PKH mit Beiordnung, trotzdem Vorschuß

  • Hallo liebe Foraner, insbesondere die hier postenden Rechtsanwälte

    Folgendes fällt mir in letzter Zeit im Rahmen von PKH immer wieder auf:

    Obowhl in § 122 I Nr. 3 ZPO doch eindeutig geregelt ist, dass der Rechtsanwalt bei der Bewilligung von PKH und seiner Beiordnung gegenüber der Partei keine Gebühren geltend machen darf, verlangen bei uns im Bezirk offenbar einige Kanzleien dennoch einen Vorschuß :eek: von den Parteien, der auch nicht erstattet wird . . . (so schon eindeutig in einer Akte gesehen!)

    Das müßte doch nach § 122 I Nr. 3 ZPO unzulässig sein?

    Ich sage nachfragenden Parteien jedenfalls immer, dass, soweit PKH bewilligt wurde, keine weiteren Zahlungen an den RA erfolgen müssen/dürfen/sollen . . . liege ich da jetzt irgendwie falsch, bzw. auf der Basis welcher Vorschrift verlangen die Kanzleien dann trotzdem einen Vorschuß (eine RAin wollte sich wegen meiner Auskünfte gegenüber ihrer Mandantin schon gepflegt mit mir anlegen :gruebel: :confused:)

  • Das ist bei uns, im Rahmen der BerH, auch schon vermehrt vorgekommen.
    Dort wurde von den Ast. teilweise dennoch in Form einer Rechnung die Wahlanwaltsvergütung verlangt.
    Ich habe die Betroffenen dann immer an die Rechtsanwaltskammer verwiesen, wo sie den Sachverhalt schriftlich darlegen sollten und dann wurde der RA zu den Vorkommnissen angehört.
    Ob es allerdings diesbezüglich schon Konsequenzen gab, weiß ich nicht.

  • Das ist bei uns, im Rahmen der BerH, auch schon vermehrt vorgekommen.
    Dort wurde von den Ast. teilweise dennoch in Form einer Rechnung die Wahlanwaltsvergütung verlangt.
    Ich habe die Betroffenen dann immer an die Rechtsanwaltskammer verwiesen, wo sie den Sachverhalt schriftlich darlegen sollten und dann wurde der RA zu den Vorkommnissen angehört.
    Ob es allerdings diesbezüglich schon Konsequenzen gab, weiß ich nicht.



    Also liege ich schon richtig mit meiner Auskunft gegenüber den fragenden Bürgern . . . habe auch schon wiederholt an die RA-Kammer verwiesen, leider auch ohne Feedback . . .

  • Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt nur für das gerichtliche Verfahren.
    Der Rechtsanwalt kann aber gegenüber seinem Mandanten für die außergerichtliche Beratung und für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst Gebühren abrechnen. Diese Unterscheidung checkt natürlich kaum ein Mandant.
    Auch im gerichtlichen Verfahren kann ein Vorschuss vom Mandanten gefordert werden, solange noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Dann muss dies natürlich bei der Beantragung der Vergütung mit angegeben werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mal langsam. Handelt es sich um eine Eintragung bei "sonstige Zahlungen und Vorschüsse"? Dann ist das ganz banal die Geschäftsgebühr, die zu 0,5 bzw. 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (Vorbemrkung 3 IV zu Teil3). Die PKH-Formular sind noch nicht auf dem Stand von 2006 angekommen und es gibt kein anderes Feld, in dem man diese Neuerung sinnvoll berücksichtigen kann. Ich fürchte, es ist nicht der Mega-Mandanten-Besch.., der hier vermutet wird, sondern die einzig korrekte Abrechnungsweise..mit dem "Hinweis" auf die RA-Kammer wäre ich dann etwas vorsichtig; könnte ganz böse enden (§§ 185 StGB, Beleisdigung, üble Nachrede..).

  • In einem Verfahren, das ich gestern auf dem Tisch hatte, wurden definitiv 300,-- Euronen Vorschuß verlangt und beim PKH-Vergütungsantrag nicht angegeben . . . angegeben wurden sie dann erst im Antrag auf die weitere Vergütung . . . ist doch falsch, oder :gruebel: :confused:

  • Das ist bei uns, im Rahmen der BerH, auch schon vermehrt vorgekommen.
    Dort wurde von den Ast. teilweise dennoch in Form einer Rechnung die Wahlanwaltsvergütung verlangt.
    Ich habe die Betroffenen dann immer an die Rechtsanwaltskammer verwiesen, wo sie den Sachverhalt schriftlich darlegen sollten und dann wurde der RA zu den Vorkommnissen angehört.
    Ob es allerdings diesbezüglich schon Konsequenzen gab, weiß ich nicht.


    Verstehe ich nicht so ganz. Nachträgliche BerH, der RA trägt dort die Wahlanwaltsvergütung ein und zieht sie ab oder wie? Oder hat der RA -vernünftigerweise- einen Kostenvorschuss vom Mdten gefordert und dann erst nachträgliche Berh benatragt?

  • In einem Verfahren, das ich gestern auf dem Tisch hatte, wurden definitiv 300,-- Euronen Vorschuß verlangt und beim PKH-Vergütungsantrag nicht angegeben . . . angegeben wurden sie dann erst im Antrag auf die weitere Vergütung . . . ist doch falsch, oder :gruebel: :confused:


    § 58 II RVG

  • Diese Unterscheidung checkt natürlich kaum ein Mandant.



    Da ist was dran. Bei den Mandanten ist auch immer alles die gleiche Sache/Angelegenheit, auch wenn dass eine z.B. eine C- und das andere eine F-Sache ist.

    Hier gab es jedoch auch schon im Einzellfall (!, nicht ironisch gemeint) tatsächlich falsche Abrechnungen. Letztlich war`s dann ein Büroversehen (is` klar!=) und die Reno war schuld...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zu meiner Zivilzeit hatten wir auch den Fall, dass die Bürgerin fragte, wieso sie denn Unterlagen zwecks PKH-Prüfung eireichen müsse, sie hätte doch vorher eine Rechnung vom Anwalt gekriegt und gezahlt. Wir haben dann einen entsprechenden Vermerk aufgenommen und an den Anwalt geschickt. Dieser teilte dann mit, dass es sich bei der Rechnung an die Bürgerin um ein Versehen handle und er den Betrag an die Bürgerin zurückzahlen würde.

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