Vertretung Insolvenzverwalter

  • Ich meine nein. Und im Schlusstermin schon gar nicht. ich mach das immer mit Beschluss.

    Es wurde folgender
    B e s c h l u s s verkündet:
    Herr
    wird für diesen Berichts- und anschließenden Prüfungstermin zum Sonderverwalter bestellt, weil der Insolvenzverwalter tatsächlich verhindert ist. Eine besondere Vergütung und besondere Auslagen werden nicht gewährt.


    Sodann wurde der Berichtstermin fortgesetzt.

  • Geht bei manchen Gerichten auf Zuruf. Soviel ich weiß, wird das von den Amtsgerichten Charlottenburg und Leipzig so gehandhabt. Ob dies rechtens ist, frage ich mich schon lange.



  • Ich find nix im Gesetz. Gibts da eine Rechtsgrundlage, Rechtssprechung oder ist das "Hamma scho immer so gemacht"?

  • Wenn schon ein Vertreter auftreten soll, dann nur in der von Heideröschen in #2+4 beschriebenen Weise.
    Wobei man auch dran denken kann, den Termin einfach zu vertagen.
    Aber einen Mitarbeiter einfach so auftreten zu lassen (mit oder ohne Vollmacht), nur weil der eigentliche IV verhindert ist, halte ich nicht für richtig.

  • Im Uhlenbruck steht zu § 56 Rdn. 31, dass bei tatsächlicher Verhinderung ein besonderer Verwalter zu bestellen ist. In Rnr. 32 steht noch, dass er selbständiger Verwalter für diesen Termin ist und nicht an Weisungen des sonstigen Inso- Verwalters gebunden ist.

  • Hab auch was im MüKO gefunden:

    Das Amt des Insolvenzverwalters ist höchstpersönlich und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Insolvenzverfahrenstypische Handlungen, also Handlungen, die der Schuldner, gäbe es ein Insolvenzverfahren nicht, nicht selbst vornehmen könnte, können nur durch den Insolvenzverwalter höchstpersönlich vorgenommen werden. Dazu gehören die ihm als Amtsträger zugewiesenen Tätigkeiten wie die Teilnahme an den Gläubigerversammlungen und Prüfungsterminen sowie die Abgabe der dort vorgesehenen Erklärungen, die Erstellung und Abgabe der Schlussrechnung und des Schlussrechnungsverzeichnisses, die Erklärungen über die Gestaltung noch nicht beendeter Rechtsgeschäfte, Anfechtungen und die Entscheidung über die Aufnahme von Prozessen. Eine Übertragung dieser Geschäfte auf Dritte, zB die Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte auf den Gläubigerausschuss, ist unzulässig.

  • Hab auch was im MüKO gefunden:

    Das Amt des Insolvenzverwalters ist höchstpersönlich und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Insolvenzverfahrenstypische Handlungen, also Handlungen, die der Schuldner, gäbe es ein Insolvenzverfahren nicht, nicht selbst vornehmen könnte, können nur durch den Insolvenzverwalter höchstpersönlich vorgenommen werden. Dazu gehören die ihm als Amtsträger zugewiesenen Tätigkeiten wie die Teilnahme an den Gläubigerversammlungen und Prüfungsterminen sowie die Abgabe der dort vorgesehenen Erklärungen, die Erstellung und Abgabe der Schlussrechnung und des Schlussrechnungsverzeichnisses, die Erklärungen über die Gestaltung noch nicht beendeter Rechtsgeschäfte, Anfechtungen und die Entscheidung über die Aufnahme von Prozessen. Eine Übertragung dieser Geschäfte auf Dritte, zB die Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte auf den Gläubigerausschuss, ist unzulässig.



    Ergo: Sonderverwalter bestellen.

  • Die Bestellung von Sonderverwaltern bei Verhinderung des IV, verbunden mit dem Verzicht auf gesonderte Vergütung und Auslagen wird auch bei einigen InsOGerichten in Thüringen so gehandhabt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Bestellung eines Sonderverwalters für die Terminsvertretung finde ich problematisch. Ein Sonderverwalter wird bei uns bestellt (unter Verzicht von Vergütung und Auslagen), wenn der Verwalter bspw. eine Forderung prüfen müsste eines Gläubigers, von dem er ebenfalls IV ist (wegen Interessenkollision).

