Adhäsion + keine Nebenklage

  • Steh bzw. sitze auf dem Schlau. Urteil. Es wurde ausgesprochen, dass der VU die notw. Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen hat. Ein Adh. Verfahren fand statt ( zumindest wurde ein Schmerzensgeld ausgesprochen ).

    Eine Nebenklage wurde jedoch nicht zugelassen. Nun will der Adhäsionskläger-V. die Festsetzung nach §§ 103, 104 gegen den VU und zwar die Adhäsionsgebühren un d die Strafgebühren. Ich habe wegen der Strafgebühren aber meine Bedenken, weil keine Nebenklage ausgesprochen und auch die Kosten nicht erwähnt sind.

    Weiß jemand Rat ?

  • Die Kosten ( gegen VU ) als Nebenklägervertreter bekommt er nur, wenn die Nebenklage auch zugelassen wurde und eine entsprechende Kostenentscheidung gefallen wurde. Die Gebühren aus dem Adhäsionsverfahren gem. § 103ff. aus dem Wert des Schmerzensgeldes. Oder??

  • Die Kosten ( gegen VU ) als Nebenklägervertreter bekommt er nur, wenn die Nebenklage auch zugelassen wurde und eine entsprechende Kostenentscheidung gefallen wurde. Die Gebühren aus dem Adhäsionsverfahren gem. § 103ff. aus dem Wert des Schmerzensgeldes. Oder??




    ja als Streitwert!

    So sehe ich das auch. Und vor allem ist im Kostenauspruch auch nicht die Rede von den Gebühren der Strafsache

    Steh bzw. sitze



    :confused: :gruebel:



    was meinst Du :)

  • Urteil mit Kostenentscheidung:Von den Kosten des Adhäsionsverfahrens hat der Angeklagte 75 % und die Klägerin 25 % zu tragen.

    1. Problem: Der Antrag des RA der Geschädigten auf PKH und Beiordnung
    des RA wurde abgelehnt.

    2. In dem Kostenfestssetzungantrag gegen den VU wird keine Quotelung dieser RA- Kosten vorgenommen. Im Schreiben auf die entsprechende ZwVfg. schreibt der RA das er keine Abänderung des Antrag vornehmen wird, da üblicherweise :eek: sämtliche entstandenen Kosten durch das Gericht festgesetzt werden

    Hat eine Aufteilung entsprechend der Kostenentscheidung (durch das Gericht) zu erfolgen?

    Wenn das Gericht die Quotelung im Festsetzungsverfahren vornimmt bleibt dem RA die Beschwerde. Oder bin ich total auf dem falschen Dampfer?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Im Schreiben auf die entsprechende ZwVfg. schreibt der RA das er keine Abänderung des Antrag vornehmen wird, da üblicherweise :eek: sämtliche entstandenen Kosten durch das Gericht festgesetzt werden

    Hat eine Aufteilung entsprechend der Kostenentscheidung (durch das Gericht) zu erfolgen?

    Wenn das Gericht die Quotelung im Festsetzungsverfahren vornimmt bleibt dem RA die Beschwerde. Oder bin ich total auf dem falschen Dampfer?



    Der RA will aber die Festsetzung ohne Quotelung. Wenn das Gericht (trotzdem) entsprechend der Kostenentscheidung vornimmt wird der RA wohl Beschwerde einlegen. Insofern wäre es dann doch der richtige Dampfer. ;)

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Kinder mit nem Willen, kriegen was auf die Brillen. Oder so ähnlich. :wechlach:

    Ich würde ganz normal quoteln und zustellen. Soll er doch Beschwerde einlegen. Die Kostenentscheidung ist m.E. eindeutig.

  • Hallo!

    Ich hab heute das erste Mal einen Kostenfestsetzungsantrag im Adhäsionsverfahren auf dem Tisch und muss deshalb das Thema hier noch einmal aufgreifen.

    Also in dem Verfahren ist der RA nur als Bevollmächtigter des Geschädigten im Adhäsionsverfahren aufgetreten. Zulassung als Nebenkläger wurde nicht beantragt. Im Urteil wurde der Angeklagte dann auch zur Zahlung an den Geschädigten verurteilt.

    Die Kostengrundentscheidung lautet: "Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrnes sowie die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen."

    Der RA beantragt nun die Kostenfestsetzung gegen den VU. Er rechnet ab: 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100
    1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104
    Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Auslagenpauschale, Mwst

    M. E. ist hier doch nur die Gebühr nach Nr. 4143 VV-RVG (nebst Auslagenpauschale und Mwst) entstanden, weil wir hier ja schließlich keinen Zivilprozess haben. Oder seh ich das falsch? Er hätte doch (als Beistand des Verletzten) die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren nach Nr. 4100, 4106 und 4108 VV-RVG abrechnen können bzw. müssen, oder? Sollte ich dem RA einen entsprechendne Hinweis geben?


