Problem im neuen Vergütungsrecht

  • Hallo liebe Kollegen,
    bei mir ist folgendes Abrechnungsproblem aufgetaucht:

    Fall 1
    Betreuung angeordnet am 05.08.05

    Die Betreuerin rechnet nun vom 05.08.05 bis 30.09.05 (Ende III. Kalenderquartal) und vom 01.10.05 bis 04.11.05 (Ende I. Betreuungsquartal) ab, und kommt damit (mittellos/Heim) auf 13,8 Stunden.

    Meines Erachtens sind die Kalenderquartale außen vor zu lassen und nur Betreuungsquartalsmäßig abzurechnen, also vom 05.08.05 bis 04.11.05 mithin (mittellos/Heim) 13,5 Stunden.

    Wie seht ihr das?

    Fall 2
    Wie würde es sich verhalten, wenn die Betreuung vor dem 1.7. 05 angeordnet, also beispielsweise bereits am 20.06.05 beschlossen worden wäre?

    Ich würde so abrechnen 20.06.-30.06 nach altem Recht.
    01.07.-19.09.05 nach neuem Recht Stufe 1
    20.09.-19.12.05 nach neuem Recht Stufe 2
    usw.
    Meines Erachtens sind die Betreuungen abrechnungsmäßig nicht an die Kalenderquartale anzupassen, um dann durch taggenaue Abrechnung zu einer höheren Vergütung zu gelangen.

    Oder sehe ich hier was falsch?

    Dankeschön für eure Antworten!

  • Hallo Anja,
    ich sehe die Sache in beiden Fällen wie Du.
    Bis auf die Altfälle (Anordnung vor dem 01.07.2004) sind nun alle Betreuungen Betreuungsquartalsmäßig abzurechnen. Die Kommentierung in Jürgens, 3.Aufl. (b. Beck-Online) geht sogar so weit, daß auch nach dem Tod des Betroffenen erst nach Ende des Betreuungsquartals abzurechnen ist.
    Bei uns in NRW gibt es zur Vergütung einen Aufsatz von einem Paderborner RPfl, der auch verschiedene Rechnebeispiele beinhaltet. Probier mal ob der Link hier funzt.
    http://lv.justiz.nrw.de/Organisation_1…lverguetung.pdf
    Ich weiß nicht ob auch nicht NRWler dort drankommen.

    Die meisten Kollegen die ich kenne rechnen ebenfalls so. Nur in Punkto Tod gibts hier unterschiedliche Meinungen. Bei uns wird taggenau auf den Todestag abgerechnet. Im Aufsatz ist das noch etwas anders.

    Zu allen Änderungen gibt es auch noch einen Aufsatz in der NJW Heft27/2005 1869ff von Dodegge (Essener Richter, der auch das letzte HRP FamR/Betreuung bearbeitet hat). Da wird auch die Vergütung behandelt. Gibts auch bei Beck-Online.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

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  • also ich handhabe es genauso.
    hab hier das problem das einige betreuungsvereine entgegen dem betreuungsquartal aus steuerlichen gründen zum 31.12. abrechnen wollten auch wenn die 3 moante nach dem VBVG noch nicht abgelaufen waren. bisher haben sie es alle geschluckt. bei altverfahren (über 12 monate) sehe ich aber kein problem auf kalenderquartale zu wechseln.

  • Hallo Anja,
    wir rechnen ebenfalls wie Du.
    Bloß den Fristbeginn sehen wir etwas anders:
    s. § 5 Abs. 4 VBVG i.V. § 187 Abs. 1 BGB, so dass unsere Quartale wie folgt laufen:
    Bsp. 1:
    Betreuung wirksam am 05.08.05:
    erster Abrechnungszeitraum vom 06.08.05 bis 05.11.05

    Bsp. 2 :
    eben auch einen Tag später
    vom 01.07. - 20.09.05
    dann vom 21.09. bis 20.12. usw.

    Bei Tod rechnen wir auch taggenau.



  • :oops: Uups, auf die Daten habe ich nicht hundertprozentig geachtet. :peinlich:
    Eher auf den generellen Abrechnungsmodus. Hinsichtlich Beginn und Ende der konkreten Fäle kann ich retri nur zustimmen.

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