Fehler im Antragsformular?

  • Man lernt ja nie aus. Durch Zufall erfahre ich bei einer langjährigen Mdtin, für die in verschiedenen Verfahren PKH bewilligt wurde, dass sie bereits seit mehreren Jahren mit ihrem Freund zusammenlebt (sog. verfesteigte nichteheliche Lebensgemeinschaft). Der tauchte in ihren PKH-Unterlagen bislang nie auf. Ups, sage ich, da haben wir ein Problem, den haben Sie ja bisher verschwiegen. Nö, hat sie nicht. Das PKH-Formular fragt nach Einkünften des Ehegatten; nicht nach anderen Personen. Die Wohnkosten, zumeist ja der größte Abzugsposten, werden auch tatsächlich von ihr gezahlt. Dass in dieser Wohnung noch eine weitere Person wohnt, muss in diesem Formular (anders als bei BerH) scheinbar wirklich nicht angegeben werden.
    Dass der LG sich natürlich in irgendeinem Umfang an den Kosten der Wohnung/ des haushaltes beteiligt, ist logisch - kann in diesem Formular aber selbst bei Gutwilligkeit nicht angegeben werden. Also läuft das Ganze darauf hinaus, dass anders als in allen anderen Rechtsgebieten die nichteheliche LG nicht erfasst werden kann. Nach Abzug aller Freibeträge, Wohnkosten pp. erhält also auch derjenige (ratenfreie) PKH, dem in nichtehelicher LG noch ein zweites Einkommen zur Verfügng steht.
    Fehler im System oder habe ich etwas übersehen?

  • Wenn sie Leistungen eines Dritten ( hier LG ) bekommt, hätte sie diese Angaben m.E. angeben müssen. ( Punkt C der Erklärung)

  • @himmel: ja, wenn man das Bezahlen von Rechnungen, Einkäufen pp. als Leistung an die Astin bewertet (komm da als Laie mal drauf!). Wie sll man das dann praktisch belegen? Wie handhaben Sie das?

  • Mit dem "belegen" ist das ja immer so eine Sache. Ich stelle auf die Glaubwürdigkeit ab. Wenn mir die junge Dame z.B. erzahlt: Der zahlt nix und gibt sein ganzes Geld nur für sich aus, glaube ich ihr nicht und teile die gesamten Wohnkosten durch zwei.

    Bisher wurde auch noch nie Beschwerde eingericht, weil es völlig weltfremd ist, adss sie der LG überhaupt nicht an den Kosten beteiligt.

  • jepp, aber wo wird der LG sinnvollerweise erfasst; sprich: auf welchen Punkt soll draufzeigen und sagen: da fehlen aber die Angaben zu den Leistungen Ihres LG; der wird ja offensichtlich gar nicht abgefragt.

  • Ich habe es zwar gerade nicht vorliegen (bin zuhause), aber in unserem Formular steht neben den eigentlichen Wohnkosten:
    Hierauf zahle ich:...
    Hierauf zahlt mein Ehegatte:...
    Wer das Formular also ehrlich ausfüllt, wird dort auch nur den Betrag angeben, den er wirklich selbst zahlt. Ich habe es zumindest schon so gesehen (auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften).

    Life is short... eat dessert first!

  • jepp, aber wo wird der LG sinnvollerweise erfasst; sprich: auf welchen Punkt soll draufzeigen und sagen: da fehlen aber die Angaben zu den Leistungen Ihres LG; der wird ja offensichtlich gar nicht abgefragt.



    Für Zahlungen bzw. Leistungen gibt es tatsächlich kein "Feld". Wenn man es genau nimmt und nicht wie Mola handhabt.
    Aber unter C steht, dass Leistungen des LG anzugeben sind ( bei ja, von anderer Person ), dieses ist durch einen Beleg anzugeben.

