Hallo!
Vielleicht kann mir mal jemand helfen:
Teilungsversteigerungstermin ist am 14.5. Ehemann hat den Antrag gestellt. Nunmehr kam per Fax gestern - genau 4 Wochen vor dem Termin - der Beitrittsantrag des RAs der Ehefrau.
Vor dem Hintergrund der §§ 43, 44 Abs. 2 ZVG stellt sich mir die Frage, ob dieser Beitrittsantrag in der Frist liegt.
Scheint ja doch strittig zu sein...
Mit bestem Dank:)
Beitritt zur Teilungsversteigerung
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Arielle -
17. April 2007 um 11:37
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Die entsprechende Beschlagnahme wird wirksam mit der Zustellung des Beitrittsbeschluss an den Ageg. (des Beitritts). Daher ist es zu spät!
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Es kommt doch nicht auf den Antrag an , sondern auf die Zustellung. Zugestellt sein muss der Beitrittsbeschluss 4 Wochen vor dem Termin, ansonsten nimmt die Ehefrau nicht als Antragstellerin am Termin teil, nur als Antragsgegnerin.
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den Vorpostern ist nix hinzuzufügen. Sehe auch nicht, was da streitig sein könnte.
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Sehe ich auch so. Zu spät, da nicht innerhalb der 4 Wochen- Frist vor Termin zugestellt werden kann.
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Beitritt zulässig aber für den Termin verspätet.
Was hier streitig sein soll, weiß ich allerdings auch nicht. -
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.
Das ist unstreitig. -
Es sei denn, dass der Ehemann im Termin sein Einverständnis erklärt, dass dieser auch aufgrund des Beitrittsbeschlusses für die Ehefrau durchgeführt werden kann.
Daher wie üblich Beitritt zulassen und zustellen und abwarten, was da im Termin passiert. -
Danke an alle!!!!
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Es sei denn, dass der Ehemann im Termin sein Einverständnis erklärt, dass dieser auch aufgrund des Beitrittsbeschlusses für die Ehefrau durchgeführt werden kann.
Daher wie üblich Beitritt zulassen und zustellen und abwarten, was da im Termin passiert.
Wie kommst Du denn auf die Möglichkeit einer Zustimmung? In § 44 ZVG ist so etwas doch nicht vorgesehen. Also geringstes Gebot wird nur nach Ehefrau aufgestellt, egal ob hier irgendwer zustimmt. Nur bei § 43 Abs. 2 ZVG ist so was vorgesehen.
Oder habe ich da gerade was falsch verstanden. -
Das Verfahren wird bisher vom Ehemann betrieben, dieser ist Grundlage für das GerGebot.
Wenn die Ehefrau beitritt ist der Ehemann in der Antragsgegner=Schuldnerposition und kann nach § 43 II ZVG genehmigen, theoretisch.
Praktisch kann ich mir das nicht vorstellen bei dieser offenbaren Scheidungsfolgenversteigerung.
Oder ist das schon vorgekommen, Uhu?
Beitritt würde ich übrigens auch zulassen. Es kann immer einen zweiten Termin geben. -
Hallo! Termin steht kurz bevor und es zeichnet sich eine § 77 II ZVG - Aufhebung ab. Im Termin werden alle vier Erben anwesend, bzw. vertreten sein.
Um die Aufhebung zu vermeiden, möchte nun einer der Miterben im Termin, bzw. kurz zuvor schriftlich einen Beitrittsantrag stellen.
Würdet Ihr in diesem Fall die Entscheidung nach § 77 II ZVG auf die Rechtskraft aussetzen, damit die ZU noch erfolgen kann, bzw. sogar noch im Termin über den Beitritt entscheiden und verkünden und dann nur für den bisherigen AST. das Verfahren aufheben?
Wäre mit der Verkündung des Beitritts im Termin die ZU des AOB entbehrlich? -
Wäre mit der Verkündung des Beitritts im Termin die ZU des AOB entbehrlich?
Nein!
Wie wäre es mit § 173 ZPO? -
Habe es doch glatt übersehen, daher jetzt die Antwort auf die Frage
Oder ist das schon vorgekommen, Uhu?
