Kosten Erinnerungsverfahren 19 II RVG

  • Ich bin einigermaßen verwirrt.
    Wir hatten schon mal eine Diskussion hier, wieviel der Gläubiger-Ánwalt im Erinnerungsverfahren bekommt.
    Da einigte man sich auf 0,5 Gebühr, da es sich um eine Erinnerung nach § 18 Nr. 5 RVG handelt. (§18 Nr. 3 RVG betreffe die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers). Ich hoffe, ich habe das jetzt richtig wiedergegeben.
    So, und jetzt ist in NJW 6 /2007 ein Aufsatz vom "Kostenschneider", den zitier ich grad mal schnell:
    "Die bisherige STreitfrage, ob die Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu einer höheren Vergütung führt oder zu einer gesonderten Gebühr oder ob sie mit der Verfahrensgebühr des Vollstreckungsverfahrens abgegolten wird, hat der GEsetzgeber jetzt in § 19 II Nr. 2 RVG dahingehend geklärt, dass Erinnerungen nach § 766 ZPO für den bereits im Vollstreckungsverfahren tätigen Anwalt nie als gesonderte Angelegenheiten gelten sondern stets durch die Gebühren in der Hauptsache mit abgegolten sind. Erinnerungen nach § 766 ZPO gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Rahmen der Zwangsvollstreckung lösen also für den bereits im Vollstreckungsverfahren tätigen Anwalt keine gesonderte GEbühren aus...."

    Wenn ich jetzt aber im neuen § 19 RVG nachlese, steht da im Abs. 2 zunächst: "zu den in § 18 Nr. 3 + 4 genannten Verfahren gehören insbesondere....´Nr. 2: die Erinnerung nach § 766 ZPO ".
    Und die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rpfls lief doch nach § 18 Nr. 5 RVG, oder? :confused: Ich blicks gar nicht mehr grad.
    Wer kann mich aufklären?

  • ich versuchs mal:
    Es geht um die Unterscheidung zwischen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichtes (nach Anhörung der Parteien), welche mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (§ 18 Nr. 5) und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichtes (ohne Anhörung der Parteien), welche mit der Erinnerung anzugehen sind.
    Die gehören zu 18 Nr. 3 und gehören somit zur Vollstreckungsmaßnahme und werden nicht einzeln abgerechnet.


    wenn der Rechtspfleger eine Entscheidung trifft, ist es keine einfache Maßnahme mehr (so versteh ich das)

  • Keine vorherige Anhörung des Schuldners durch den Rpfl. = Maßnahme

    vorherige Anhörung des Schuldners durch den Rpfl. = Entscheidung

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da hänge ich mich doch gleich ´mal dran :

    Verstehe ich das richtig :

    Ich habe folgenden Fall :

    Pfüb-Erlass eines d-Gläubigers aufgrund "mehr oder weniger unverschuldeter" Unterhaltsrückstandsentstehung -> Vollzahlung (incl. Gebühr nach VV 3309 für Pfüb) und Erinnerung des Schuldners wegen Unzumutbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme -> Abhilfe der Erinnerung (Aufhebung des PfÜB) unter Feststellung der Kostentragungspflicht des Schuldners.

    Jetzt liegt mir ein KF-Antrag des Gl. hins. des Beschlusses über die Erinnerung nach VV 3500 = 0,5-Gebühr vor.

    Ist jetzt die unstreitig gezahlte Gebühr VV 3309 für den Pfüb bei den angemeldeten Kosten der Erinnerung in Abzug zu bringen ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • ich finds zwar nicht ganz fair, weil der Schuldnervertreter hätte die 0,5 voll, aber ich kanns grad nicht ändern...

  • Also, nein, dann habe ich es jetzt doch noch nicht kapiert...
    Ein Erlass eines Pfübs durch den Rpfl ist doch eine Maßnahme.
    Nach der Neufassung des 19 Abs. 2 RVG ist die Erinnerung hiergegen mit der Gebühr nach § 18 Nr. 3 RVG abgegolten. Das würde doch dann heißen: der Gl.-Vertr. kriegt nix, der Schuldner-Vertreter kriegt 0,5. Wieso kriegt der Gläubiger-Vertr. jetzt plötzlich doch die Differenz???
    Ich wünchte, ich könnte das irgendwann mal klar kriegen in meinem Rpfl-Kopf!

  • Es ist ähnlich, wie beim Übergang Mahnverfahren -> Streitverfahren :
    Die Erinnerung gehört zwar infolge § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG zum Verfahren nach § 18 Nr. 3 RVG; jedoch entstehen die Gebühren einzeln und sind aufeinander anzurechnen. M.A.W.: Für die VM ist eine Gebühr nach VV Nr. 3309 entstanden; für die Erinnerung eine Gebühr nach VV Nr. 3500. Diese ist anzurechnen auf die VV 3309, so dass nach Vollzahlung der VV Nr. 3309 nur noch 0,2 Differenz geschuldet werden.

