervorbehalt. Leider weigert sich unser Richter....

    b) Sollte ich zuständig sein: wie geht es weiter? Leider ist der X nicht zur unentgeltlichen Übernahme des Amtes verpflichtet worden (ist m.M.n. versäumt worden).

  • Die einzige Vorschrift, welche dem Registergericht gestattet Auslagen eines Liquidators festzusetzen ist § 265 IV AktG, der entsprechend angewandt wird. Dies ist nach §§ 17 (2a) RPflG, 145 FGG durch den Richter zu erledigen.

    Wenn der Richter sich weigern kann, dann kann das der Rechtspfleger erst recht. Also kurz dem Antragsteller begründen, warum Du es nicht erledigst und Akte dem Richter zuschreiben. Dieser erledigt die Sache nunmehr doch oder muss nach § 7 RPflG entscheiden.

  • Nun ist es also soweit: der Richter hat entschieden, dass ich als Rechtspfleger zuständig bin.

    WAS MACHE ICH JETZT? Ich habe schon Literatur gewälzt und in Juris geforscht. Ich finde nichts darüber, wie es nun weitergeht....!

    Viele Grüße,
    Simone

  • Zunächst erst einmal eine Gegenfrage: Wie hat der Richter die Zuständigkeit begründet?

    Die Vergütung und der Auslagenersatz richten sich nach den Vorschriften des Dienstvertrages, §§ 612, 670 BGB. Die Fälligkeit richtet sich mangels Vereinbarung nach §§ 614, 669 BGB. Dort sollten genügend Literaturnachweise vorhanden sein. Oder wozu hattest Du jetzt noch Fragen?

  • Ich weiß ja nicht, ob ich da völlig danebenliege, aber m.E. entsteht durch die Bestellung zum Nachtragsliquidator kein Anspruch des NL gegen die Staatskasse, sondern gegen die Gesellschaft (und die hat ja nichts). :mad:

    Die Festsetzung der Auslagen kann man -das Gericht- zwar machen, aber ich weiß ja nicht, ob das viel bringt, außer Arbeit und Ärger ... :gruebel:

    Die Zuständigkeit hierfür würde ich schon beim Rpfl. sehen, auch ohne Entscheidung des Richters.
    :cool:

  • Eine Frage vorab: Nach welcher Vorschrift wurde der Nachtragsliquidator bestellt, § 65 V GmbHG (weil Löschung § 141a FGG) oder § 273 IV AktG analog (weil von Nachtragsliquidator die Rede ist)?

    Bei § 65 V GmbHG bin ich mir nicht sicher, ob § 265 IV AktG entsprechende Anwendung findet (müsste halt nachlesen). Falls ja oder Bestellung analog § 273 IV AktG:

    Ich weiß ja nicht, ob ich da völlig danebenliege, aber m.E. entsteht durch die Bestellung zum Nachtragsliquidator kein Anspruch des NL gegen die Staatskasse, sondern gegen die Gesellschaft ...

    Sehe ich genauso, gegen die Staatskasse gibt es keine Anspruchsgrundlage. Mit Festsetzung der Auslagen/Vergütung für den Abwickler analog §(§ 273 IV 2,) 265 IV AktG wird ein Titel gegen die Gesellschaft geschaffen, wie dieser dann durchgesetzt wird, ist Sache des Liquidators und sollte dem Gericht kein Kopfzerbrechen bereiten.

    ... Die Zuständigkeit hierfür würde ich schon beim Rpfl. sehen, auch ohne Entscheidung des Richters.

