Pfändung vs Globalzession

  • Ich pfände seit ca. 4 Jahren immer wieder bei dem Hauptauftraggeber meines Schuldners. Habe auch regelmäßig größere Summen einkassiert.
    Nun meldet sich eine Bank und legt erstmalig eine Globalzession von 1993 vor.
    Als erstes wird geprüft, ob die Forderungen die zur Globalzession geführt haben noch bestehen.
    Dann weiß ich jedoch nicht weiter.
    Der Drittschuldner muss nun wahrscheinlich für die neuen Zahlungen an die Bank auszahlen und nicht mehr meine Pfändungen bedienen. Schlimm genug, aber stille Abtretungen gehen ja nun mal.
    Kann die Bank nun tatsächlich von mir verlangen das Geld der letzen 4 Jahre auszuzahlen? Gibt es Fristen, bis wann man eine Zession offen legen muss (zumindest ab bekanntwerden der Pfändung)?

    Bin völlig ratlos! :oops:

    Sonny

  • § 407 Abs. 1 BGB.
    Es gibt m.E. keinen Rechtsgrund, weswegen die Zahlungen der letzten 4 jahre zurückgegeben werden müssten, soweit keine Kenntnis über die Abtretung bis zu ihrer Offenlegung bestand.

    Möge die Bank klagen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wäre eh nur ein Problem des Drittschuldners, wenn er trotz Abtretung an dich leistet.... Du kannst dich zurücklehnen.

    Und selbst die Offenlegung der Globalzession ist u.U. kein Unglück: Wenn du Umsatzsteuer vollstreckst, hast du wegen § 13c UStG doch jetzt einen tollen, solventen, anfechtungssicheren Haftungsschuldner :teufel:.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • § 407 Abs. 1 BGB.
    Es gibt m.E. keinen Rechtsgrund, weswegen die Zahlungen der letzten 4 jahre zurückgegeben werden müssten, soweit keine Kenntnis über die Abtretung bis zu ihrer Offenlegung bestand.

    Möge die Bank klagen.



    Hier geht es aber nicht um den Drittschuldner wie in dem Fall des § 407 I BGB. Das steht glaube ich außer Frage.

    Was sonny meint ist die Forderung des Zessionars gegen den Pfändungsgläubiger, der die Beträge erhalten hat trotz Zession (die aber dem Drittschuldner nicht bekannt war). So habe ich es jedenfalls verstanden.

    Dazu gibt es eine BGH-Entscheidung vom 25.03.1976 - VII ZR 32/75 - (NJW 1976,1090):

    "Eine Bank mit stiller Zession kann von nachfolgend pfändenden Gläubiger die von ihm eingezogenen Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen auch, wenn der Kredit noch nicht notleidend war."
    Da ging es um Arbeitseinkommen. Ob das hier anwendbar ist?

  • Ja du hast mich reichtig verstanden.
    Die von dir zitierte Entscheidung ist jedoch etwas anders gelagert.

    Zum einen bleibt seine Frage, ob der Grundsatz von stillen Lohnabtretungen hier auch wohl anzuwenden ist.
    Zum anderen geht es in dem entschiedenen Fall um eine recht schnell offengelegte Zession, so dass das Gericht die Notwendigkeit des Schutzes des Vollstreckungsgläubigers vernachläßigt hat. Hier erfolgte die Offenlegung erst nach 14 Jahren. Ich glaube nicht, dass die der Zession zu Grund liegende Forderung nie vorher gefährdet war. Vor allem wenn man bedenkt, dass auch ich schon seit 4 Jahren immer um "mein" Geld kämpfen muss.
    Deshalb bin ich auf die Idee mit der Frsit gekommen. Die Bank muss doch bestimmt innerhalb bestimmter Fristen auf ihre Sicherungsmöglichkeiten zugriff nehmen.
    Es wiederstrebt mir zu glauben, dass cih die Einnahmen der letzten 4 Jahre auskehren muss, obwohl die Bank seit der gesamten Zeit weiß, dass ich Forderungspfändungen ausbringe.

    Sonny

  • Die Frage dürfte sein wie gut es die Zessionarin begründen kann, dass sie die Zession noch nicht offengelegt hat.

