Hat jemand Erfahrungen mit § 913 BGB ?

  • Hallo Leute,
    ich habe ´mal wieder ein ganz eigenartiges Problem: Es geht um § 913 BGB, genauer gesagt um die Berechnung der "Rente" bei Überbauung eines Nachbargrundstückes. Es handelt sich hier um Gartenland (aber Bauland), welches zu DDR-Zeiten einfach mit einer Einfahrt zu einer Garage überbaut worden ist. Zugestimmt hatte mündlich der damalige Grundstücksnutzer, Eigentümer war aber die Gemeinde, die von all dem nichts wußte. Nach der Wende wurden die Grundstücke an die Nutzer verkauft und durch eine zufällig vorgenommene Vermessung jetzt erst die genaue Größe, nämlich 61 qm, der Überbauung festgestellt. Nun möchte der jetztige Eigentümer dieses Teilstück von 61 qm an den "Überbauer" verkaufen, dieser weigert sich aber und pocht auf § 913 BGB, wobei er keine genauen Vorschläge zur Höhe der Rente macht. Hat jemand schon einmal solch einen Fall gehabt ? Wie wird am besten die Rente angesetzt, ab wann kann man diese verlangen und macht diese überhaupt Sinn ? Am Ende dürfte dies dem "Überbauer" doch auf Dauer viel teurer kommen, als wenn er jetzt das kleine Teilstück abkaufen würde. Welchen Verkehrswert für den Kaufpreis darf man hier eigentlich ansetzten, den aktuellen oder den von damals?
    Danke für Eure Hilfe !

  • Die Höhe der Überbaurente wird nach dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Überbau stattgefunden hat, § 912 Abs. 2 BGB. Somit auch ab dieses Zeitpunkt.
    Der Preis für den Flächenankauf hingegen richtet sich m.E. nach dem heutigen Preis, da ja jetzt erst der Ankauf stattfinden soll.

  • Am Ende dürfte dies dem "Überbauer" doch auf Dauer viel teurer kommen, als wenn er jetzt das kleine Teilstück abkaufen würde.

    Ob es teurer wird, hängt auch von den Vermssungskosten ab, um das überbaute Flurstück zu zerlegen.

    Welchen Verkehrswert für den Kaufpreis darf man hier eigentlich ansetzten, den aktuellen oder den von damals?

    Für den Kaufpreis kann der aktuelle Verkehrswert zu Grunde gelegt werden. Ein wucherisches (§ 138 Abs. 2 BGB) oder ein wucherähnliches (§ 138 Abs. 1 BGB) Rechtsgeschäft ist aber erst dann anzunehmen, wenn der Wert der Leistung denjenigen der Gegenleistung um ca. 100 % übersteigt. Man kann also mehr als den Verkehrswert herausschlagen. Ein interessantes Urteil, allerdings zum Gegenwert der Übernahme einer Abstandsfläche ist hier zu finden: http://www.brandenburg.de/sixcms/media.p…%20133-04.d.pdf

  • Der Sachverhalt lässt nicht unbedingt auf einen Überbau schliessen. (Einfahrt zu einer Garage, die sich auf dem Grundstück des Garageneigen- tümers befindet)
    M.E. wurde aus heutiger Sicht ein Fahrrecht (evtl. Geh- und Fahrrecht) eingeräumt, wobei der Berechtigte den Weg auch befestigen konnte.
    Möglicherweise liegt aber ein Nutzungs- oder Mitbenutzungsrechtrecht vor, wenn sich Weg und Garage auf dem Grundbesitz des jetzigen Eigentümers befinden.
    Wie eine solche Sache in den neuen Bundesländern geregelt ist, kann ich als "Westler" nicht genau sagen. Ich gehe davon aus, dass ein solches Recht weiterhin gültig ist.

  • Hallo,

    hier liegt m. E. kein Überbau nach §912 BGB vor. Die dort formulierten Bestimmungen gelten nur für Gebäude und darum handelt es sich bei einer Zufahrt nicht. Insofern besteht weder Anspruch auf eine Überbaurente noch auf einen Ankauf durch den Überbauer.

    Vielmehr könnte hier ein Notwegerecht des Eigentümers des Garagengrundstücks vorliegen (sofern die Garage rechtmäßig errichtet worden ist). Die ggf. aber zu zahlende Notwegerente würde sich nach den gleichen Maßstäben berechnen wie eine Überbaurente (Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Duldung des Rechts) , möglicherweise nur ein paar Cent bei jetzt unverhältnismäßig höheren Grundstückspreisen.

  • Ah, stimmt, Einfahrt zur Garage, das hatte ich überlesen.
    Da stimme ich alois und mm62 zu. Es handelt sich um ein Wegerecht, welche gem. § 322 ZGB bestellt und im Grundbuch eingetragen werden konnten. Eine Eintragung war aber nicht Pflicht.
    Die grundbuchliche Sicherung nach BGB müsste wohl nachgeholt werden, damit das Recht auch weiterhin dinglich und v.a. gegenüber Dritten wirksam ist.
    Ob der Nachbar jetzt einen Ankauf der benutzten Fläche fordern darf, glaub ich nicht.
    Wahrscheinlich wird sich dies nur über die Frage der Kosten - Ankauf oder Nutzungsentschädigung - regeln lassen.

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