§ 44 Abs.3 S. 2 StGB

  • Hallo,

    an unserer Behörde ist folgendes Problem aufgetaucht:

    Der VU sitzt iaS in Haft.
    In hiesiger Sache ist ein Fahrverbot von 3 Monaten rechtskräftig geworden.
    Der Verurteilte hat keinen Führerschein (hatte noch nie einen).

    Ruht gemäß § 44 Abs.3 S.2 StGB während der Haft die Vollstreckung des Fahrverbots und wird dieses erst nach Entlassung aus der JVA vollstreckt, oder muss S.2 aufgrund der systematischen Stellung in Verbindung mit S.1 gelesen werden? Dies würde bedeuten, dass S.2 nur für den Fall gilt, dass der VU einen Führerschein besitzt, in meinem Fall also nicht einschlägig wäre.:confused:

    Und wo kann man das nachlesen? Ich hab weder im HRP, Leipziger Kommentar, Tröndle/Fischer noch im Lackner was dazu gefunden.

  • Wenn der VU keinen FS hat, läuft die Vollstreckung doch ab Rechtskraft. Damit ruht die Vollstreckung, wenn er in Haft sitzt und lebt nach der Entlassung wieder auf.

    Oder sehe ich da was falsch?

  • Nicht, wenn man der Meinung ist, dass S.2 auf S.1 aufbaut und somit nur gilt, wenn der VU einen Führerschein besitzt.

    Denn sonst hätte der Gesetzgeber statt eines neuen Satzes einen neuen Absatz nehmen müssen (rein vom systematischen Aufbau her betrachtet)


  • Denn sonst hätte der Gesetzgeber statt eines neuen Satzes einen neuen Absatz nehmen müssen (rein vom systematischen Aufbau her betrachtet)



    Schon mal den Bundestag debattieren gesehen? Soviel traue ich den Herren nicht zu.
    Aber ich weiß keinen vernünftigen Grund, warum VU's ohne FS hier bevorzugt werden sollte.

  • Aber ich weiß keinen vernünftigen Grund, warum VU's ohne FS hier bevorzugt werden sollte.

    So ist es. Womit wir bei Sinn und Zweck dieser Norm wären. Auch die Nebenstrafe soll schließlich spürbar sein, dies kann sie in einem solchen Falle wohl nur dann, wenn sich der Verurteilte in Freiheit befindet und mit einem Fahrverbot belegt ist. Während der Haft würde ihn ein Fahrverbot hingegen wenig interessieren.

  • Da vom Fahrverbot auch führerscheinfreie Fahrzeuge umfasst werden (Fahrrad mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle zum Bleistift), wird das Fahrverbot in deinem Fall zwar mit der Rechtskraft wirksam, der Lauf der Fahrverbotsfrist wird jedoch für die Dauer der Haft unterbrochen. Wenn er aus der Haft kommt, darf er dann halt kein Mofa usw. fahren bis zum Ende der Frist.

  • Danke für eure einhellige Meinung. In Zukunft werde ich mich dann wohl doch der Mehrheit beugen.

    Schwer praktikabel wird allerdings die Überwachung der Fahrverbotsfrist sein, da der Verurteilte ja iaS einsitzt.
    Da hilft wohl nur ein Schreiben zu den Aktenzeichen, für die der Verurteilte einsitzt mit der Bitte, mir Änderungen in der Strafzeit und v.a. eine evtl Entlassung sofort mitzuteilen.
    Was für ein Aufwand wegen eines Mofas!

    Bei Führerscheinbesitz ist das alles irgendwie einfacher, da der VU ja meistens möglichst schnell seinen Führerschein wieder haben will.

    PS: Hat jemand eigentlich ne Fundstelle dafür zu bieten?

  • Ich habe da jetzt einen ähnlichen Fall. Jugendlicher, welcher bereits sitzt, bekommt ua. ein Fahrverbot (1 Monat) nach § 25 IIa StVG. Er hat keinen Führerschein. Dass die Frist nicht läuft, während er einsitzt, ist schon klar, mir geht es jetzt um die Fristberechnung. Ich stehe vor zwei Möglichkeiten:

    1. die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils zu laufen und wird dann sofort wieder unterbrochen, ich muss dann den Rest nach Tagen berechnen und ab dem Tag nach dem Entlassungstag ansetzen oder

    2. die Frist beginnt gar nicht zu laufen, während er einsitzt und beginnt dann erst am Tag nach dem Entlassungstag.

    Im Ergebnis kann das - je nach Monat - schon einen Unterschied machen.

    Weiß vielleicht auch jemand, wie es sich mit dem § 25 IIa StVG verhält, wenn man keinen Führerschein hat? Ich habe bislang nur vage Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Fahrverbot dann mit Rechtskraft des Urteils zu laufen beginnt, die Wahlmöglichkeit zur Abgabe fiele dann ja weg :gruebel:. Scheint mir nach dem "ja was denn sonst?"-Prinzip auch die einzige Lösung zu sein...

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