    M. E. nicht, §§ 265 IV AktG, 145 I FGG, 17 Ziff. 2a RPflG; § 19 I Ziff. 6 RPflG zählt 17 2a nicht mit auf. Anders kann man dies bei Bestellung gemäß § 65 V GmbHG sehen (vorausgesetzt, § 265 IV AktG lässt sich entsprechend anwenden), aber nur in Bundesländern, in welchen der Richtervorbehalt des § 17 Ziff. 2b RPflG aufgehoben ist. NRW gehört m. W. n. nicht dazu, oder? (BaWü schon :daumenrau ;))

    Zum Verfahren an sich kam mir noch der Gedanke, evtl. Anhörung des „Antragsgegners“ GmbH, in Vergütungsfragen ggf. durch deren Gesellschafter vertreten, § 146 I FGG??? Da ergibt sich doch sicher etwas aus einem AktG-Kommentar zu § 265 oder dem HRP. Und liegen die Voraussetzungen für § 265 IV überhaupt vollständig vor (keine Einigung zwischen Gesellschaft und Abwickler)?

  • Ich muss leider diese Frage nochmals auskramen.

    Nachdem sich ja inzwischen einiges am Gesetz geändert hat, wäre die Frage weiterhin: wer setzt fest? Oder wäre hier ggf. die Vergütung prozessual geltend zu machen?

    Ich habe für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH einen Nachtragsliquidator gem. § 66 Abs. 5 GmbHG bestellt, da noch Guthaben auf einem Hinterlegungskonto aufgetaucht ist.
    Der Liquidator schickt mir nun eine Vergütungsantrag m.d.B. um Festsetzung gegen die Gesellschaft (der hinterlegte Betrag würde die Aufwendungen auch decken).

    In den mir vorliegenden Kommentierungen zu § 66 finde ich konkret dazu nichts.

    Habe aber gefunden, dass für den gem. § 66 Abs. 2 gerichtlich bestellten Liquidator § 265 Abs. 4 AktG entsprechend anzuwenden ist.
    Ich meine, es spricht nichts dagegen, dies auch für den nach Abs. 5 bestellten Nachtragsliquidator anzuwenden.

    Dann wäre ich gem. § 265 Abs. 4 AktG, 375 Ziff 3 FamFG, 17 Nr. 2 RpflG bei Richterzuständigkeit. (Wir haben hier weiterhin den Vorbehalt.)

    Hab ich was übersehen?

  • Interessanter Fall. Macht doch aber keinen Sinn, dass du für die Bestellung wegen dem Ausnahmetatbestand des § 17 Ziffer 2d) für die Bestellung funktionell zuständig bist, aber nicht für die spätere Festsetzung ? Zumal Festsetzungen ja über den 21 eigentlich ne Rpfl Domäne is :). Finde aber auch des Rätsels Lösung ad hoc net. Musste vor Jahren mal ne Festsetzung machen, aber wir haben den Richtervorbehalt auch net.

  • Die Diskrepanz zur Zuständigkeit für die Bestellung war mir aufgefallen, wäre aber nicht das erste Mal, dass so "nachgeordnete" Sachen bei Gesetzesänderungen mal eben unter den Tisch fallen.
    Unter § 21 RpflG fällt nun leider die Vergütung für den Nachtragsliquidator nicht.

  • ... wäre aber nicht das erste Mal, dass so "nachgeordnete" Sachen bei Gesetzesänderungen mal eben unter den Tisch fallen.

    Ich nehme an, das liegt daran, dass in § 66 GmbHG zur Vergütungsfestsetzung nichts steht und daher auch nichts geändert werden musste.
    Bei (nur) entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 4 AktG tendiere ich aber dazu, die dafür angeordnete Richterzuständigkeit nicht zu übernehmen, sondern die Zuständigkeit desjenigen Organs für das Folgegeschäft anzunehmen, das für das "Grundgeschäft" zuständig ist.

  • Neue Konstellation:
    Für eine Genossenschaft wurde durch das Gericht ein Abwickler bestellt.
    Dieser macht nun seine Vergütung geltend und möchte sie durch das Registergericht (als Gericht des unternehmensrechtlichen Verfahrens) festgesetzt bekommen.
    Sind wir tatsächlich zuständig?

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