Gläubigerausschuss

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Frind


    Das Amt beginnt erst durch die Annahmeerklärung der bestellten Person an das Gericht (in der Versammlung auch mündlich zu Protokoll). Setzt das Gericht eine Frist zur Annahmeerklärung, muss diese eingehalten werden (LG Duisburg NZI 2004, 95 [LG Duisburg 29.09.2003 - 7 T 203/03];

  • Müssen die vorgeschlagenen Mitglieder im Termin anwesend sein, damit sie sofort ihr Amt annehmen können? Habe dazu nichts gefunden!



    Nein, die zukünftigen Mitglieder müssen nicht anwesend sein. Die müssen nur ihr Amt annehmen und das können sie auch schriftlich. Ich habe in solchen Fällen in der Gläubigerversammlung "angeraten" sogleich eine Regelung zu schaffen, falls diese Personen das Amt nicht annehmen (bspw. sogleich Ersatzmitglieder wählen, für den Fall der Nichtannahme eine neue Gläubigerversammlung etc.).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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