Verordnung (EG) Nr. 805/2004

  • Hallo,
    ich habe gerade einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 5 ff der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des europ. Parlaments vom 21.04.04 (Einführung eines europ. Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen) auf dem Tisch und musste mit erschrecken feststellen, dass der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 11 RPflG für die Erteilung zuständig ist.:(

    Ich habe die entsprechende Vorordnung mit Anhang inzwischen zwar gefunden, jedoch liegt sie mir nur als pdf-datei vor und ich kann den Anhang dort aus irgendwelchen Gründen nicht ausfüllen.

    Daher meine Frage, ob vielleicht jemand von Euch die Verordnung (insbesondere den Anhang) als Word-Dokument hat, oder einen entsprechenden Link kennt, unter dem ich die Verordnung als Word-Dokument finden kann.

    Für Eure Hilfe wäre ich Euch ewig dankbar!!!:)

  • Gilt die Verordnung eigentlich auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse oder
    Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse? Muß dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden oder ist die Belehrung schon im Rahmen der Anhörung vorzunehmen?

  • Zitat von Wood

    Gilt die Verordnung eigentlich auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse oder
    Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse?


    Ja, bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen (vgl. Art. 4 der VO), dort ist die notwendige Unterrichtung bereits erfolgt (§ 276 II S. 3 ZPO).

    Bei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen wohl eher nein, da keine gerichtliche Entscheidung vorliegt (vgl. Art. 4 der VO).

  • Ich komme mal wieder zurzeit an keine Unterlagen heran, aber soviel kann ich schon mal ablassen, dass bei uns (nach Rücksprache auch mit anderen AGs im Beritt) sowohl die KFB als auch die VFB nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden, was hier durch die Bank allgemeine Handhabung ist, da nicht vorgeschrieben.
    Angenehm ist das u.a. dann aufgefallen, als die Wertgrenzen der Erinnerung geändert wurden oder die Währungsumstellung erfolgte. Es gab aus dem Ministerium auch einmal eine Fehlmeldung, dass der Begriff "Erinnerung" abgeschafft werden und alles nur noch "Beschwerde" heißen sollte, was flugs wieder korrigiert wurde.
    Sämtliche derartige Veränderungen bleiben hier unbeachtet, weil im Beschluss eben überhaupt nichts steht. Das beugt zugleich Fehlern vor. ;)

  • Die KFBs bedürfen auch keiner Rechtsmittelbelehrung. Die VO verlangt, dass über die Folgen des Nichteinlassens/Nichterscheinens belehrt wurde. Demgemäß ist die u.a. ZPO dahingehend geändert worden, dass mit der Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke oder der Ladungen eine Belehrung über die Folgen -und eben auch über die Kostenfolge des § 91 ZPO- zu erfogen hat. Dies hat bei uns zu einer Änderung der diversen Verfügungsformulare/Anschreiben/Ladungsschreiben geführt. Kurioserweise hat die Änderung die ZPO erst im Oktober 2005 efasst, wobei der Anwendungsbereich der VO bereits Titel ab 21(?). Januar 2005 erfasst.

    Der KFB ist schließlich nur ziffernmäßige Folge der Kostenentscheidung.

  • Nun ich nehme mal an, dass z.B Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden die nach dem Inkrafttreten im Januar erlassen wurden, bereits seit x.ten Oktober zum Europäischen Vollstreckungstitel erklärt werden.
    Bei Urteilen etc. geht das wohl erst seit Umstellung der genannten Formularen etc. also seit der Anpassung diverser Vorschriften an die "Euronorm".

    Ob der Erlaß eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses eine zwingende Folge eines Prozesses ist und daher insoweit beim verfahrenseinleitenden Antrag (hier: Klage ?) auf diese folge hingewiesen wird, erscheint mir doch zweifelhaft. Wird durch den Antrag auf Erlaß eines Vergütungsfestsetzunsbeschlusses nicht ein n e u e s Verfahren eingeleitet? Beim normalen KFB habe ich diese Zweifel nicht, da es sich hier lediglich um ein Anhängsel zwecks Konkretisierung der Kostenfolge handelt . Aber beim Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufgrund antrags des eigenen Anwalts? :confused:

    P.S. Einen guten Überblick über die thematik erhält man beim Lesen des Aufsatzes von Wagner in NJW 2005, 189 ff. Einen Kurzüberblick durch den Artikel von Wagner in Rechtspflegerstudienhefte 5/2005 auf Seite 145 ff. : Der Europäische Vollstreckungstitel. neue Aufgaben für die Rpfl....