    Ich würde es auch nicht verstehen warum es so sein sollte, wenn die Zessionarin in Kenntnis der Pfändungen auf die Offenlegung verzichtet hat. Dazu dürfte sie aber keinen Grund gehabt haben wenn ihre Forderungen in der Zwischenzeit erfüllt wurden.

    Wer weiß, vielleicht hat irgend jemand die Zession verschlamt und der Lehrling hat sie zufällig beim Aufräumen gefunden.

    Was ich nicht versteh ist, dass der Schuldner ja auch ein Interesse haben musste dass die Zession offengelegt wird.

    Die 14 Jahre würden mich jetzt nicht unbedigt stören. Dafür ist es eine "stille" Zession. Also könnte man doch davon ausgehen, dass kein Anlass für die Offenlegung bestand.

    Hat die Zessionarin denn überhaupt von der Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gewusst???

    Da dürfte noch einiges an Klärungsbdarf bestehen.

  • Also ein Anspruch für die Bank dürfte sich wenn überhaupt aus Bereicherungsrecht ergeben. Wäre zunächst zu fragen, was das Finanzamt hier erlangt hat. Das wäre wohl schlicht: Geld (nicht die Forderung). Als nächstes stellt sich die Frage, ob es sich um eine Leistungskondiktion oder um eine Nichtleistungskondiktion (hier wohl am ehesten um eine Eingriffskondiktion) handelt. Ohne jetzt in einschlägige Literatur zu gucken, wäre ich derzeit auf dem Standpunkt, dass der Drittschuldner hier an das Finanzamt geleistet hat (aus guten, fiskalischen Gründen bin ich dieser Meinung ;) ). Da bei Leistungskondiktionen immer im Leistungsverhältnis rückabgewickelt wird, müsste sich die Bank also an den Drittschuldner halten und der wiederrum an das Finanzamt. Der Drittschuldner kann jedoch für sich behaupten, mit Rechtsgrund geleistet zu haben, also schuldbefreiend, da die Abtretung nicht offen gelegt wurde (s. den von Tommy genannten BGB-§). Damit wäre wohl Sense. Diese Lösung vertrüge sich auch mit meinem Gerechtigkeitsempfinden: Wäre das Geld an den Schuldner - also ohne "Pfändung" gegangen, wäre für die Bank ja auch Essig.

    Naja, stelle ich mal so zur Diskussion....

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Da bei Leistungskondiktionen immer im Leistungsverhältnis rückabgewickelt wird, müsste sich die Bank also an den Drittschuldner halten und der wiederrum an das Finanzamt. Der Drittschuldner kann jedoch für sich behaupten, mit Rechtsgrund geleistet zu haben, also schuldbefreiend, da die Abtretung nicht offen gelegt wurde (s. den von Tommy genannten BGB-§). Damit wäre wohl Sense. Diese Lösung vertrüge sich auch mit meinem Gerechtigkeitsempfinden: Wäre das Geld an den Schuldner - also ohne "Pfändung" gegangen, wäre für die Bank ja auch Essig.

    Naja, stelle ich mal so zur Diskussion....



    Da widersprichst Du Dir aber selbst. Die Bank kann sich nicht an den Drittschuldner halten weil der durch § 407 BGB geschützt ist - wie Du weiter selbst schreibst.

    Das von mir zitierte Urteil hatte eine solche Fallgestaltung zum Gegenstand. Nur dabei ging es um eine Gehaltsabtretung und hier wohl nicht. Zudem geht es hier nicht um eine reine Sicherungszession bei einem Arbeitnehmer sondern um eine Globalzession (scheinbar einer Fa.).

    Es dürfte hier vielleicht auch darauf ankommen was Bank mit dem Zedenten vereinbart hat. Ich denke auch dass es nicht gewollt sein kann, dass man mit einer Globalzession alle möglichen Pfändungsgläubiger gegen die Wand rennen lassen kann.

  • Fest steht (zumindest für mich), dass die Bank von den Pfändungen wußte. Zumal fast 1 Jahr kein Geld auf den Konten der Bank von dem Dritten eingegangen ist. Zudem wußte die Bank von den Schwierigkeiten des Schuldners, weil wir natürlich auch bei der Bank gepfändet hatten.
    Was ich zunächst nicht beurteilen kann, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank tatsächlich nachgekommen ist (durch ne spendable Oma oder so...).
    Was genau die Bank mit dem Schuldner vereinbart hat, weiß ich noch nicht, da ich noch nicht alle Unterlagen vollständig habe.
    Zu ungunsten des Finanzamtes muss ich aber wohl von Hegos Meinung ausgehen, dass die Bank sich sehr wohl an mich wenden kann.
    Fraglich ist halt nur, ob mein Schutzbedürfnis als Pfändungsgläubiger dem des Zessionaren vorgeht. Da schweigt sich das Urteil von Hego auch zu aus.

