Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren

  • Ich hab ein Problem mit einer Kostenentscheidung:

    Bei der ursprünglichen Ausgleichung wurde die Entstehung der Terminsgebühr auf Seiten der Klägerin von der Kollegin bejaht. Die Beklagte machte Einwendungen geltend, die aber "untergegangen" (O-Ton der Kollegin) sind. Will heißen, sie hat die Terminsgebühr mit ausgeglichen ohne eine Begründung in den KfB aufzunehmen. Jetzt kommt natürlich die Erinnerung gegen den KfB von der Beklagten. Akte wird mir in der Vertretung vorgelegt und ich muss nun entscheiden. Nach Rücksprache mit der Kollegin, meinte diese: "Jo. Da hab ich wohl Mist gemacht..." :oops:
    Die Beklagte hatte rund 200 Euronen zu erstatten.

    Jetzt hab ich der Erinnerung (in Übereinstimmung mit der Kollegin) abgeholfen, so dass die Beklagte nur noch rund 150 Euronen zu zahlen hat. Nu stehe ich vor dem Problem der Kostenentscheidung für die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Wer muss die jetzt tragen? Der Zöller schreibt zu Rn. 21 bei § 104 nur, dass nach 91 ff zu entscheiden ist. Aha...:gruebel: Hab ich also bei 91 nachgesehen: der Unterliegende trägt die Kosten. Sehe ich das jetzt richtig, die Klägerin unterliegt hier im Erinnerungsverfahren und muss die Kosten dafür tragen?

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Hab ich also bei 91 nachgesehen: der Unterliegende trägt die Kosten. Sehe ich das jetzt richtig, die Klägerin unterliegt hier im Erinnerungsverfahren und muss die Kosten dafür tragen?



    So isses. Du musst dir da nicht zu viele Gedanken machen.
    Wenn der Klägerin die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren nicht gefällt, kann sie ja dagegen vorgehen, muss aber selber dafür die Argumente liefern.
    Ich hatte übrigens ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren noch nie.

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.7.1998, Az.: 12 W 137/98:
    Obsiegt der Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren, so hat der Antragsgegner die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens auch dann zu tragen, wenn er der Beschwerde nicht entgegengetreten ist.

  • Wenn die Beklagte gegen ihre gesamte Kostentragungspflicht von 200,00 EUR Erinnerung eingelegt hat und nach Abhilfe nur noch 150,00 EUR zu zahlen hat, liegt m. E. nur ein teilweise Obsiegen vor.

    Eine entsprechende Kostenquotelung erscheint daher angebracht. Warum soll die andere Partei die gesamten Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen? :gruebel:

  • Es wurde nur hinsichtlich der bei der Ausgleichung berücksichtigten Terminsgebühr Erinnerung eingelegt. Der Rest war wohl in Ordnung.

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  • Habe nun ein RM gegen die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren...
    Die Beklagten waren die unterlegene Partei und haben demnach die Kosten zu tragen nach § 91 I ZPO (Wert: bis 8.000 EUR).
    Es wurde Erinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde - beschränkt auf die Kostenentscheidung - eingelegt.
    Bin mir unsicher, um welches RM es sich handelt, da ich hier im Forum was von § 99 I ZPO und daraus folgender Rechtspflegererinnerung gelesen habe...hätte selbst aber eher s.B. gesagt
    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

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