Kostenausgleichungsantrag bei PKH?

  • Hallo,

    ich bin mir unsicher bei folgendem Sachverhalt:

    Unser Mandant (Kläger) hat PKH. Die Entscheidung lautet, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Das bedeutet ja, dass jede Partei die hälftigen Gerichtskosten zahlt. Kümmert sich das Gericht allein darum von der Beklagtenseite die hälftigen Gerichtskosten zu bekommen, oder müssen wir als Klägervetreter einen Kostenausgleichungsantrag stellen?

    Theoretisch kann es ja sein, dass die Mandanten die PKH zurückzahlen müssen, wenn sie zu Vermögen kommen. Dann ist es ja manchmal schon zu spät für einen Kostenausgleichungsantrag.

    Das gleiche Problem habe ich auch, wenn die Gegenseite alle Kosten tragen muss. Kümmert sich die Staatskasse bzw. das Gericht darum, die Anwaltskosten des Klägers, die sie als PKH gezahlt hat, vom Beklagten wieder zu bekommen? Wass muss ich ggf. für einen Antrag stellen?

    Danke schon mal :gruebel:

  • Zum ersten Fall:

    Hier ist aus Eurer Sicht nichts zu tun.
    Der Kostenbeamte des Gerichts wird die Gerichtskosten quoteln und dann bei Eurem Mandanten von der Einziehung absehen, da PKH ohne Raten bewilligt wurde.
    Der Gegner bekommt dann - wenn er nicht auch PKH hat - eine Rechnung über seinen Anteil an den Gerichtskosten.


    Zum zweiten Fall:

    M.E. braucht Ihr als Vertr. der obsiegenden Partei nichts veranlassen; es könnte aber sein, dass Ihr die Wahlanwaltsvergütung geltend machen könntet.
    Zunächst stellt Ihr ganz normal Euren PKH-Vergütungsantrag und werdet aus der Landeskasse vergütet.
    Habt Ihr darüber hinaus noch einen Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung, so könnte die - auf entsprechenden Antrag - gegen den unterlegenen Gegner festgesetzt werden.
    Das Gericht wird in jedem Fall feststellen, dass der Anspruch der obsiegenden PKH-Partei gegen den Gegner in der Höhe auf die Landeskasse übergegangen ist, in der der PKH-Anwalt schon Geld vom Land bekommen hat. Über diese Beträge kann dann eine Festsetzung für die Partei oder dessen Anwalt nicht mehr erfolgen, was ggf. in einem KFB entsprechend zu berücksichtigen wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke erst mal.

    Jetzt hab ich wenigstens erst mal nen Anhaltspunkt. Kann ich immer davon ausgehen, dass das Gericht im zweiten Fall sich selbständig darum kümmert, die Kosten bei der Gegenseite beizutreiben.

    Ich will ja nicht das die Kosten verjähren, wenn nach 4 Jahren festgestellt wird, dass PKH-Empfänger Vermögen hat und nun doch die Kosten an die Staatskasse zurückzahlen muss, obwohl die Gegenseite zur Kostentragung verpflichtet wurde.

    Inessa

    :confused::confused::confused:

  • Ich will ja nicht das die Kosten verjähren, wenn nach 4 Jahren festgestellt wird, dass PKH-Empfänger Vermögen hat und nun doch die Kosten an die Staatskasse zurückzahlen muss, obwohl die Gegenseite zur Kostentragung verpflichtet wurde.


    Na ja, ich weiß ja nicht, wie es anderswo läuft aber hier war es immer üblich, dass man sich zunächst an den Entscheidungsschuldner hält, um die Kosten rein zu bekommen. Das Gericht würde also selbst bei Ratenzahlung der PKH-Partei immer erst versuchen, das Geld vom Unterlegenen zu bekommen. Wenn das nicht machbar ist, haftet die PKH-Partei allerdings weiterhin als Zweitschuldner. Dagegen hilft aber auch kein KF-Beschluss.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Na ja, ich weiß ja nicht, wie es anderswo läuft aber hier war es immer üblich, dass man sich zunächst an den Entscheidungsschuldner hält, um die Kosten rein zu bekommen. Das Gericht würde also selbst bei Ratenzahlung der PKH-Partei immer erst versuchen, das Geld vom Unterlegenen zu bekommen. Wenn das nicht machbar ist, haftet die PKH-Partei allerdings weiterhin als Zweitschuldner. Dagegen hilft aber auch kein KF-Beschluss.



    Bei uns wird es wie bei Ulf gehandhabt.

  • Bei uns auch. Die Klägerseite kann ja auch dann, wenn der Beklagte nicht zahlt, bei PKH "ohne" nicht in Anspruch genommen werden. Mit dem "zu Vermögen kommen" ist das eher Theorie.

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