Gläubigerausschuss

  • Guten Morgen!

    Ich hatte vor einiger Zeit einen Berichts- u. Prüfungstermin, in welchem zwei Gläubiger erschienen waren. Es handelt sich um ein kleines Verfahren. Es ist ein bisschen Masse vorhanden, so dass die Kosten nicht gestundet wurden, aber nicht viel. Einer der Gläubiger (Forderung 400 EUR) wollte unbedingt einen Gläubigerausschuss bestellen. Der Verwalter und ich konnten es ihm nicht ausreden. Der andere Gläubiger enthielt sich der Stimme. Nun hat der Verwalter ein paar Gläubiger (Bank, Sozialversicherung, Lieferant) angeschrieben. Die haben jedoch alle die Übernahme des Amtes abgelehnt, wohl vor allem deshalb, weil sie ohne Aussicht auf Vergütung tätig werden müssten.

    Was mache ich nun? Ich habe den Beschluss der Gläubigerversammlung, aber keinen Gläubiger der in den Ausschuss will. Gibt es eine Möglichkeit, den Beschluss noch aufzuheben? :gruebel:

  • Das könnte ich probieren, wird aber nix bringen. Wir haben ihn schon im Termin darauf aufmerksam gemacht, dass der Gläubigerausschuss bezahlt werden will und ihn gefragt, ob er die Kosten übernimmt. Er ist dann recht pampig geworden und meinte so in etwa: Es kann nicht sein, dass nicht mehr Masse da ist und der Verwalter solle seine Arbeit besser machen und weitere Gegenstände, Forderungen etc. aufspüren und dann reiche das Geld auch. Er bestehe auf den Gläubigerausschuss. (Ich getraue mir gar nicht recht zu schreiben, welchem Berufsstand der gute Mann angehört... Er ist Rechtsanwalt.)

  • 1. Nach strittiger Ansicht kann auch der Beschluss über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses nach § 78 aufgehoben werden (HK-Eickmann, § 78 Rz. 8 m.w.N.). Dazu müsste allerdings im Termin ein entsprechender Antrag gestellt werden bzw. worden sein.

    2. Kurzfassung MüKo-Gößmann, § 68 Rz. 5 f.:

    Die Entscheidung über die Errichtung des Gläubigerausschusses ist zweistufig: In der ersten Stufe beschließt die Gläubigerversammlung dem Grunde nach, dass ein GA eingesetzt wird (oder nicht). In der zweiten Stufe werden die Mitglieder (einzeln oder kollektiv) gewählt.

    Die Gläubigerversammlung muss die Entscheidung bzgl. GA nicht im ersten Termin treffen.

    3. Daraus und aus allgemeinen Erwägungen folgt m.E.:

    Ob und in welcher Zusammensetzung ein GA gebildet wird, ist Sache der Gläubiger(versammlung) und die kann ihre Entscheidung(en) treffen, wann sie will. Weder Gericht noch Verwalter müssen sich daher m.E. mit der Sache näher befassen, z.B. durch Suche nach Freiwilligen (aus Sicht des Verwalters kann es natürlich sinnvoll sein, sich um vernünftige GA-Mitglieder zu bemühen), oder auch nur durch Beantragung bzw. amtswegiger Anberaumung einer neuen Gläubigerversammlung bzw. eines Fortsetzungstermins.

    Wenn die Gläubigerversammlung bzw. die dort abstimmenden Gläubiger unbedingt einen GA wollen, dann ist es auch ihr Job, hierfür bereite Mitglieder zu finden und erforderlichenfalls (mit entsprechendem Quorum) einen zulässigen Antrag auf Einberufung einer erneuten Gläubigerversammlung zu stellen, die dann die Mitglieder des GA wählt. Schaffen sie das nicht, dann bleibt es eben bei dem erststufigen Beschluss über die Einsetzung des GA, der mangels Ausführung der zweiten Stufe nie umgesetzt wird.:wayne:

  • Fordere doch mal einen Kostenvorschuss von 2000,-- Euro an. Vielleicht nimmt er ja den Antrag wieder zurück.


    Nichts für ungut, aber das ist irgendwie auch keine befriedigende Antwort, oder?



