Auslagenersatz (Portokosten) für IV bei Übertragung der Zustellung nach § 8 III InsO

  • Im Beschluß des BGH IX ZB 81/06 steht, dass durch die Besorgung der Zustellungen angefallene Personalkosten nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden können.

    :gruebel: Aber die reinen Sachkosten, sprich: Portokosten? (0,55 € oder 1,55 €???)
    Und das per Einzelnachweis? Oder reicht eine Aufstellung in Listenform?

    Machen die Insolvenzverwalter/Treuhänder Gebrauch davon?

  • Wie wir kürzlich mitbekommen haben existieren zwei Entscheidungen des BGH

    1. BGH IX ZB 129/05 vom 21.12.2006

    und

    2. BH IX ZB 81/06 vom 21.12.2006.



    Daraus ergeben sich folgende Neuerungen:

    1.) Bei Verfahren, die ab dem 01.01.2004 eröffnet wurden


    Der BGH entschied am 21.12.2006 (IX ZB 129/05), dass nach in Kraft treten der Änderungsverordnung zur InsVV vom 04.10.2004, die Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale gem. §8 Abs. 3 InsVV geltend gemacht werden können.

    Jedoch können die durch die Besorgung der Zustellung angefallenen Personalkosten, laut des Beschlusses des BGH, nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.
    Es sind lediglich die entstandenen Sachkosten erstattungsfähig.

    Da der personelle Bearbeitungsaufwand, der durch die Zustellungen entsteht, nicht bereits durch die Vergütung des § 2 InsVV abgegolten ist, kann dies einen Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen. Die Erledigung der Zustellungen darf jedenfalls dann, wenn sie einen nicht unerheblichen Aufwand fordert, nicht unvergütet bleiben. Dies ist am Allgemeinen dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter mindestens 100 Zustellungen zu bewirken hatte.


    2.) Bei Verfahren, die vor dem 01.01.2004 eröffnet wurden


    Gemäß der BGH Entscheidung IX ZB 81/06, ebenfalls vom 21.12.2006, können Auslagen, die dem Insolvenzverwalter in Folge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden.



    Damit gewähren wir nunmehr für Verfahren mit Eröffnung ab 01.01.2004 nur noch die für die Zustellungen entstandenen Sachkosten. D.h., Porto, Kopiekosten etc. Die Höhe wird, soweit ich weiß von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt. Wir gehen bis max. 1,20 EUR pro Zustellung mit. Einzelnachweise sind hier nicht erforderlich, nur der Nachweis für die Anzahl der Zustellungen.

    In den vor dem 01.01.2004 eröffneten Verfahren wird ein Auslagenersatz für übertragene Zustellungen überhaupt nicht mehr gewährt, weder für Personal- noch für Sachkosten.

  • Den 2. BGH Beschluß hatte ich nun auch gefunden und gelesen.

    Unser Treuhänder macht kommentarlos 1,55 € pro Zustellung geltend. 55 Cent Porto und 0,50 € pro Kopie? Könnte ich mir vorstellen...
    Das wäre eine Nachfrage wert!
    :telefonie

  • So jetzt hat es mich auch erwischt.:(

    Vergütung der Zustellungen abgelehnt, Verwalter Beschwerde eingelegt. Muss ich wohl oder übel nun abhelfen.

    :wechlach:

    @RainermdvZ: ellerbätsch,
    nachdem wir das Thema ja schon seit geraumer Zeit diskutiert haben, der Zeit somit weit voraus waren, stellst Du dich ja als beratungsresistent hin.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Den 2. BGH Beschluß hatte ich nun auch gefunden und gelesen.

    Unser Treuhänder macht kommentarlos 1,55 € pro Zustellung geltend. 55 Cent Porto und 0,50 € pro Kopie? Könnte ich mir vorstellen...
    Das wäre eine Nachfrage wert!
    :telefonie




    Die von deinem Treuhänder angesetzten Werte halte ich doch für recht übertrieben. Wir haben uns zusammen gesetzt und dann in Absprache mit unseren Verwaltern neue Pauschalen, welche ja auch weiterhin möglich sind (jedoch halt nur die Auslagen), festgesetzt.