    Hatte auch ein Verfahren mit SonderIV, welcher Ansprüche gegen den Ehegatten des Schuldners (dieser ebenfalls insolvent mit dem gleichen IV wie der andere Ehegatte) verfolgt hat. In dem Fall aber ohne Verzicht auf die Vergütung.

    Soweit es ein Prüftermin ist (Prüfung der Forderung als höchstpersönliches Amt des IV) gibt es bei uns keine Vertretung. Da wird der Termin halt vertagt.

    Soweit nur Anhörungs- oder Schlusstermin (also Termine, wo der Verwalter nur Erklärungen bzw. Stellungnahmen abgibt), wird Vertretung (idR durch eine Kollegen der Kanzlei) anerkannt und die Vollmacht verlangt.

    Diese Verfahrensweise gibt bisher keine Probleme.

  • Ein Sonderverwalter wird bei uns bestellt (unter Verzicht von Vergütung und Auslagen), wenn der Verwalter bspw. eine Forderung prüfen müsste eines Gläubigers, von dem er ebenfalls IV ist (wegen Interessenkollision).



    Dass in diesem Fall eine Sonderverwalterbestellung angezeigt ist, ist klar. Warum der Sonderverwalter hier allerdings keine Vergütung erhalten soll, erschließt sich mir nicht:

    Zumindest in meinem Einzugsgebiet wird als Sonderverwalter in solchen Fällen ein externer RA oder einer der anderen beim Gericht tätigen IV bestellt - bei Sonderverwalter aus der eigenen Kanzlei würde ja auch der Interessenkonflikt nicht ausgeräumt - und warum sollte ein externer Sonderverwalter gratis arbeiten?

  • @chick:

    Wenn lediglich eine Forderung durch einen SonderIV zu prüfen ist, machen wird das immer in Absprache mit den Verwaltern und die haben bisher kein Problem damit, auf die Vergütung zu verzichten. Hat sich so entwickelt. Wenn einer doch Vergütung beantragt, wird er die auch bekommen. Es gibt bei uns jedoch einige Verwalter, die solche Sonderaufgaben auch mal ohne Vergütung machen.

    Wir achten auch darauf, dass die SonderIV nicht die Kollegen aus der selben Kanzlei sind. Wir nehmen andere bei Gericht tätige IV.

    Und in den anderen Fällen (Verfolgung von Ansprüchen) gibt es definitiv Vergütung für den SonderIV.

  • Hallo!

    Wir halten das mit den Sonderverwaltern bei Forderungsprüfungen im Fall der Interessenkollision wie Umberto. Die Verwalter machen das bei uns ohne Sondergebühren und so ein bisschen auf Gegenseitigkeit.
    In den Terminen (also auch BT+PT) akzeptieren wir grundsätzlich Vertreter der Kanzlei mit Vollmacht, die wir dann mit einem kurzen Hinweis im Protokoll als Sonderverwalter zulassen. Einzige Voraussetzung: der Vertreter muss über das Verfahren informiert sein und im Falle des Falles sauber Rede und Antwort stehen können. Das wissen unsere Verwalter auch und haben sich bisher immer daran gehalten.
    Andernfalls müssten wir ja jeden Termin mit den Verwaltern vorher telefonisch abklären und kämen womöglich nie zu einem gemeinsamen Termin. Bei uns gibt es für jeden Rechtspfleger feste Terminstage, da hat man keinen großen Spielraum. Und ständig aufzuheben - da wird man ja die Akte nie los! Höchstpersönliches Rechtsgeschäft hin oder her - in Stundungsverfahren hat sich jedenfalls noch kein Gläubiger beschwert. Und in den Großverfahren kommen die Verwalter sowieso persönlich.

  • @anett:

    Na den Termin jedesmal aufheben machen wir nicht bei Prüfungen von einzelnen Forderungen durch einen SOnderIV. Den Termin halte ich ab und vertage nur den Teil des Prüftermines, der Forderungen, wo ich den SonderIV benötige. Und da nochmal ne Terminsabstimmung finde ich nmicht so problematisch. Selbe Kanzlei - ist schwieri, weil wenn sich ein Gläubiger beschwert, denke ich wird er recht bekommen. Auch wenn es bisher noch keiner gemacht hat.

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