    Warum nicht. Der hohe Kostenvorschuss schreckt vielleicht ab und er nimmt den Antrag zurück. Ich meine, dass in diesem Verfahren ein Gläubigerausschuss nicht unbedingt notwendig ist.

  • Im vorliegenden Fall scheint ein Spannungsverhältnis zwischen dem Gl und dem IV zu bestehen.
    Anyway: selbst für den Fall, dass der Gl. den Kostenvorschuss nicht leistet und der Gläubigerausschuss trotzdem auf Grund des gefassten Beschlusses bestellt werden muss, sollte dem Ast. aufgzeigt werden wohin das führt:
    Zur Masseunzulänglichkeit und einem vorzeitigen Abschluss des Verfahrens, ohne dass es zu einer Ausschüttung an die Gläubiger kommen wird.

  • Darf ich mal fragen, wie denn genau der Beschluss lautet ? Soll etwa der Insoverwalter oder gar das Gericht die Gläubigerausschussmitglieder suchen ??? Das ist nun wirklich nicht Eure Sache.

    Ich stimme da Chick voll zu. Wenn die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss haben will, dann muß sie einen benennen und dann kann über den abgestimmt werden.

    Wenn ein Gläubiger einen neuen InsoVerwalter haben will, dann gibst Du doch auch keinen vor. Den muss sich die Gläubigerversammlung auch selbst suchen.

    Und deshalb würde ich auch keinen Vorschuss anfordern. Wofür denn ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • [/quote]Warum nicht. Der hohe Kostenvorschuss schreckt vielleicht ab und er nimmt den Antrag zurück. Ich meine, dass in diesem Verfahren ein Gläubigerausschuss nicht unbedingt notwendig ist.[/quote]

    Vielleicht geht es aber gar nicht darum, jemanden abzuschrecken?! Vielleicht geht es simpel darum, dass ein Gl die Rechte wahrgenommen haben sehen möchte, die nun mal nur dem Ausschuss zustehen und ihm als Einzel-Gl nicht. Nichts ist im Insolvenzrechtrecht so wichtig wie der Ausschuss; ansonsten kann der Gl nämlich seine Forderung sofort abschreiben. Keine Masse..gelesen und gelocht. Ich habe bisher noch in jedem Verfahren, in dem ich beteiligt war, Masse "gefunden" und sei es über Anfechtungen.
    Und die Gl immer nur abzubürsten mit "is doch eh nix zu holen" ist einfach zu einfach.

    Kann man wohl nur verstehen, wenn man selbst mal Geld bei einer Inso verloren hat oder einen Gl vertreten hat. Und wenn man dann feststellt, dass der Schuldner mit dem selben Laden und dem selben Material fröhlich weiter macht..

  • @ bin-ganz-frisch:

    Wer soll dann die Kosten von Gläubigerausschuss übernehmen? Die Staatskasse? Dann soll man dem Gläubiger seine 400,-- Euro doch gleich aus der Staatskasse bezahlen, dass kommt dann bestimmt billiger.

    Beides prima Vorschläge.Wer zahlt denn bei den Verbraucherinsos den TH, wenn kein pfändbares Vermögen + Einkommen da ist und die Kosten gestundet und dann erlassen werden?

    Ich denke, unsere Blickwinkel sind dazu verschieden.

  • Bei einem kleineren Verfahren, wenn auch noch der Verwalter die Bestellung eines Gläubigerausschusses für nicht sinnvoll hält, sehe ich keinerlei Veranlassung die Staatskasse mit einer sinnlosen Bestellung eines Gläubigerausschusses zu belasten.

  • Bei einem kleineren Verfahren, wenn auch noch der Verwalter die Bestellung eines Gläubigerausschusses für nicht sinnvoll hält, sehe ich keinerlei Veranlassung die Staatskasse mit einer sinnlosen Bestellung eines Gläubigerausschusses zu belasten.


    siehe oben

  • Darf ich mal fragen, wie denn genau der Beschluss lautet ? Soll etwa der Insoverwalter oder gar das Gericht die Gläubigerausschussmitglieder suchen ??? Das ist nun wirklich nicht Eure Sache.