  • Ich stimme bin-ganz-frisch insoweit zu, als die Vordrucke wirklich nicht ideal sind, aber mit ein bichen gutem Willen sind doch nun wirklich alle Leistungen anderer Personen unterzubringen. Auch dem dümmsten sollte ja eigentlich klar sein, was wir wissen wollen/müssen: die Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so, dass sie uns eine Überprüfung ermöglichen ob jemand Bedürftig ist oder nicht. Das ist auch mit dem vorliegenden Vordruck machbar. Macht man einen Vordruck, der alle Eventualitäten enthält heißt es wieder, wir seien Vordruckwütig oder die Dinger seien vom Normalbürger nicht zu verstehen und dgl.
    Fazit: wie man`s macht, macht man`s verkehrt!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Also, mir ist das Problem bisher auch überhaupt nicht bewusst gewesen (vielleicht habe ich DESHALB nur ratenfreie PKH?). Wie wird das praktsch nachgewiesen-"Bescheinigung" des LG?

  • Hierauf zahlt mein Ehegatte:...
    Wer das Formular also ehrlich ausfüllt, wird dort auch nur den Betrag angeben, den er wirklich selbst zahlt. Ich habe es zumindest schon so gesehen (auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften).



    Nicht wer es ehrlich ausfüllt, sondern wer es richtig ausfüllt. Die Partei hat anzugeben, welchen (anteiligen) Betrag sie (selbst) zahlt.

    Der Lebensgefährte ist zwar nicht Ehegatte im Sinne des Formulars (gemeint sind nur "normale" Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften), jedoch können bzgl. der Partei dennoch nur die Kosten berücksichtigt werden, die diese auch tatsächlich zahlt.

    Sofern nichts anderes vorgetragen wird, gehe ich sonst von Zahlungen nach Kopfteilen (sprich bei 2 Leuten von je 1/2) aus.

    Damit die Partei nicht vorträgt "ich zahle alles; mein nicht eingetragender Lebensgefährte hat zwar 2.000,00 € Netto im Monat, aber der verjuxt alles für sein Privatvergnügen. Außerdem ist er mir nach dem Gesetz nicht unterhalts-, prozesskostenvorschuß-, oder taschengeldpflichtig" gibt es die Regelung, dass einsietige Verbeinbarungen zwischen den Beteiligten Personen nicht zu Lasten der Landeskasse gehen können.

    Mein Beschlussmuster sieht daher folgende Begründung vor:

    Dabei ist zu beachten, dass wenn in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen leben, die Kosten insoweit nach Köpfen aufzuteilen sind. Dieser Grundsatz gilt außer bei Eheleuten auch bei Familienangehörigen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Von diesem Grundsatz sind zwei Ausnahmen zu machen:
    Ist das Einkommen einer mitwohnenden Person so niedrig, dass bei Abzug der Beträge nach § 115 I S. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO kein oder ein fiktiv negatives Einkommen i.S.v. § 115 I S. 4 ZPO verbliebe, so bleibt das Einkommen dieser Person voll unberücksichtigt.
    Dasselbe gilt, wenn das Einkommen, einer Person so erheblich hinter dem Einkommen der anderen Person zurückbleibt, dass eine Heranziehung dieser erstgenannten Person zu einem Anteil der Kosten der Unterkunft nicht angemessen erscheint.
    Eine zwischen Mitbewohnern getroffene und zu einer unangemessenen Belastung der Staatskasse führende Vereinbarung kann nicht anerkannt werden (OLG Koblenz, Beschl. 03.07.1995, FamRZ 1997, 679 f., 28.12.1999, MDR 2000, 728; OLG Köln, Beschl. 17.02.2003, FamRZ 2003, 1394; Thüringer LSG , Beschl. 22.09.2004, L 6 RJ 735/03; OLG Düsseldorf, Beschl. 13.02.2001, Rpfleger 2001, 434).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ bin-ganz-frisch:

    Könntest Du bitte die Überschrift abändern, sonst findet es man beim Suchen nicht?


    jep, in was denn?
    Ernst P.: ich bin über den Lg bisher nicht wirklich gestolpert, werde aber in Zukunft genauer nachfragen unter Hinweis auf Punkt c.Ich habe aber immer noch das Problem, was ich auf die erwatungsgemäße Frage: was soll ich denn da eintragen? antworten soll. In der Regel lässt sich das ja nicht wirklich als konkrte Einmalzahlung auf dem Kontoauszug nachweisen. Und welche Nachweise muss Ast vorlegen- Gehaltsabrechnung des LG?

  • "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • :teufel: je mehr desto besser; ganz meine Meinung. Sie haben nicht rein zufällig eine Entscheidung, wonach die Vorlage der gehaltsnachweise erforderlich ist?:teufel:

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