    Leider befürchte ich auch, dass ein LEhrling den Keller aufräumen musste und nun unsere Dorfbank mla was aisprobieren möchte. Da es aber beiden Seiten an Wissen fehlt, kommen wir nicht voran. Die können mir nicht sagen, warum sie meinen im Recht zu sein und ich kann nicht sauber begründen, warum ich ihre Forderung nicht erfüllen will.

  • Zunächst mal musst Du von dem Pferd kommen von dem ich auch erst seit einiger Zeit abgestiegen bin:

    Die wollen etwas von Dir. Wieso willst Du denen sagen warum sie nichts von Dir bekommen können? Frage sie doch warum sie etwas von Dir haben wollen.

    Handelt es sich denn hier um eine Forderung eines Arbeitnehmers oder einer Firma.

    Je nach dem würde ich auch damit argumentieren, dass die Bank durch die Kenntnis der Pfändung ihre stillschweigende Zustimmung zu der Befriedigung der Pfändung erteilt hat.

    Oder könnte es sein, dass die Bank bis dahin nicht wusste, dass es da eine Forderung gegen den Drittschuldner gab. Wäre bei einer Globalzession immerhin möglich.

    Von Bedeutung könnte auch die Verwertungsbefugnis (Nr. 20 AGB-Banken) sein.:confused: :confused: :confused:

  • @ Hego:

    Sollte ich Recht haben, dass hier eine Leistungskondiktion vorliegt, so kann sich die Bank nicht direkt an das FA wenden, da nur innerhalb der Leistungsbeziehungen eine Kondiktion möglich ist. Alleine der DS könnte sich an das FA wenden.

    DIe Bank müsste sich also an den DS halten. Und der hat gute Gründe, nicht nochmal leisten zu müssen.

    Aber ich schau am WE mal in meinen Büchern nach. Ist noch arg vage, was ich so schreiben.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • @ Hego
    Du hast ja recht. Eigentlich wollen die was von mir und ich könnte mich erstmal zurück lehen. Aber ich weiß halt gerne vorher was auf mich zukommt, um entsprechend zu argumentieren und auch Dinge nicht unnötig in die Länge zu ziehen.

    Es handelt sich um eine Firma.

    Theoretisch kann es sein, dass die Bank nicht wusste, dass entsprechende Forderungen bestanden haben, ist aber sehr unwahrscheinlich.
    Es handelt sich um fast den einzigen Auftraggeber. Die Bank musste nach meiner Ansicht davon ausgehen, dass regelmäßig entsprechende Forderungen bestehen. Zumal auch Gespärche zwischen der Bank und dem Schuldner stattgefunden haben dürften, nachdem unsere Pfändung bei der Bank eingegangen war. Zudem hat sich unsere Pfändung dann erledigt, ohne dass die Bank einen Cent bezahlt hat und auch da sollte man auf die Idee kommen, dass das Geld woanders her kam.

    Wie gesagt, din Bankunterlagen habe ich leider noch nicht komplett.

    @ Exec
    Ich würde mich freuen, wenn du recht hättest. Der Drittschuldner sich allerdings nicht, der hat inzwischen mehrfach panisch hier angerufen, weil er nicht weiß, was er mit allem anfangen soll, dabei will die Bank nur zukünftig das Geld von ihm.

    Ich fühle mich aber geschmeichelt, wenn du nur für mich am Wochenende in deine Bücher schauen würdest ;)

    Auf jeden Fall schon mal ein ganz leibes DANKE!!!!

    Sonny

  • @ Exec

    :naenae

    Der Drittschuldner hat keine Veranlassung sich an den Pfändungsgläubiger zu wenden weil er dem Abtretungsgläubiger gegenüber nach § 407 BGB geschützt ist.

    Der Drittschuldner ist meiner Meinung nach dem Abtretungsgläubiger gegenüber noch nicht mal verpflichtet zu sagen, dass er aufgrund der Pfändung an das FA gezahlt hat. Derartige Ausküfte ergeben sich aus dem Rechtsverhältnis nicht.