    Ich gebe zu, ich war, einfach weil ich noch total neu bin, im Termin in der Konstellation etwas überfordert. Der Verwalter sah meinen verzweifelten Blick und meinte: "Dann müssen wir eben einen Gläubigerausschuss wählen. Ich schreibe die Gläubiger an und schaue, ob sich jemand bereit erklärt." Ich bin auch nicht auf die Idee gekommen, dem Gläubiger zu sagen, dass er sich um Mitglieder kümmern muss. Aber die von chick dargestellte Vorgehensweise leuchtet mir ein. Ich werde dem Gläubiger einfach schreiben, dass der Verwalter keinen Gläubiger finden konnte, der sich bereit erklärt, im Gläubigerausschuss mitzuwirken, und dass er als Gläubiger ein Vorschlagsrecht hat etc.... Wenn niemand gefunden wird, belasse ich es einfach dabei.

  • Darf ich mal fragen, wie denn genau der Beschluss lautet ? Soll etwa der Insoverwalter oder gar das Gericht die Gläubigerausschussmitglieder suchen ??? Das ist nun wirklich nicht Eure Sache.



    Ich gebe zu, ich war, einfach weil ich noch total neu bin, im Termin in der Konstellation etwas überfordert. Der Verwalter sah meinen verzweifelten Blick und meinte: "Dann müssen wir eben einen Gläubigerausschuss wählen. Ich schreibe die Gläubiger an und schaue, ob sich jemand bereit erklärt." Ich bin auch nicht auf die Idee gekommen, dem Gläubiger zu sagen, dass er sich um Mitglieder kümmern muss. Aber die von chick dargestellte Vorgehensweise leuchtet mir ein. Ich werde dem Gläubiger einfach schreiben, dass der Verwalter keinen Gläubiger finden konnte, der sich bereit erklärt, im Gläubigerausschuss mitzuwirken, und dass er als Gläubiger ein Vorschlagsrecht hat etc.... Wenn niemand gefunden wird, belasse ich es einfach dabei.



    Das ist genau richtig. So würde ich jetzt auch machen.

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  • Nur noch kurz ein Wort zu Kostenvorschuss etc.:

    Die Einsetzung des GA wurde zwar im Fall offenkundig von einem Gläubiger betrieben, letztlich handelt es sich aber doch um einen Beschluss der Gläubigerversammlung (auch wenn diese nur aus ein oder zwei Gläubigern bestand) - anders kommt es ja auch gar nicht zu einem GA. Einem einzelnen Gläubiger kann m.E. aber kein Kostenvorschuss für den Vollzug eines GV-Beschlusses aufgegeben werden.

    Ausserdem gilt (derzeit noch) über § 73 Abs. 2 der § 63 Abs. 2 InsO, d.h. die Staatskasse kriegt feuchte Augen. Zu Sturzbächen muss es allerdings nicht kommen, denn wenn ich die "angemessene" Mindestvergütung der GA-Mitglieder als (eher geringen) Bruchteil der Mindestvergütung des IV sehe - was sich m.E. besser begründen lässt als eine Stundenvergütung der GA-Mitglieder, welche die Mindestvergütung des IV übersteigt - dann wird es nicht sonderlich teuer werden.

    @Frischkollege
    Ob im Insolvenzverfahren tatsächlich nichts so wichtig ist wie ein GA, dürfte sehr stark von der Größe des Verfahrens sowie der Motivation und vor allem der Qualifikation der GA-Mitglieder abhängen. Und ein potentielles GA-Mitglied, das ausreichend qualifiziert ist, um Sachen zu finden, die ein Durchschnitts-IV nicht auch selbst findet, wird für eine Mindestvergütung schwer zu finden sein.
    Hingegen besteht durchaus (wie auch in anderen Lebenslagen) die "Gefahr" ein GA-Mitglied zu finden, dessen anfängliche Selbsteinschätzung und -darstellung weder mit der Realität einhergehen, noch den Mehraufwand im Verfahren rechtfertigen.
    Natürlich ist auch die Luhmann'sche Komponente der "Legitimation durch Verfahren" ein bedenkenswerter Aspekt, d.h. die gefühlt höhere Verfahrensgerechtigkeit und Akzeptanzfähigkeit eines Verfahrensergebnisses, an dessen Zustandekommen ich in stärkerem Maße mitwirken durfte. Die GV sollte sich in einem entsprechenden Grenzfall aber m.E. zumindest bewußt sein, dass der gefühlte Gerechtigkeitszuwachs nicht kostenlos zu haben ist.