    Wir haben vereinbart, dass für die Übersendung des Eröffnungsbeschlusses 1,50 € und für jede weitere Zustellung, z.B. besonderer PT, Schlusstermin, 0,60 € pauschal angesetzt werden können, ohne einen Einzelnachweis vorzulegen.

    Hierbei haben wir uns davon leiten lassen, was das übliche Porto für die Übersendung der jeweiligen Beschlüsse mit "notwendigen" Anlagen (z.B. Merkblatt) kostet (Eröffnung 0,90 €, alle weiteren 0,55 €) und haben hierzu die Kosten für den Briefumschlag mit 0,05 € angesetzt. Weiter haben wir noch bei der Übersendung des Eröffnungsbeschlusses Kopien des selbigen, sowie für ein Vordruckblatt für Forderungsanmeldungen berücksichtigt. Dabei sind wir davon ausgegangen, dass eine Kopie tatsächlich lediglich 0,10 € kosten kann (vergleich mal die Kosten in einem Kopiershop) und nicht wie in Anlehnung an das RVG 0,50 €.

    Mit den von deinem Treuhänder angesetzten Werten würden meiner Ansicht nach auch Personalkosten abgedeckt, was eben nicht mehr möglich ist.

  • Wir haben uns auch als Abteilung zusammengesetzt und mal gerechnet, was an Sachkosten so erstattungsfähig ist. Wir halten 1,20 EUR (Zustellung 0,90 EUR sowie 0,30 EUR für Kopierkosten) für ausreichend und haben an alle Verwalter einen entsprechenden Info-Brief versandt. Bisher gab es dazu noch keine Einwendungen.

  • Ihr haltet Eure Verwalter aber kurz!;) Unsere Verwalter kamen gleich mit dem Beschluss vom LG Chemnitz vom 21.10.2003 (3 T 2177/03) an, in dem für die Zustellungsauslagen für Sach- und Personaleinsatz ein Pauschlabetrag von 2,70 € zugesprochen wird. Wir haben natürlich erst einmal abgelehnt, aber unser LG ist sehr spendabel und hat uns alle wieder aufgehoben (LG Magdeburg vom 10.01.2005 11 T 708/04) :eek: Naja, wir haben's ja in LSA...!:daumenrun

  • Richtig! Und deshalb werde ich dem nächsten Verwalter, der mir mit 2,70 € Zustellungskosten und dem LG Chemnitz kommt, erstmal einiges absetzen. Die Akte liegt schon auf meinem Tisch...!

  • Ich habe nun einen Antrag auf Gewährung eines Zuschlags, da Zustellungen an über 100 Gläubiger vorzunehmen waren.
    Würde mich interessieren, wie anderswo verfahren wird.
    Gemäß Dr. Graeber (1,80 € zusätzlich zu den für die Zustellung zu erstattenden Sachkosten) oder nach Vorschlag Haarmeyer (prozentual, bis zu 0,5 %).

  • Ich wollte mich nochmals kurz dranhängen und Euch alle wegen der Kopierkosten nochmals fragen.

    Das hiesige Gericht gibt 25 Cent, mir ist allerdings bekannt, das andere Gerichte die Kopien nach dem RVG mit 0,50 € je Kopie vergüten. Gibt es hierzu Entscheidungen?

    Man kann doch argumenteiren, dass dies eigentlich Sache des Gerichtes ist und auch dafür das RVG gilt. Gibt es Entscheidungen zu diesem Problem ?

  • Entscheidungen sind mir nicht bekannt. Aber 0,50€ nach dem RVG können nicht nur die Sachkosten abdecken, da ich ja in jedem Copieshop für 10 Ct kopieren kann.
    Da laut BGH nur die reinen Sachkosten (ev. pauschaliert/ geschätzt) in Ansatz gebracht werden können, halte ich weder das RVG noch das GKG für anwendbar.

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