Beitritt zur Teilungsversteigerung



  • Wenn ein Gläubiger mit einstweiliger Einstellung die Aufhebung gem. § 77 Abs. 2 ZVG verhindern will, muss er dies nach h. M. vor Schluss der Versteigerung bewilligen.



    Das ist mir schon klar. Ich sah bislang nur keine Veranlassung, entsprechende Hinweise (an den AST., bzw. dessen Vertreter) zu geben.
    Würdet Ihr das denn machen? :gruebel:



    Wie soll dann die Aufhebung durch Beitritt und dessen Zustellung vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vermieden werden? :gruebel: Nur wenn die Zustellung des Beitritts an der Amtsstelle wirksam und rechtzeitig erfolgt (wobei ich ohne ZPO-Kommentar nicht weiß, ob die Übergabe im Termin ausreicht; Verkündung geht m. E. gar nicht), könnte das Verfahren fortgeführt werden und nach Fristablauf wäre neuer Termin für den Beitretenden zu bestimmen.



    Na ja, bis zur Rechtskraft der Aufhebung wäre dann zumindest genug Zeit, für einen weiteren Beteiligten die Beschlagnahme herbeizuführen.

    Zitat

    Ich mache die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses immer von der Rechtskraft abhängig.



    Das hatte ich bislang noch nicht gemacht. :oops: Mit welcher Begründung sollte man sich auch gegen den Beschluss erfolgreich beschweren können? :gruebel:



  • Das war im Zusammenhang mit dem folgenden Satz gemeint, weil ich's nicht verstehe.
    Hinweise an Antragsteller gebe ich natürlich nicht.

    Zitat von TERRA §



    Wie soll dann die Aufhebung durch Beitritt und dessen Zustellung vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vermieden werden? :gruebel: Nur wenn die Zustellung des Beitritts an der Amtsstelle wirksam und rechtzeitig erfolgt (wobei ich ohne ZPO-Kommentar nicht weiß, ob die Übergabe im Termin ausreicht; Verkündung geht m. E. gar nicht), könnte das Verfahren fortgeführt werden und nach Fristablauf wäre neuer Termin für den Beitretenden zu bestimmen.



    Na ja, bis zur Rechtskraft der Aufhebung wäre dann zumindest genug Zeit, für einen weiteren Beteiligten die Beschlagnahme herbeizuführen.



    Genau das ist der Grund dafür, dass ich die Argumentation nicht verstehe. Dann könnte ein Gläubiger im Fall des § 77 Abs. 2 ZVG nach Schluss der Versteigerung auch die Einstellung bewilligen, um die Aufhebung aufzuhalten.

  • Man sollte auch die Möglichkeit nicht vergessen, dass der Antrag auf Zwangsversteigerung vor Ende der Mindestbietzeit zurückgenommen werden kann.

  • Also Stöber empfiehlt, den Beschluss mit RK wirksam werden zu lassen, § 77 Rdnr. 2.6. Er begründet das auch mit der Möglichkeit der Aufhebung dieses Beschlusses im RM Verfahren.
    Der einzige Fall der mir dazu einfällt, ist die Abgabe eines Gebotes, welches man nicht zulässt und gg. das Widerspruch erhoben wird. Ansonsten fällt mir auch kein Fall ein, in dem eine Beschwer besteht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Wenn ein Gläubiger mit einstweiliger Einstellung die Aufhebung gem. § 77 Abs. 2 ZVG verhindern will, muss er dies nach h. M. vor Schluss der Versteigerung bewilligen.



    Das ist mir schon klar. Ich sah bislang nur keine Veranlassung, entsprechende Hinweise (an den AST., bzw. dessen Vertreter) zu geben.
    Würdet Ihr das denn machen? :gruebel:



    Ich mache sowas ganz allgemein. Sprich: der Antragstellervertreter möge sich doch den § 30 einfach mal durchlesen ...
    Sind Parteien nicht anwaltlich vertreten, gerade in der Teilungsversteigerung, erläutere ich aber schon etwas ausführlicher.
    Über die Schiene der Einstellungsbewilligung wäre das Verfahren erstmal "gerettet".
    Vielleicht wäre es aber langfristig besser, die Parteien würden Interessenten anschleppen oder sich anderweitig einigen. Sonst große Kostenrechnung ... :teufel:

  • Man sollte auch die Möglichkeit nicht vergessen, dass der Antrag auf Zwangsversteigerung vor Ende der Mindestbietzeit zurückgenommen werden kann.



