PKH für die ZV

  • morgen zusammen ;)

    wie ist das, wenn man PKH für die ZV ein jahr nach dem man diese beantragt hatte gewährt bekommt, mit den kosten, die für in der zwischenzeit erfolgte ZV-Maßnahmen (PÜ + Mobiliarvollstreckung) entstanden sind?

    Gehen wir davon aus, dass PKH ratenfrei und für die Dauer von 2 Jahren begrenzt ist.

    Meine frage jetzt: Gilt die PKH auch für die bereits seit einem jahr erfolgten ZV Maßnahmen?

    Wenn in dem PKH-Beschluss drin steht, dass diese für Maßnahmen in das bewegliche Vermögen incl. e.V. vERFAHREN bewilligt wird.

    Heißt das die Kosten für ein PÜ werden nicht von der Staatskasse getragen?
    Sind die Ko0sten der GV´s ebenfalls von der PKH umfasst? ja , odeR?


    beste grüße

  • Wir bewilligen PKH immer ab (frühestens) Antragstellung,( mit Datum im Beschluss) daher stellt sich die Frage -hier- nicht. :teufel:

  • Wir machen das genauso, das heißt, PKH ab Antragseingang.
    Die PKH-Bewilligung gilt in deinem Fall auch für die PÜs, da Forderungspfändung auch ZV in das bewegliche Vermögen ist.

  • P.S.
    Gerichtsvollzieherkosten sind von der PKH-Bewilligung erfaßt.
    :guckstduh Zöller, ZPO, (24.Auflage), § 122 Rdnr. 5.

    Falls der PKH-Beschluss keine Zeitangabe, ab wann PKH bewilligt ist, enthält, wäre hier u.U. eine Klarstellung sinnvoll.

  • PKH geht nicht rückwirkend vor Antragstellung (hab ich in 25 Jahren einmal gemacht wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht). In Hamburg erheben die GVZ bei Vorlage des PKH-Beschl. vom Gl keine Kosten.
    Ich bewillige PKH für die Zwangsvollstreckung in meinem AG-Bezirk unbefristet. Kontrolle über die geltend gemachten RA-Gebühren hab ich bei der Einreichung des Erstattungsgesuchs.

  • PKH geht nicht rückwirkend .



    doch, und zwar rückwirkend auf den (ordnungsgemäßen und mit allen Belegen versehenen) Antrag, sonst würde man ja die Partei schlechter stellen, bloß weil das Gericht Monate lang für einen Bewilligungsbeschluss braucht.

  • PKH geht nicht rückwirkend .



    doch, und zwar rückwirkend auf den (ordnungsgemäßen und mit allen Belegen versehenen) Antrag, sonst würde man ja die Partei schlechter stellen, bloß weil das Gericht Monate lang für einen Bewilligungsbeschluss braucht.



    Hab ich korrigiert. Ich wollte sagen: nicht rückwirkend vor Antragstellung.

  • Klarstellen würde ich nur, wenn die Beteiligten Probleme haben. So eine lange Bearbeitungszeit ist immer ärgerlich. Da ich aber im PKH-Verfahren immer die Vorlage des Schuldtitels verlange, kann bei mir normalerweise der GL nicht vollstrecken und so hab ich das Problem nicht.

  • Ich nicht, da die Bewilligung der PKH nicht vor Antragstellung bewilligt werden kann. Die Bewilligung der PKH wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem ein formgerechter und vollständiger Antrag gestellt wurde. Die PKH wird (in der ZV) auch nicht befristet und gilt für alle ZV-Massnahmen ( pauschale Bewilligung )

    Wenn der RA vorher tätig wird, ist es sein (Kosten)Risiko.

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