vollstreckbare Ausfertigung und § 302 InsO

  • Hallo zusammen,
    bei uns ist folgendes Problem aufgetaucht:

    Dem Schuldner wurde RSB erteilt mit der gesetzlichen Maßgabe, dass Forderungen die unter § 302 InsO fallen ausgenommen sind.

    Jetzt beantragt eine Krankenkasse die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle mit der Begründung ihre Forderung wurde aus einer vorsätzlcih unerlaubten Handlung resultieren.

    Da es ein Alt-Verfahren ist musste in der Anmeldung damals der besondere Grund nicht angegeben werden.
    Das Gericht hatte (ebenso wie der Schuldner) keine Kenntnis von dem besonderen Grund.

    Auch aus den eingereichten Unterlagen lässt sich nichts (nicht mal ansatzweise) erkennen, was auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung schließen lässt.

    Wir werden deshalb hier die Erteilunge einer vollstreckabren Ausfertigung ablehnen.

    Der Gläubiger hat bereits RM angekündigt.

    Unklar ist uns jedoch, wie es danach weitergeht.

    Nach der Kommentierung zu § 202 Absatz 1 Nr 1 InsO soll das Prozeßgericht zuständig sein.
    Andere Kommentierung verweist darauf, dass bei Nichterteilung der vollstreckbaren Ausfertigung durch den UdG § 573 ZPO greift.

    Wer ist dann zuständig?
    Aus dem RPflG lässt sich eine Zuständigkeit des InsO-RpflG nicht entnehmen, wäre es also der Richter.

    Die Kommentierung zur ZPO sagt dann aber, es solle das Gericht sein, in dessen Aufgabenbereich die Klauselerteilung fällt, dann wäre es das InsO-Gericht.

    Wir tendieren z.Z. dazu, dass nach Beschwerde gegen die Entscheidung des UdG über Nichterteilung der InsO-Rechtspfleger entscheidet und danach über die Rpflg-Erinnerung gem. § 11 Absatz 2 RPflG abschließend er InsO-Richter entscheidet.

    In den uns zur Verfügung stehenden online-Kommentaren scheint das Problem noch nicht thematisiert zu sein.

    Hat jemand der anderen Praktiker einen solchen Fall schon mal gehabt?
    :gruebel:

  • die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung sehe ich als unkritisch an. Dies ist sogar in der WVP möglich, LG Göttingen, 10 T 89/05, ZInsO 20/2005. Dem Schuldner würde es obliegen, sich gegen die Vollstreckung zur Wehr zu setzen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich denke auch, es gibt keine Möglichkeit, die Erteilung des vollstreckbaren Auszugs zu verhindern. Ich denke, § 201 InsO ist insofern klar, sei es nun nach neuem oder alten Recht. Selbst wenn die Forderung nicht unter § 302 InsO fallen würde und somit bei RSB nicht mehr vollstreckt werden könnte, so hat der Gläubiger dennoch ein Anspruch auf einen vollstreckbare Tabellenauszug.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Neuverfahren.

    Gläubiger meldet ausdrücklich aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. IV trägt aber in die Tabelle "Arbeitnehmeranteile gemäß § 823 Abs. BGB i.V.m. § 266a StGB" ein.

    Gläubiger will nun einen vollstreckbaren Tabellenauszug der Forderung aus vorsätzlich unerlaubt begangener Handlung.

    Reicht der Hinweis auf 823 Abs. BGB i.V.m. § 266a StGB aus oder nicht?

  • Die vollstreckbare Ausfertigung muss unabhängig ob vuH oder nicht erteilt werden. Der Schuldner muss gegebenenfalls gegen die Vollstreckung vorgehen, wenn er meint die Erteilung der RSB stünde einer Vollstreckung entgegen (dann prüft der Richter die vuH, dies kann der UdG im Klauselerteiungsverfahren wohl auf keinen Fall leisten)...

  • Ich denke nein. Wie immer im Vollstreckungsverfahren ist es Sache des Schuldners sich entsprechend zu wehren. Allerdings müsste sich meines Erachtens der Zusatz "Unerlaubte Handlung" eindeutig aus der Tabelle ergeben. Obwohl er das hier nicht tut, wird man um die Erteilung eines Auszuges nicht drumherum kommen.
    Ich habe mal eine eingeschränkte Klausel erteilt, bezogen auf die vbuH, aber denke im Nachhinein, dass das nicht hätte sein müssen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Allerdings müsste sich meines Erachtens der Zusatz "Unerlaubte Handlung" eindeutig aus der Tabelle ergeben.



    Ich bin inzwischen soweit, die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Ob der Gläubiger dann vollstrecken kann oder nicht, ist bzw. kann mir doch eigentlich egal sein.

    Ob die Forderung dann aus vbuH ist, ist dann nicht mehr mein Problem, sondern dass kann der Gläubiger mit dem Schuldner, bzw. umgekehrt, ausfechten.

  • Allerdings müsste sich meines Erachtens der Zusatz "Unerlaubte Handlung" eindeutig aus der Tabelle ergeben.



    Ich bin inzwischen soweit, die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Ob der Gläubiger dann vollstrecken kann oder nicht, ist bzw. kann mir doch eigentlich egal sein.

    Ob die Forderung dann aus vbuH ist, ist dann nicht mehr mein Problem, sondern dass kann der Gläubiger mit dem Schuldner, bzw. umgekehrt, ausfechten.


    So ist es! Also nix wie raus mit der vollstreckbaren :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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