  • M. E. ist hier doch nur die Gebühr nach Nr. 4143 VV-RVG (nebst Auslagenpauschale und Mwst) entstanden, weil wir hier ja schließlich keinen Zivilprozess haben. Oder seh ich das falsch?



    Nein, er bekommt eine (zusätzliche) 2,0 Gebühr nach VV 4143, Gebühren nach Teil 3 des RVG bekommt er im Strafverfahren nicht.


    Er hätte doch (als Beistand des Verletzten) die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren nach Nr. 4100, 4106 und 4108 VV-RVG abrechnen können bzw. müssen, oder?



    Das hängt auch von der KGE ab. Die Nebenklage wurde nicht zugelassen?


    Sollte ich dem RA einen entsprechendne Hinweis geben?


    Ich würde eine Zwischenverfügung erlassen um den Kollegen auf den richtigen Weg zu bringen.


  • M. E. ist hier doch nur die Gebühr nach Nr. 4143 VV-RVG (nebst Auslagenpauschale und Mwst) entstanden, weil wir hier ja schließlich keinen Zivilprozess haben. Oder seh ich das falsch?


    Nein, er bekommt eine (zusätzliche) 2,0 Gebühr nach VV 4143, Gebühren nach Teil 3 des RVG bekommt er im Strafverfahren nicht.



    Gut, das meinte ich auch.


    Er hätte doch (als Beistand des Verletzten) die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren nach Nr. 4100, 4106 und 4108 VV-RVG abrechnen können bzw. müssen, oder?


    Das hängt auch von der KGE ab. Die Nebenklage wurde nicht zugelassen?



    Nebenklage war nicht beantragt und daher auch nicht zugelassen. Aber dem Beistand eines Verletzten stehen die Gebühren nach Teil 4 doch ebenfalls zu (vlg. Gerold/Schmidt RVG, 16. Auflage, VV 4100-4105 Rn. 28, 32). Die KGE habe ich ja oben schon zitiert. Danach kann er m. E. die Gebühren abrechnen.


    Sollte ich dem RA einen entsprechendne Hinweis geben?

    Ich würde eine Zwischenverfügung erlassen um den Kollegen auf den richtigen Weg zu bringen.



    Das werd ich dann mal machen... DANKE!


  • Nebenklage war nicht beantragt und daher auch nicht zugelassen. Aber dem Beistand eines Verletzten stehen die Gebühren nach Teil 4 doch ebenfalls zu (vlg. Gerold/Schmidt RVG, 16. Auflage, VV 4100-4105 Rn. 28, 32). Die KGE habe ich ja oben schon zitiert. Danach kann er m. E. die Gebühren abrechnen.



    Das schon, aber die Kosten hat - mangels KGE - nicht der Angeklagte zu tragen.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall und da es mein erster dieser Art ist, möchte ich gern auf Nummer sicher gehen. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen:

    Adhäsionsantragsteller wurde für die Hinzuziehung des RA PKH bewillgt. Die Beiordnung als Beistand wurde abgelehnt.

    Nach der KGE muss der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Adhäsionsantragstellers tragen.

    Der RA hat nunmehr die Festsetzung der Gebühren nach Nr. 4100, 4104, 4106, 4108 und 4143 VV RVG zzgl. Auslagen beantragt. Der Verteidiger des Angeklagten widerspricht dem Antrag. Er ist der Ansicht, dass lediglich die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG zzgl. Auslagen festgesetzt werden kann, da der Angeklagte lediglich die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen hat.

    Hat jemand einen Vorschlag, was nun festgesetzt werden kann?

    Vielen Dank schon mal:)

  • Ich hänge mich mal hier mit dran, weil ich gerade nur Bahnhof verstehe.

    Unser Mandant (Angeklagter) hat die Kosten des Adhäsionsklägers (kein Nebenkläger) zu tragen.

    Wie hier geschrieben bin ich bis jetzt davon ausgegangen, daß er nur die 2,0 gem. 4143 VV RVG ansetzen kann. Jetzt beantragt der Vertreter aber erst einmal eine Streitwertfestsetzung gem. ausgeurteiltem Schadensersatz (Beschädigung Fahrzeug) und ausgeurteiltem Schmerzensgeld. Da er dann anfängt die Streitwerte auseinanderzupuzzeln, kam ich ans Zweifeln, ob nicht doch nach Streitwert abgerechnet wird :oops:

    Nur die 4143 ist doch richtig und ich muß mich mit dem Streitwert gar nicht auseinandersetzen oder? :oops:

    Vielleicht setzt mich jemand in den richtigen Zug :aufgeb:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

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