  • Damit wir uns nicht missverstehen: mein gestriger Beitrag bezog sich nur auf KFBs, nicht auch auf die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach § 19 BRAGO/11 RVG.

    Zitat

    Zitat von Wood:
    Bei Urteilen etc. geht das wohl erst seit Umstellung der genannten Formularen etc. also seit der Anpassung diverser Vorschriften an die "Euronorm".



    Das muss nicht zwangsläufig so sein; bei uns enthileten einige der selbstgebastelten Formulare bereits vor der VO umfassende Belehrungen, z. B. über die Kostenfolge bei Nicht-Einlassung. Darüberhinaus sieht die VO Heilungsmöglichkeiten dann vor, wenn die Belehrungspflichten zwar unterblieben, aber spätestens mit der Säumnisentscheidung nachgeholt werden.

    Zitat

    Zitat von Wood:
    Ob der Erlaß eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses eine zwingende Folge eines Prozesses ist und daher insoweit beim verfahrenseinleitenden Antrag (hier: Klage ?) auf diese folge hingewiesen wird, erscheint mir doch zweifelhaft. Wird durch den Antrag auf Erlaß eines Vergütungsfestsetzunsbeschlusses nicht ein n e u e s Verfahren eingeleitet? Beim normalen KFB habe ich diese Zweifel nicht, da es sich hier lediglich um ein Anhängsel zwecks Konkretisierung der Kostenfolge handelt . Aber beim Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufgrund antrags des eigenen Anwalts?



    In der Tat ist das Verfahren nach § 19 BRAGO/§ 11 RVG ein eigenständiges Verfahren. Das verfahrenseinleitende Schriftstück ist hier der Vergütungsfestsetzungsantrag des RA. Hier ist eine förmliche Zustellung des Antrages ins Ausland von Nöten, wenn der RA später seine Forderung im Ausland vollstrecken will und daher im ausländischen Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nach der VO (EG) 44/2001 die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nachweisen muss.

    Im Moment hätte ich auch keine Bedenken, die VO (EG) 805/2005 auf in diesen Verfahren ergangene Vergütungsfestsetzungsbeschlüsses anzuwenden, sofern die Belehrungspflichten mit der Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrages und die sonstigen Mindestvoraussetzungen eingehalten wurden oder spätestens mit der Zustellung des VFB geheilt werden.

    Das Verfahren nach § 11 RVG/§ 19 BRAGO fällt m. E. in den Anwendungsbereich der VO.

  • Wenn ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss "europäisiert" werden soll, handelt es sich dann um eine "Verbrauchersache" unabhängig davon ob der Hauptsacheprozeß eine Verbrauchersache war oder nicht?
    Im Formblatt ist unter 10. ja anzugeben, ob es sich um eine Verbrauchersache handelt.
    Meine Frage lautet also: " Kann man einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß immer zum Europäischen Vollstreckungstitel erklären oder muß es sich bei der Hauptsache um eine Verbrauchersache gehandelt haben?

  • Für alle die es interessiert, habe ich mal ein Script beigefügt, dass wir zur Schulung über diese Thema bekommen haben.

    War sehr aufschlussreich.

    edit by Kai: Anhang entfernt

  • Freut mich! Hat hier bei uns für einige Klarheit gesorgt!

    Wobei es immer noch etwas schwer verständlich ist.

    Zumindest für mich als mittlerer !

  • Zitat

    Zitat von wood:
    Wenn ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss "europäisiert" werden soll, handelt es sich dann um eine "Verbrauchersache" unabhängig davon ob der Hauptsacheprozeß eine Verbrauchersache war oder nicht?
    Im Formblatt ist unter 10. ja anzugeben, ob es sich um eine Verbrauchersache handelt.
    Meine Frage lautet also: " Kann man einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß immer zum Europäischen Vollstreckungstitel erklären oder muß es sich bei der Hauptsache um eine Verbrauchersache gehandelt haben?