    -> siehe auch hier.

    the bishop :kardinal:

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  • SORRY, trotz mehrmaligen Lesens der Beiträge, hab ich es noch nicht vollends geschluckt.

    Wann bekommt der Gl.vertr. denn nun eine weitere Gebühr für das Erinnerungsverfahren und wann nicht?

    in meinem Fall wurde ein Pfüb erlassen. schuldner legte Erinnerung (Pfändung von Sozialleistungen, 7-Tages-Frist verstrichen). der erinnerung wurde damals abgeholfen und der schuldnerin der betrag freigegeben. kosten wurden der schuldner auferlegt.

    jetzt beantragt der Gl.vertr. die Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO und zwar macht er eine 1,3 Gebühr nach 3100 VV RVG geltend.

    bekommt er eine 0,5 Gebühr nach 3305 VV RVG oder gar nichts wegen § 19 abs. 2 RVG?
    woraus ergibt sich die unterscheidung für erinnerungen gegen GV-maßnahmen und erinnerungen gegen rpfl-maßnahmen?

  • ich bin grad ohne meinen Schöni etwas verwirrt, aber hat sich nicht 2009 was geändert? § 19 II RVG.

    Die obigen Beiträge stammen aus dem Jahr 2007 - vieleicht verwirrt mich das (oder Sonnenschein?)

  • Ja - aber der VV-RVG 3500 hat sich nicht geändert, so dass es m.E. dabei bleibt, dass die Erinnerung mit der Zwvo-Sache an sich eine Angelegenheit bildet mit der Folge, dass die 0,3-Gebühr des VV-RVG 3309 auf die (höhere) Erinnerungsgebühr nach VV-RVg 3500 anzurechnen ist, weswegen mein Hinweis auf oben #10 erfolgt ist oder bin ich jetzt verwirrt ?

    the bishop :kardinal:

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  • Wenn ich im Zöller nachlese unter Rdn. 39 zu §766 ist die Erinnerung, weil sie sich gegen eine Maßnahme richtet keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Nr 5 und löst für den mit der Vollstreckung insgesamt beauftragte RA keine besondere Gebühr aus.
    Bei dem nur mit der Erinnerung beauftragten RA ist die Gebührenbegrenzung nach § 15 VI RVG zu beachten, so dass für den S-V keine höhere Gebühr entsteht als für den Gl-V, also 0,3 (VV 3309 begrenzt 3500).
    Im Ergebnis insgesamt entsteht immer nur eine 0,3 Gebühr.

  • Guten Morgen,

    ich bin noch frisch in diesem Forum (eigentlich mehr wg. der Änderungen ab dem 01.07.) und gerade zufällig über dieses Thema gestolpert.
    Ist für diese Frage hier nicht die Entscheidung des BGH vom 28.01.2010 (VII ZB 74/09) relevant? Demnach fällt für den Gl-Vertreter keine gesonderte Gebühr an, da die Tätigbereits mit der 0,3er Gebühr 3309 bereits abgedeckt ist.

    Liebe Grüße aus dem Ruhrgebiet

  • J... oder bin ich jetzt verwirrt ?



    versuchen wir uns zu entwirren? :gruebel:

    Erinnerung -> gibbet nix (sagt der BGH auch in # 17)

    Beschwerde gegen Entscheidung (mit vorheriger Anhörung) -> insgesamt 0,5 über 3500.

    Die Bezeichnung "Erinnerungsgebühr" macht mich kirre :D



  • :abklatsch.

    Jo. Nachdem ich die vorg. BGH-Entscheidung im neuen Rpfleger 2010, 333 gelesen habe, stimme ich der vorg. Einschätzung unter Widerruf meines vorst. Postings vorbehaltlos zu (und gestehe, dass ich kürzlich dann wohl rechtsirrig eine 0,5-Gebühr festgesetzt habe (wobei ich noch so stolz war, in den Gründen ausdrücklich zu erwähnen, dass hierin die 3309er-Gebühr der näher bezeichneten Zwvo-Maßnahme enthalten ist:mad:)).

    the bishop :kardinal:

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  • Ich greife dieses Thema noch mal auf.

    Gilt die angesprochene BGH-Entscheidung weiterhin, wonach der Gläubiger im Erinnerungsverfahren keine weiteren Gebühren erhält, sondern nur die Gebühr für den Pfüb gem. Nr. 3309 RVG?

    Ich sage schon mal :2danke

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