Zuständigkeit § 727 ZPO

  • Möchte vor Ostern noch gerne zwei Verfahren erledigen.

    Ich habe eine Antrag nach § 727 ZPO für einen erstinstanzlichen Beschluss und für einen LG- Beschluss in einem WEG-Verfahren.

    Für die Rechtsnachfolgeklausel des Beschlusses des LG ist doch der Rechttspfleger am LG zuständig, oder habe ich schon Ostereier vor den Augen? :gruebel:

  • Zöller, RdNr. 24 zu § 727 iVm RdNr. 9 zu § 724 ZPO:
    Zuständig für die Erteilung der RNF-Klausel für den Beschluss des LG ist der Rpfl am LG.



    Da heißt es aber bei 724 RZ 9: Der UdG 1. Instanz, solange der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, dessen UdG.

    Ergo: Himmel1963 dürfte hierfür zuständig sein, da er in der 1. Instanz sitzt.

  • Da heißt es aber bei 724 RZ 9: Der UdG 1. Instanz, solange der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, dessen UdG.

    Ergo: Himmel1963 dürfte hierfür zuständig sein, da er in der 1. Instanz sitzt.



    :zustimm:

    Wenn die zweite Instanz beendet ist, ist der Rpfl. beim AG für die Erteilung RNF-Klausel zuständig.
    Unser Rpfl. hat auch schon mal ne WEG-Akte ans LG zur Erteilung der RNF-Klausel übersandt; die Akte kam dann aber unverzüglich mit einem entsprechenden Hinweis wieder zurück.



  • Ich danke euch, genau diesen Hinweis wollte ich mir ersparen.

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