  • [quote=sonny;142063
    Es handelt sich um eine Firma.

    Theoretisch kann es sein, dass die Bank nicht wusste, dass entsprechende Forderungen bestanden haben, ist aber sehr unwahrscheinlich.
    Es handelt sich um fast den einzigen Auftraggeber. Die Bank musste nach meiner Ansicht davon ausgehen, dass regelmäßig entsprechende Forderungen bestehen. Zumal auch Gespärche zwischen der Bank und dem Schuldner stattgefunden haben dürften, nachdem unsere Pfändung bei der Bank eingegangen war. Zudem hat sich unsere Pfändung dann erledigt, ohne dass die Bank einen Cent bezahlt hat und auch da sollte man auf die Idee kommen, dass das Geld woanders her kam.

    Wie gesagt, din Bankunterlagen habe ich leider noch nicht komplett.

    Sonny[/quote]

    Ich würde mir das Urteil von 1976 zu Nutzen machen und vom Ergebnis her umkehren.

    Die meisten von dem BGH angeführten Gründe für die Rechte des Gläubigers würde ich zu meinen Gunsten umdrehen und darauf hinweisen, dass fast alles anderes ist und deswegen keine Ansprüche gegen das FA bestehen können.:D

  • Ich hab nochmal ne Anregung:

    Die Bank hat doch den Schuldner zur Einziehung ermächtigt, solange sie nicht die Globalzession offenlegt. Zur Einziehung bleibt der Schuldner ermächtigt, bis sie ausdrücklich widerrufen wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird (BGH v. 06.40.2000, IX ZR 422/98).

    Ich überlege, ob das hier nicht von Bedeutung seien könnte...

    Vielleicht sollte der Admin diesen Thread mal ins Zivilrecht schieben?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ja, das ist schon richtig, die Einziehung aber nur im Sinne des Zessionars, bzw. die Einziehung darf denn Interessen des Zessionars nicht entgegenstehen.

    Der BGH sagt in dem von mir zitierten Urteil, dass die Einzuiehungsbefungnis nicht so weit geht, dass der Zedent die Forderung nochmals abtreten darf. Die Pfändung steht der Abtretung gleich. Weil durch die Pfändung wird der Zedent ebenfalls der Möglichkeit beraubt die Forderungen des Zessionars zu erfüllen.

    Deswegen habe ich es über den Weg mit der Verwertungsbefugnis versuchen wollen.

    Ich denke mir, dass noch viele Infos fehlen und wir hier deswegen uns mit Vermutungen rum schlagen müssen.

  • Ich hab jetzt den Vertrag zur Globalabtretung vorliegen.

    Schlauer bin ich jetzt nicht :confused:
    Die Globalabtretung erfolgte zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank gegen meinen Schuldner.
    Somit keine Betragsgrenzen!

    Die Forderungen des Schuldners sind der Bank zu jedem 10 eines Monats offen zu legen.
    Die wußten also von den Forderungen!!

    Weitere Klausel: Nur bei Verzug des Schuldners mit der durch den Vertrag gesicherten Ansprüche darf eine Offenlegung erfolgen.
    :mad: Ich weiß also immer noch nix über einen Verzug und die können mir alles schreiben, da ein möglicher Verzug sich aus den Vertragsbedingungen der andren Verträge (Kredite Konotkorrent, ...) ergibt.

    Werd wohl ein wenig schwamig und durch die Hilfe eurer Beiträge der Bank ne Abfuhr erteilen und dann mal sehen, was da noch so anrollt.
    Aber erst nach dem Wochenende. Dann kann Exec noch mal schauen und ich den Mist nochmal sacken lassen. Für zündende Ideen bin ich dankbar!!!!!!!!!!!!

    Sonny

  • Ich würde auch einen Zahlungsanspruch ablehen bzw. mitteilen, dass ein Zahlungsanspruch gegen das FA nicht erkennbar ist. Sollen die doch begründen und Du kannst Dich darauf reduzieren deren Argumente entgegenzutreten.

    Ich würde auch nur auf die Sachen eingehen, die von denen vorgebracht werden.

  • Da es sich thematisch eher um Bereichungsrecht als um Zwangsvollstreckung geht, verschiebe ich den Thread auf Anregung in den Zivilbereich.