Ja! -
Würdet Ihr in diesem Fall die Entscheidung nach § 77 II ZVG auf die Rechtskraft aussetzen, damit die ZU noch erfolgen kann, bzw. sogar noch im Termin über den Beitritt entscheiden und verkünden und dann nur für den bisherigen AST. das Verfahren aufheben?
Über Beitritte entscheide ich nicht im Termin.
Zur Aufhebung meint Stöber: Es empfiehlt sich, Rechtskraft abzuwarten.
Ich würde daher die Entscheidung nicht davon abhängig machen, ob man das im konkreten Fall für erforderlich hält sondern generell.
Machst du das nur in Fällen, wo dir das (wie hier für Beitritt) angemessen erscheint, könnte der Eindruck entstehen, jemanden bevorrechtigen zu wollen. -
Habe es doch glatt übersehen, daher jetzt die Antwort auf die Frage
Oder ist das schon vorgekommen, Uhu?
Ja!
ZVG ist schon ein wunderbares Fachgebiet.:)
Immer wieder kommt mal was vor, wo man nie im Leben geglaubt hätte, dass sowas passiert. -
Auch ich entscheide über Beitritte nicht im Termin. Bei der Aufhebung nach § 77 II ZVG prüfe ich im Einzelfall, ob es sinnvoll ist, den Beschluss erst ab RK wirksam werden zu lassen.
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Habe es doch glatt übersehen, daher jetzt die Antwort auf die Frage
Oder ist das schon vorgekommen, Uhu?
Ja!
ZVG ist schon ein wunderbares Fachgebiet.:)
Immer wieder kommt mal was vor, wo man nie im Leben geglaubt hätte, dass sowas passiert.
Das sag ich dir:daumenrau. Für euch Rplfs ist das ja noch einfach, aber für mich??? Ich habe 20 Jahre Stützeamt und 15 Jahre EDV-Auswertungen und Statistik hinter mir und kann jetzt feststellen, was das für ein weites Feld ist. -
ZVG ist schon ein wunderbares Fachgebiet.:)
Immer wieder kommt mal was vor, wo man nie im Leben geglaubt hätte, dass sowas passiert.
Mich kann nix mehr erschüttern.
Auch ich entscheide über Beitritte nicht im Termin.
ZitatBei der Aufhebung nach § 77 II ZVG prüfe ich im Einzelfall, ob es sinnvoll ist, den Beschluss erst ab RK wirksam werden zu lassen.
Ich mache die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses immer von der Rechtskraft abhängig. -
Hallo! Termin steht kurz bevor und es zeichnet sich eine § 77 II ZVG - Aufhebung ab. Im Termin werden alle vier Erben anwesend, bzw. vertreten sein.
Um die Aufhebung zu vermeiden, möchte nun einer der Miterben im Termin, bzw. kurz zuvor schriftlich einen Beitrittsantrag stellen.
Würdet Ihr in diesem Fall die Entscheidung nach § 77 II ZVG auf die Rechtskraft aussetzen, damit die ZU noch erfolgen kann, bzw. sogar noch im Termin über den Beitritt entscheiden und verkünden und dann nur für den bisherigen AST. das Verfahren aufheben?
Wäre mit der Verkündung des Beitritts im Termin die ZU des AOB entbehrlich?
Wenn ein Gläubiger mit einstweiliger Einstellung die Aufhebung gem. § 77 Abs. 2 ZVG verhindern will, muss er dies nach h. M. vor Schluss der Versteigerung bewilligen. Wie soll dann die Aufhebung durch Beitritt und dessen Zustellung vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vermieden werden? Nur wenn die Zustellung des Beitritts an der Amtsstelle wirksam und rechtzeitig erfolgt (wobei ich ohne ZPO-Kommentar nicht weiß, ob die Übergabe im Termin ausreicht; Verkündung geht m. E. gar nicht), könnte das Verfahren fortgeführt werden und nach Fristablauf wäre neuer Termin für den Beitretenden zu bestimmen. -
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