Löschung einer gepfändeten Eigentümergrundschuld nach der Versteigerung

  • Historie:

    Eine ursprüngliche erstrangige Brief-Fremdgrundschuld für die W-Bank wurde aufgrund Verzichtes dieser zur Eigentümergrundschuld.

    Diese Grundschuld wurde dann von der R-Bank aufgrund Pfändungsbeschluss und Eintragung im Grundbuch gepfändet soweit zur Einziehung überwiesen.

    Nun wurde das Grundstück aufgrund eines nachrangigen Rechtes versteigert. Mit Zuschlag wurde die gepfändete Eigentümergrundschuld somit zur gepfändeten Fremdgrundschuld des ehemaligen Eigentümers.


    Dieses Recht soll nun gelöscht werden.

    Es wird eine Löschungsbewilligung der R-Bank und die Zustimmung des jetzigen Eigentümers zur Löschung vorgelegt.
    Fraglich ist, ob der ehemalige Eigentümer auch bewilligen muss?

    Der neue Eigentümer hat an die R-Bank erfüllt. Die titulierte Forderung der R-Bank war übrigens bei weitem höher als das gepfändete Recht.

    Meine Überlegung nun:

    Durch die Überweisung zur Einziehung steht dem Pfändungsgläubiger allein das Recht auf Verwertung in der Zwangsversteigerung zu. Das bedeutet, hätte die R-Bank die Zwangsverseigerung aus diesem Recht betrieben, so hätte Sie den Erlös einkassiert und das Recht wäre erloschen. Deshalb ist m.A. nach auch, soweit der neue Eigentümer nun die gepfändete Forderung erfüllt keine Löschungsbewilligung des alten Eigentümers nötig.

    Gibt es dazu andere Meinungen?
    Ich bin für alle Antworten sehr dankbar.

    Edit:
    Bitte keine Klarnamen von Beteiligten verwenden (siehe Forenregeln).
    Ulf, Admin

  • Ja. Unabhängig davon, ob die R-Bank die Versteigerung hätte betreiben können (weiß ich nicht), hat sie es jedenfalls nicht getan. "Hätte" ist nicht "hat".

    Meiner Meinung nach ist ein (Eigentümer)Recht für den ehemaligen Eigentümer entstanden (und gepfändet worden) und besteht nun nach dem Eigentümerwechsel insoweit als (gepfändetes) Fremdrecht zugunsten des ehemaligen Eigentümers fort.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Eintragung der Pfändung war nur Grundbuchberichtigung, weil ein Briefrecht nach § 830 Abs.1 S.1 ZPO außerhalb des Grundbuchs mittels Pfändungsbeschluss und Briefübergabe gepfändet wird. Zur Eintragung der Pfändung des Eigentümerrechts war der Nachweis erforderlich, dass die als Fremdrecht eingetragene Grundschuld bereits Eigentümerrecht geworden war. War die Pfändung des Eigentümerrechts demnach wirksam erfolgt, so ändert sie aber selbstverständlich nichts daran, dass der Schuldner dinglicher Rechtsinhaber ist und bleibt, sondern sie bewirkt lediglich, dass der Rechtsinhaber nicht mehr ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers wirksam über die Grundschuld verfügen kann. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Pfändungsgläubiger befugt wäre, das gepfändete Recht ohne Mitwirkung des Rechtsinhabers aufzuheben und dessen Löschung zu bewilligen (§§ 875 BGB, 19 GBO). An der Notwendigkeit der Löschungsbewilligung des früheren Eigentümers führt somit kein Weg vorbei, aber nicht deshalb, weil er früherer Eigentümer ist, sondern weil er nach wie vor Grundschuldgläubiger ist. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wäre, dass die Grundschuld inzwischen kraft Gesetzes auf den jetzigen Grundstückseigentümer übergegangen ist. Einen solchen Nachweis sehe ich nicht und er kann wohl auch nicht geführt werden.

    Ob die Grundschuld buchmäßig noch für die W-Bank eingetragen ist, spielt keine Rolle. Denn wenn alles ordnungsgemäß gelaufen ist, wurde bereits im Zuge der Eintragung der Pfändung nachgewiesen, dass ein Eigentümerrecht entstanden war. Damit ist die Vermutung des § 891 BGB auch für das nunmehrige Löschungsverfahren widerlegt.

  • Anders wäre es wohl, wenn die gepfändete Grundschuld an Zahlungs Statt überwiesen worden wäre. Sie wirkt wie die Abtretung.

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