    ...was im Falle eines Rechtsmittels gegen den Aufhebungsbeschluß nach § 77 II ZVG zu der Feststellung führen würde, daß aus anderem Grunde (§ 29 ZVG) Aufhebung hätte erfolgen müssen.

    Dieses Risiko würde ich eingehen.


  • Mit welcher Begründung sollte man sich auch gegen den Beschluss erfolgreich beschweren können? :gruebel:



    Der einzige Fall der mir dazu einfällt, ist die Abgabe eines Gebotes, welches man nicht zulässt und gg. das Widerspruch erhoben wird.



    Das wäre auch meine erste Idee.
    Und noch eine zweite: Antragsteller/Gläubiger erscheint nicht im Termin, man hebt gem. § 77 II auf und erhält dann zur Akte eine vor Termin eingegangene Einstellungsbewilligung ...

  • Antragsteller/Gläubiger erscheint nicht im Termin, man hebt gem. § 77 II auf und erhält dann zur Akte eine vor Termin eingegangene Einstellungsbewilligung ...



    Sowas ähnliches ist mir schon passiert.
    Als ich meine Stimme zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses anheben wollte, schneite die Registratorin mit der Einstellungsbewilligung in den Saal. :teufel:

  • Das wäre auch meine erste Idee.
    Und noch eine zweite: Antragsteller/Gläubiger erscheint nicht im Termin, man hebt gem. § 77 II auf und erhält dann zur Akte eine vor Termin eingegangene Einstellungsbewilligung ...


    In diesen Fällen würde ich den Beschluss auch erst mit RK wirksam werden lassen. Im Normalfall habe ich aber bisher davon abgesehen, entsprechend bei Aufhebungen von eingestellten Verfahren wegen Fristversäumnis, wo ich auch auf die RK abstelle, aber nicht bei Aufhebungen nach § 29 ZVG.

  • Hallo zusammen,

    folgende geschichte:
    Teilungsversteigerung, Termin demnächst.
    weniger als 4 Wochen zuvor habe ich den Beitritt eines der Miteigentümer zugelassen

    Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass die Frist des §43 II nicht gewahrt ist.
    Eine Genehmigung der anderen Beteiligten liegt nicht vor.

    Liege ich mit dem folgenden richtig?:
    Der Termin findet statt-aber nicht für den zu spät Beigetretenen.

    Das hat im Wesentlichen eine Folge, da sich (hier) am geringsten Gebot nix ändert:
    Wenn jemand bietet und der bisher allein Betreibende Beteiligte ist mit dem Gebot, oder dem Bieter nicht einverstanden, kann er die einstweilige Einstellung bewilligen (oder zurücknehmen), mit der Folge, dass es nicht zu einer Zuschlagserteilung kommt, bzw. der Zuschlag versagt wird.
    Die einstweilige Einstellung/Rücknahme des zu spät Beigetretenen ist nicht erforderlich

    Hiervon abzugrenzen bei einem rechtzeitigen Beitritt:
    um eine Zuschlagserteilung zu verhindern/eine Zuschlagsversagung zu erreichen, müssten alle betreibenden Beteiligten die einstweilige Einstellung bewilligen (oder die Rücknahme erklären)

    sitze ich einem gemeinen Denkfehler auf, oder ist das stimmig?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich meine in Erinnerung zu haben, dass es darauf ankommt, wie das geringste Gebot berechnet wurde. Ist dieses aufgrund der Bewilligung nur eines Antragstellers nun nachträglich fehlerhaft berechnet (weil es anders gewesen wäre, hätte von vornherein nur der Verbleibende betrieben) führt dies auch zu einer Zuschlagsversagung (wenn auch aus anderem Grund).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • gutt, dann liege ich hier ganz richtig:)
    das geringste gebot ändert sich hier infolge der Zulassung des Beitritts nicht.

    vielen dank:)

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Guten Morgen,

    bei mir ist der Beitritt des Antragsgegners in der TV auch verspätet, die Zustellung konnte 4 Wochen vor dem Termin nicht mehr eingehalten werden. Nun stellt der Antragsteller einstweilen ein ( Termin ist Montag ), da sie einen KV am Mittwoch beurkunden und dann das Verfahren aufheben wollen. Müsste der Beitrittsgläubiger auch einstweilen einstellen, obwohl der Beitritt zu spät ist und nicht mehr beim gG Berücksichtigung gefunden hätte? Ich würde nein sagen, bin mir aber nicht sicher. Aber die Aufhebung müsste er später ebenfalls beantragen oder?

  • ich meine, der Termin ist grds. aufzuheben; §43 II ZVG findet Anwendung-den Antragsgegnern ist der Beschluss auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt nicht 4 Wochen vorher zugestellt.

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