Beitritt zur Teilungsversteigerung

  • Hallo!
    Vielleicht kann mir mal jemand helfen:
    Teilungsversteigerungstermin ist am 14.5. Ehemann hat den Antrag gestellt. Nunmehr kam per Fax gestern - genau 4 Wochen vor dem Termin - der Beitrittsantrag des RAs der Ehefrau.
    Vor dem Hintergrund der §§ 43, 44 Abs. 2 ZVG stellt sich mir die Frage, ob dieser Beitrittsantrag in der Frist liegt.

    Scheint ja doch strittig zu sein...
    Mit bestem Dank:)

  • Die entsprechende Beschlagnahme wird wirksam mit der Zustellung des Beitrittsbeschluss an den Ageg. (des Beitritts). Daher ist es zu spät!

  • Es kommt doch nicht auf den Antrag an , sondern auf die Zustellung. Zugestellt sein muss der Beitrittsbeschluss 4 Wochen vor dem Termin, ansonsten nimmt die Ehefrau nicht als Antragstellerin am Termin teil, nur als Antragsgegnerin.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Es sei denn, dass der Ehemann im Termin sein Einverständnis erklärt, dass dieser auch aufgrund des Beitrittsbeschlusses für die Ehefrau durchgeführt werden kann.

    Daher wie üblich Beitritt zulassen und zustellen und abwarten, was da im Termin passiert.

  • Es sei denn, dass der Ehemann im Termin sein Einverständnis erklärt, dass dieser auch aufgrund des Beitrittsbeschlusses für die Ehefrau durchgeführt werden kann.

    Daher wie üblich Beitritt zulassen und zustellen und abwarten, was da im Termin passiert.



    Wie kommst Du denn auf die Möglichkeit einer Zustimmung? In § 44 ZVG ist so etwas doch nicht vorgesehen. Also geringstes Gebot wird nur nach Ehefrau aufgestellt, egal ob hier irgendwer zustimmt. Nur bei § 43 Abs. 2 ZVG ist so was vorgesehen.
    Oder habe ich da gerade was falsch verstanden.:gruebel:

  • Das Verfahren wird bisher vom Ehemann betrieben, dieser ist Grundlage für das GerGebot.
    Wenn die Ehefrau beitritt ist der Ehemann in der Antragsgegner=Schuldnerposition und kann nach § 43 II ZVG genehmigen, theoretisch.
    Praktisch kann ich mir das nicht vorstellen bei dieser offenbaren Scheidungsfolgenversteigerung.
    Oder ist das schon vorgekommen, Uhu?

    Beitritt würde ich übrigens auch zulassen. Es kann immer einen zweiten Termin geben.

  • Hallo! Termin steht kurz bevor und es zeichnet sich eine § 77 II ZVG - Aufhebung :) ab. Im Termin werden alle vier Erben anwesend, bzw. vertreten sein.
    Um die Aufhebung zu vermeiden, möchte nun einer der Miterben im Termin, bzw. kurz zuvor schriftlich einen Beitrittsantrag stellen. :(
    Würdet Ihr in diesem Fall die Entscheidung nach § 77 II ZVG auf die Rechtskraft aussetzen, damit die ZU noch erfolgen kann, bzw. sogar noch im Termin über den Beitritt entscheiden und verkünden und dann nur für den bisherigen AST. das Verfahren aufheben? :gruebel:

    Wäre mit der Verkündung des Beitritts im Termin die ZU des AOB entbehrlich?


  • Würdet Ihr in diesem Fall die Entscheidung nach § 77 II ZVG auf die Rechtskraft aussetzen, damit die ZU noch erfolgen kann, bzw. sogar noch im Termin über den Beitritt entscheiden und verkünden und dann nur für den bisherigen AST. das Verfahren aufheben? :gruebel:



    Über Beitritte entscheide ich nicht im Termin.
    Zur Aufhebung meint Stöber: Es empfiehlt sich, Rechtskraft abzuwarten.
    Ich würde daher die Entscheidung nicht davon abhängig machen, ob man das im konkreten Fall für erforderlich hält sondern generell.
    Machst du das nur in Fällen, wo dir das (wie hier für Beitritt) angemessen erscheint, könnte der Eindruck entstehen, jemanden bevorrechtigen zu wollen.


  • Das sag ich dir:daumenrau. Für euch Rplfs ist das ja noch einfach, aber für mich??? Ich habe 20 Jahre Stützeamt und 15 Jahre EDV-Auswertungen und Statistik hinter mir und kann jetzt feststellen, was das für ein weites Feld ist.

  • ZVG ist schon ein wunderbares Fachgebiet.:)
    Immer wieder kommt mal was vor, wo man nie im Leben geglaubt hätte, dass sowas passiert.



    Mich kann nix mehr erschüttern.

    Auch ich entscheide über Beitritte nicht im Termin.


    :dito:


    Zitat

    Bei der Aufhebung nach § 77 II ZVG prüfe ich im Einzelfall, ob es sinnvoll ist, den Beschluss erst ab RK wirksam werden zu lassen.



    Ich mache die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses immer von der Rechtskraft abhängig.

  • Hallo! Termin steht kurz bevor und es zeichnet sich eine § 77 II ZVG - Aufhebung :) ab. Im Termin werden alle vier Erben anwesend, bzw. vertreten sein.
    Um die Aufhebung zu vermeiden, möchte nun einer der Miterben im Termin, bzw. kurz zuvor schriftlich einen Beitrittsantrag stellen. :(
    Würdet Ihr in diesem Fall die Entscheidung nach § 77 II ZVG auf die Rechtskraft aussetzen, damit die ZU noch erfolgen kann, bzw. sogar noch im Termin über den Beitritt entscheiden und verkünden und dann nur für den bisherigen AST. das Verfahren aufheben? :gruebel:

    Wäre mit der Verkündung des Beitritts im Termin die ZU des AOB entbehrlich?



    Wenn ein Gläubiger mit einstweiliger Einstellung die Aufhebung gem. § 77 Abs. 2 ZVG verhindern will, muss er dies nach h. M. vor Schluss der Versteigerung bewilligen. Wie soll dann die Aufhebung durch Beitritt und dessen Zustellung vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vermieden werden? :gruebel: Nur wenn die Zustellung des Beitritts an der Amtsstelle wirksam und rechtzeitig erfolgt (wobei ich ohne ZPO-Kommentar nicht weiß, ob die Übergabe im Termin ausreicht; Verkündung geht m. E. gar nicht), könnte das Verfahren fortgeführt werden und nach Fristablauf wäre neuer Termin für den Beitretenden zu bestimmen.

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