    M.E. kann es auf die Hauptsache nicht angekommen. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist ein von der Hauptsache zu trennendes Verfahren. Die Vergütung beruht auf dem Anwaltsvertrag. Die Vergütung aus diesem ist somit Gegenstand des Vergütungsbeschlusses und nicht aus der Hauptsache. I. d. R. dürfte es sich wohl dann um Verbrauchersachen handeln. Mir fällt zumindest jetzt ad hoc keine andere Fallkonstellation ein, wills aber auch nicht ausschließen (wie oft geglaubt, dass es was nicht geben kann -insbesondere die theoretischen Fälle im Studium-, da wird man in der Praxis ganz baff, was es noch alles geben kann :eek: ).

  • Ich habe da so einen Antrag vorliegen, einen Vollstreckungsbescheid zu europäisieren (Ich weiss dass ich abschweife :oops: )

    Da steht nun in der 805/2004 drin, dass die Bescheinigung nicht zu übersetzen ist.

    Die muss ich aber zustellen. Aus den Zustellungsvorschriften 1348/00 (?) ergibt sich aber, dass unter Umständen ein Annahmeverweigerungsrecht besteht, falls nicht übersetzt wurde.

    Ich habe hier eine Niederländische Antragsgegnerin (Die dürfen im Sommer ja auch mitspielen), die hier eine Niederlassung hatte. Ich gehe daher davon aus, dass zumindest deutsche Sprachkenntnisse vorhanden waren.

    Watt nu ?

  • Die vorzunehmenden Eintragungen in das Formblatt bedürfen in der Regel keiner Übersetzung, da es sich um Eigennamen, Adressen, Ziffern etc. handelt, die ohnehin nicht übersetzt werden.
    Was das Formular per se angeht, kann man sich helfen, indem man über den Link der Europäischen Kommission das Formular in der fremden Sprache ausdrucken lässt (und man die vorzunehmenden nicht zu übersetzenden Eintragungen auch online auf der Site vor Ausdruck vornehmen kann).

    Siehe Posting #2.

  • Quelle: Beck-online

    Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

    Am 21. 10.2005 tritt der wesentliche Teil des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird auch ein neuer § 790 ZPO eingeführt, der die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland regelt.


    Dynamisierte Unterhalttitel nach § 1612a BGB zeichnen sich dadurch aus, dass der Unterhalt im Tenor nicht als bezifferte Große, sondern als Vomhundertsatz des Regelbetrags aufgenommen wird. Die Vollstreckung solcher dynamisierter Titel im Ausland ist mit Unsicherheiten verbunden, denn die Errechnung des zu vollstreckenden Betrags ist nur unter Zuhilfenahme der deutschen Vorschriften, aus denen sich die Variablen ergeben, möglich. In diesem Zusammenhang schafft der neue § 790 ZPO die Möglichkeit, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung im Ausland auf einem dynamisierten Unterhaltstitel den Unterhalt konkret zu beziffern. Zur Vollstreckung im Ausland kann danach der dynamisierte Unterhalt in einen statischen Unterhalt umgerechnet werden. Die Bezifferung ist nach § 790 I ZPO auf dem Titel zu vermerken, so dass ein zweiter Vollstreckungstitel durch die Bezifferung nicht geschaffen wird. Zuständig für die Bezifferung dynamisierter Titel ist nach § 790 II ZPO die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Für die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung verweist § 790 III ZPO Gläubiger und Schuldner auf die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
    (BGBl 2005 I, 2477)

  • Wie bereits meinem obigen Beitrag zu entnehmen ist, muß ja jeweils geprüft werden, ob es sich um eine Verbrauchersache handelt oder nicht
    (Siehe Formblatt für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel).
    Im aktuellen JurBüro soll ein Beitrag zu dem Thema enthalten sein, ob und wann die Beauftragung eines Anwalts eine Verbrauchersache ist ....
    Habe es aber selber noch nicht nachgelesen. Bei der Bestätigung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses wird diese Frage wohl eine rolle spielen.
    viele Anwälte gehen inzwischen dazu über, einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß auch schon vorsorglich "europäisieren" zu lassen.

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