    Vielleicht erhält das Thema dort ja "neuen Schwung" ?! ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • So. Ich habe mal etwas gebrütet. Hier mein Lösungsvorschlag, den ich hiermit zur Diskussion stelle:

    I. Bereicherung

    Also die Einstiegsnorm hat Tommy genannt: § 407 BGB. Danach ist die Leistung des DS hier gegenüber der Bank wirksam. Nach § 816 II BGB muss der Nichtberechtigte (hier: FA) das herausgeben, was er erlangt hat, wenn die Leistung an ihn gegenüber dem Berechtigten (Bank) wirksam ist (Eingriffskondiktion als Form der Nichtleistungskondiktion). Der Bereicherungsanspruch besteht daher zunächst in allen Zahlungen, die das FA vom DS erhalten hat, abzüglich der Vollstreckungskosten (BGH v. 25.03.1976, VII ZR 32/75).

    II. Einreden

    a) Verjährung
    Zunächst kann bezüglich der Zahlungen, die das FA vor mehr als 3 Jahren erhalten hat (gerechnet von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung an), die Einrede der Verjährung erhoben werden.

    b) unzulässige Rechtsausübung
    Grundsätzlich gilt auch im Bereicherungsrecht § 242 BGB, wonach eine unzulässige Rechtsausübung den Anspruch nicht durchsetzbar macht. Hier fehlt es bisher am Sachverhalt. Hol dir mal die Berufungsentscheidung, die dem o.g. BGH Urteil aus 1976 zugrunde liegt. Da sollen entsprechende Erwägungen enthalten sein. Vielleicht hast du Anhaltspunkte dafür, dass die Bank Kenntnis von der Fa-Pfändung hatte (z.B. kein Geldeingang auf dem Konto) und trotzdem nicht reagiert hat. Die Bank hat schließlich davon profitiert, dass das FA befriedigt wurde und nicht den Laden - und damit die Geschäftsverbindung für die Bank - dicht gemacht hat. Aber ist äußerst vage, das ganze... Das BGH Urteil von 1976 zieht hier eine nicht näher definierte Zeitgrenze, die du allerdings locker überschritten hast.

    c) Wegfall der Bereicherung
    Hier gibt das Urteil von 1976 schon mehr her: Trägt der Bereicherte anhand von Tatsachen vor, dass er auf die Wirksamkeit der Pfändung vertraute (die Bank müsste beweisen, dass das FA von der Abtretung Kenntnis hatte) und folglich keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat, die er erfolgreich hätte ergreifen können, ist er insoweit entreichert. Der sehr lange Zeitraum spricht hier für eine solche Einrede. Das FA hätte z.B. das Geschäftskonto dicht gemacht. Anhand der den Kontoauszügen zu entnehmenden Kontobewegungen kann man darlegen, welche Beträge dann geflossen wären. Wichtig: der Kredit der Bank war damals nicht gekündigt. Die Abbuchungen/ Überweisungen des Schuldners wären an dich gegangen. Der Einwand, dass mit Pfändung keine Geldeingänge mehr zu verzeichnen gewesen wären oder die Bank den Kredit fällig gestellt hätte, wäre m.E. eine unzulässige hypothetische Kausalität.

    d) dolo agit
    Sollte dennoch eine Zahlung an die Bank ausgekehrt werden müssen, so kannst du m.E. dich zumindest darauf berufen, dass du die in diesen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer behalten darfst - soweit sie nicht oder durch Auskehrung nicht mehr getilgt ist. Denn § 13c UStG lässt den Abtretungsempfänger zwingend für diese haften - § 13c UStG ist die große Ausnahme der abgabenrechtlichen Haftungsnormen: Sie ist keine Ermessensvorschrift. Daher meine ich, dass man diesen Haftungsanspruch ausnahmsweise dem Kläger gleich entgegen halten kann.

    III. Lösung:
    Ich würde es drauf ankommen lassen. Bei einem - auch nicht von der Hand zu weisenden - Vergleich sollte auf jedem Fall die Haftungskomponente mit berücksichtigt werden. Ich befürchte nämlich, dass bei einem Vergleich eine anschließende Haftungsinanspruchnahme für die USt schwierig wird.

    So. Mal sehen, ob wer noch was dazu sagt...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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