Wer trägt Kosten?

  • Ich hatte heut einen interessanten Fall mit meinen Richtern zu besprechen. Also:
    In einer Akte meiner Kollegin läuft nun die WVHP ab und die Restschuldbefreiung würde erteilt werden können. Schön und gut. Gl. werden angehört, jetzt stellt ein Gl. einen begründeten Antrag, dass die Restschuldbefreiung versagt werden soll. Richter weißt den Antrag zurück.
    Schuldner hat sich für diese Beschwerde einen Anwalt genommen, der stellt nun KF- Antrag, die Kosten seiner Beschwerde festzsetzen. In dem Beschluss ist aber keine Kostengrundentscheidung drin. Kollegin wackelt zum Richter und fragt, ob das sosoll. Der weißnicht und wir sichen in Kommentaren, wie das mit der Kostentragungspflicht ist.
    Außer im HRP finden wir nichts. Der HRP sagt, dass die rechtsanwaltsgebühren keine Kosten des Insolvenzverfahrens sind. Mmmm, schon allein das ist komisch, weil wir befinden uns ja nicht mehr im Insolvenzverfahren, sondern in der Restschuldbfreiungsphase.
    Wer also soll/ muss die Kosten/ RA- Gebühren tragen in der Beschwerde gegen die Restschuldbefreiung und wonach? Kann es überhaupt eine Kostengrundentscheidung hierzu geben?

  • Wenn in der Beschwerdeentscheidung die Kostengrundentscheidung fehlt, dürfte § 321 ZPO analog anzuwenden sein. Innerhalb der dortigen Frist kann dann auf Antrag die Kostenentscheidung nachgeholt werden. Nach Fristablauf muss der Kostengläubiger allerdings den Erstattungsanspruch (notfalls) im Klageweg gesondert verfolgen.

  • Ich glaub ich bin selbst ein wenig durcheinader gekommen. Es war keine Beschwerde, sondern ein Antrag auf Versagung der RSB. Der wurde zurückgewiesen und hierfür will der RA die Kosten haben, weil er ja sozusagen "gewonnen" hat.

  • Weiß ich grad nicht. Ist ja die Akte meiner Kollegin. Aber uns geht es, ab diese Kosten durch nen KfB festgesetzt werden können bzw. ob es dafür ne Kostengrundentscheidung geben muss.

  • Dann schreibt ihm doch erst mal, dass es keine Kostengrundentscheidung gibt. Mal sehen, was er dann macht. Im Zweifel weiß er es auch nicht und beantragt eine nachträgliche Kostengrundentscheidung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • 1. Wie kann sich der Schuldner einen Anwalt leisten? Soweit ich weiß, verlangen RAe einen Vorschuss. Wurden die Kosten für das Verfahren gestundet?

    2. Warum hat der Richter den Anwalt nicht beigeordnet bzw. warum hat der Anwalt bzw. der Schuldner das nicht beantragt?

  • Dann schreibt ihm doch erst mal, dass es keine Kostengrundentscheidung gibt. Mal sehen, was er dann macht. Im Zweifel weiß er es auch nicht und beantragt eine nachträgliche Kostengrundentscheidung.



    Genau so wirds laufen und dann haben wir das oben genannte Problem.

  • 1. Wie kann sich der Schuldner einen Anwalt leisten? Soweit ich weiß, verlangen RAe einen Vorschuss. Wurden die Kosten für das Verfahren gestundet?

    2. Warum hat der Richter den Anwalt nicht beigeordnet bzw. warum hat der Anwalt bzw. der Schuldner das nicht beantragt?



    Der Antrag auf PKH nebst Beiordnung wurde nicht gestellt, warum weiß ich nicht. Ist ja nicht unsere Aufgabe den RA oder Schuldner darauf hinzuweisen. Allerdings hätten wir dann das Problem nicht, ist schonklar.

    Die Kosten wurden nach 4a gestundet.


  • Der Antrag auf PKH nebst Beiordnung wurde nicht gestellt, warum weiß ich nicht. Ist ja nicht unsere Aufgabe den RA oder Schuldner darauf hinzuweisen. Allerdings hätten wir dann das Problem nicht, ist schonklar.

    Die Kosten wurden nach 4a gestundet.



    Da stinkt doch schon wieder was zum Himmel. Normalerweise beantragen die Anwälte doch gleich die Beiordnung und Gewährung von PKH, wenn die Mandantschaft keinen Vorschuss leistet.

  • Naja, der Anwalt ist vielleicht ein netter Mensch, solche Spezies haben wir hier auch ;)
    Aber selbst bei PKH wäre doch eine Kostengrundentscheidung erforderlich. Der Anwalt könnte sich ja u.U. sein Geld von der Gegenseite und nicht aus der Staatskasse holen (soll´s geben...).
    Aber mit Kostengrundentscheidungen kenn ich mich nicht aus. Ich dachte erst an § 91 ZPO, aber in dem Fall sind Gläubiger und Schuldner ja eigentlich keine Parteien in dem Sinne. Vielleicht analog?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich habe einen ähnlichen Fall. Dem Schuldner wurde auf Antrag mehrerer Gläubiger vom Richter die RSB versagt. Die Kosten dieses Verfahrens wurden dem Schuldner auferlegt.

    Aus dem HRP ist zu entnehmen, dass die 30,-- EUR grundsätzlich immer von dem Gläubiger zu tragen sind. Ein Gläubigervertreter beantragt nun einen KFB gegen den Schuldner für die entstandenen RA-Kosten (KV 3321) und beantragt weiter, alle evtl. weiter gezahlten GK mitfestzusetzen.
    Sind denn nun die 30,-- EUR beim Gl. zu Soll zu stellen und können sodann wieder vom Gl. gegen den Sch. geltend gemacht werden? :gruebel:

  • M.E. kommt man über § 4 InsO ganz zwanglos auf § 91 ZPO, so dass man die Kosten der obsiegenden Partei (m.E. sind bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung Gläubiger und Schuldner Antragsteller und Antragsgegner; sieht man ja auch daran, dass der Schuldner gehört wird bzw. das Recht hat auf den Antrag zu erwidern) ganz einfach gegen den Verlierer festsetzen kann. Eine Kostengrundentscheidung braucht es allerdings schon dazu; dürfte aber kein Problem sein; m.E. wäre aber vom Richter ohnehin darüber zu entscheiden gewesen.
    Habe ich bei einem fehlgeschlagenen Antrag auf Versagung auch schon gemacht ohne dass sich wer beschwert hätte (was allerdings nicht heißen muss, dass es richtig war...).

    Zitat

    Aus dem HRP ist zu entnehmen, dass die 30,-- EUR grundsätzlich immer von dem Gläubiger zu tragen sind. Ein Gläubigervertreter beantragt nun einen KFB gegen den Schuldner für die entstandenen RA-Kosten (KV 3321) und beantragt weiter, alle evtl. weiter gezahlten GK mitfestzusetzen.
    Sind denn nun die 30,-- EUR beim Gl. zu Soll zu stellen und können sodann wieder vom Gl. gegen den Sch. geltend gemacht werden? :gruebel:


    In dem Fall würde ich die Kosten sowieso dem Antragsteller zu Soll stellen, da Du sie vom Schuldner sowieso nicht kriegst, wenn er seine Schulden wieder an der Backe hat. Auf Antrag des Gläubigers würde ich sie auch zu den Anwaltskosten hinzusetzen. Die praktischen Auswirkungen dürften aber gering sein.

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