Ich greife dieses Thema noch mal auf. Gilt die angesprochene BGH-Entscheidung weiterhin, wonach der Gläubiger im Erinnerungsverfahren keine weiteren Gebühren erhält, sondern nur die Gebühr für den Pfüb gem. Nr. 3309 RVG? Ich sage schon mal
Der Gläubigervertreter bekommt im Erinnerungsverfahren keine Anwaltsgebühren, vgl. Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 766 Rn. 39 mwN