    Eine ganz andere Motivation für die Einsetzung eines GA könnte natürlich noch sein, dem Schuldner eines masselosen Verfahrens nochmal durch die Erhöhung der Kosten eine reinzuwürgen. Aber wer denkt schon an solche Schweinereien.:)


  • ...Zu Sturzbächen muss es allerdings nicht kommen, denn wenn ich die "angemessene" Mindestvergütung der GA-Mitglieder als (eher geringen) Bruchteil der Mindestvergütung des IV sehe - was sich m.E. besser begründen lässt als eine Stundenvergütung der GA-Mitglieder, welche die Mindestvergütung des IV übersteigt - dann wird es nicht sonderlich teuer werden.



    Aber wie willst Du das begründen ? Der GLäubigerausschuss sollte ja unabhängig von dem IV sein. Was wiederum bedeutet, dass seine Arbeit unabhängig vom IV ist. Da läßt sich doch eher der umgekehrte Fall begründen.

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  • Aber wie willst Du das begründen ? Der GLäubigerausschuss sollte ja unabhängig von dem IV sein. Was wiederum bedeutet, dass seine Arbeit unabhängig vom IV ist. Da läßt sich doch eher der umgekehrte Fall begründen.



    Ich sehe hier kein großes Begründungsproblem. Nach der gesetzlichen Regelung sind sowohl IV als auch GA "angemessen" zu vergüten. Wenn im Nullmasseverfahren die gesetzlich geregelte Mindestvergütung des IV angemessen ist - wovon wir ja methodologisch ausgehen müssen, wenn wir die Verfassungsmäßigkeit bejahen - und ich weiter unterstellen darf, dass die Tätigkeit des IV aufwendiger und haftungsträchtiger ist als die des GA, dann muss eine angemessene Vergütung des GA zwingend niedriger ausfallen als die des IV.

    Käme man in einem Nullmasseverfahren zu dem Ergebnis, dass die angemessene Vergütung des GA über der Mindestvergütung des IV liegt, dann müsste zwingend die Verfassungsmäßigkeit der IV-Mindestvergütung in Frage gestellt werden, weil diese dann - in Relation zur GA-Vergütung - nicht angemessen im Sinne von § 63 InsO sein kann.

  • Hallo!
    In einem eher mittelgroßen Verfahren hat ein (zumindest im Verhältnis zu den anderen Anwesenden) Großgläubiger einen GA gewählt, der aus drei Mitgliedern bestehen soll. Er hat -neben sich selbst- zwei weitere nicht anwesende Gl. gewählt (Gemeinde + Bank).
    Die gewählten Gl. wurden angeschrieben und haben jetzt die Annahme des Amtes abgelehnt.
    Was gilt denn nun? Besteht der Ausschuss nun nur noch aus einem Mitglied und ist die Bestimmung, dass es drei Mitglieder sein sollen hinfällig geworden? Ein Kollege meinte, es wäre ggfs. v.A.w. eine neue GV einzuberufen, um die noch fehlenden Mitglieder zu wählen, da der Beschluss über die Anzahl der Mitglieder ja wirksam zustande gekommen sei. :gruebel:

    Was passiert denn in bestehenden Verfahren, wenn ein GA-Mitglied später wegfällt (Entlassung, Tod etc.)? Habe diesen Fall jetzt auch. Zwar wurde damals für diesen Fall ein Ersatzmitglied gewählt (der dieses "Ersatzamt" damals im Termin auch angenommen hatte); dieser möchte nun allerdings nicht mehr. :gruebel:

  • Ich schließ mich mal an. Ich habe in sehr naher Zukunft einen Berichtstermin und evtl. könnte da ein Gl-Ausschuss gewählt werden.

    Müssen die vorgeschlagenen Mitglieder im Termin anwesend sein, damit sie sofort ihr Amt annehmen können? Habe dazu nichts gefunden!

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