Forderungsabtretung Bauleistungen - Entstehung der Forderung?

  • Angenommen, man hat einen Bauvertrag, die VOB/B sind wirksam eingebunden. Im Bauvertrag ist vereinbart, dass Abschlagszahlungen nach Fertigstellung von Bauabschnitten gefordert werden können.

    Ich frage mich nun in Hinblick auf eine bestehende Globalzession von Anno Knipps (angenommen, die ist vollumfänglich korrekt und gültig), die auch künftig entstehende Forderungen einbezieht. Die Forderungen gehen mit ihrer Entstehung auf den Sicherungsnehmer über.

    Da raucht mir nun der Kopf: :bahnhof:

    Wann ist nun eine Forderung aus Bauleistung entstanden? Mit Abnahme des Bauabschnitts/Bauwerks oder mit anschließender Stellung der Abschlags-/ Schlussrechnung?

    Ist die Forderung aus einer Abschlagsrechnung ebenfalls pfändbar = abtretbar (müsste ja eigentlich, sonst würde man durch hohe Abschlagsrechnungen die Schlusszahlung umgehen können)?

    Weiterhin höre ich immer wieder, mit Stellung der Schlussrechnung seien noch offene Abschlagsrechnungen obsolet. Kennt hier Jemand die Rechtsnormen, oder ist das Vertragsinhalt?

    Ist die Forderung aus der Abschlagsrechnung dann untergegangen und der Sicherungsnehmer hat im Moment der Entstehung der Schlussforderung diese zur Sicherheit erhalten? Oder bleibt die Abschlagsforderung bestehen und die Schlussforderung kommt in Höhe der Differenz hinzu?

  • Angenommen, man hat einen Bauvertrag, die VOB/B sind wirksam eingebunden. Im Bauvertrag ist vereinbart, dass Abschlagszahlungen nach Fertigstellung von Bauabschnitten gefordert werden können.

    Wann ist nun eine Forderung aus Bauleistung entstanden? Mit Abnahme des Bauabschnitts/Bauwerks oder mit anschließender Stellung der Abschlags-/ Schlussrechnung?

    (Dem Grunde nach) entstanden ist sie bereits mit Vertragsabschluß. Fällig würde sie beim BGB-Vertrag nach § 641 I BGB mit der (ggf. Teil-)Abnahme. Beim VOB-Vertrag sind es hingegen 18 Werktage (Abschlagsrechnungen) bzw. zwei Monate (Schlußrechnung) nach Zugang der prüfbaren Rechnung, weil die entsprechenden Bestimmungen in § 16 VOB/B als Fälligkeitsregeln begriffen werden.

    Zitat

    Ist die Forderung aus einer Abschlagsrechnung ebenfalls pfändbar = abtretbar

    Ja.

    Zitat

    Weiterhin höre ich immer wieder, mit Stellung der Schlussrechnung seien noch offene Abschlagsrechnungen obsolet. Kennt hier Jemand die Rechtsnormen, oder ist das Vertragsinhalt?

    Ist die Forderung aus der Abschlagsrechnung dann untergegangen ... Oder bleibt die Abschlagsforderung bestehen und die Schlussforderung kommt in Höhe der Differenz hinzu?

    Mit Eintritt der Schlußrechnungsreife (also regelmäßig schon mit der Abnahme, und nicht erst mit tatsächlicher Stellung der Schlußrechnung!) erlischt das Recht auf Abschlagszahlungen. Es kann auch nicht mehr (erfolgreich) aus der Abschlagsrechnung geklagt werden.

    Rechtsnorm? Da kenn ich keine ausdrückliche, das folgt halt aus der Rechtsnatur der Abschlagszahlungen, Rechtsprechungsnachweise bei Palandt, Rz. 5 und 7 zu § 632a BGB.

  • @kaalstraat
    Da Du laut Profil InsO-Sachbearbeiter bist, könnte ich mir vorstellen, dass Hintergrund der Fragestellung (auch) der Gedanke an Insolvenzanfechtung ist. Die diesbezügliche Problematik harrt noch höchstrichterlicher Entscheidung (ist aber meines Wissens anhängig). Die zutreffende Ansicht vertraten zuletzt OLG Karlsruhe (ZIP 2005, 1248) und OLG München (ZIP 2006, 2277), jeweils m.w.N.

  • Ja, die Frage zielte darauf ab. Es handelt sich um einen ganzen Komplex von Eigenkapitalersatz, Geschäftsführerhaftung und eben Anfechtung.

    Aufgrund der besonderen Konstellation rennen wir mit den bestehenden EKE-Regeln aber ins Leere, weil der Laden kometenhaft aufgestiegen und dem Wachstum gar nicht hinterhergekommen ist. Als die Probleme zu erkennen waren, wurde relativ schnell die Notbremse gezogen. Dies ist einer der Fälle, die besser erst nach der kommenden Änderung der EKE-Regeln aufgetreten wäre. Dann hätten wir den GF im Sack, so müssen wir uns mehr anstrengen. ;)

    Vielen Dank noch für OLG München; wie die anderen Urteile (u.a. OLG Karlsruhe) passt dieses aber leider nicht auf die Situation.

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