Teilungsversteigerung - Alleineigentum

  • Hallo zusammen,
    bei mir war gerade eine Dame und wollte die Teilungsversteigerung beantragen.

    Sie ist Alleineigentümerin, ihr nunmehr geschiedener Mann hat in Abteilung II eine bedingte AV bezügl. des 1/2 Miteigentumsanteil. Diese resultiert aus der Auflassungsurkunde, wo er ihr das Haus ganz überschrieben hat. Bedingungseintritt: Ehescheidung.

    Diese AV wurde gepfändet von einem Gl. mit entsprechendem Vermerk im Grundbuch.

    Auflassung an Mann geht zum einen nicht weil sie Forderungen aufrechnen will Ihrem Mann gegenüber - zu anderen reagiert er gar nicht mehr auf entsprechende Schreiben und will den 1/2 MEA auch nicht wirklich haben.

    In der dritten Abteilung ist das GB auch mit 2 Grundschulden versehen.

    Grundsätzlich geht Teilungsversteigerung natürlich bei Alleineigentum nicht. Stöber spricht in Rdnr. 2.11 (nur 17. Auflage) von einer Möglichkeit beim Anfechtungsgegner. Sehe hier aber keinen vergleichbaren Fall.
    Sie will nun das Grundstück alleine haben (ohne AV) oder verkaufen. Geht beides praktisch nur schwer.

    "Sinn" macht wohl nur die Vollstreckunsgversteigerung.

    Selbst wenn die ZV zulässig ist macht sie ja kein Sinn bei der bestehenbleibenden AV??

    Hatte jemand schonmal sowas?

  • da gibts nur eins :
    die stadtkasse wird nicht mehr bezahlt und betreibt dann irgendwann aus rangklasse 3 und schwupps sind alle dinglichen rechte , einschließlich av draussen , der erwerber kriegts lastenfrei , und ein evtl. übererlös kann an die eigentümerin gehen.
    aber wie immer im leben hat das natürlich mehrere seiten die durchaus bedacht sein wollen !
    evtl . kann aus dem zugrunde liegenden rechtsgeschäft bzgl der av ein anspruch auf löschung hergeleitet werden .
    in der tat ist die teilungsversteigerung wohl nicht möglich , und mit bestehenbleibender av und/oder grundpfandrechten sowieso nur schwer durchführbar .

  • Ich denke, eine Teilungsversteigerung ist nicht möglich, da der Anspruch auf Übertragung der Miteigentumshälfte noch nicht durchgesetzt ist. Erst danach wäre eine Teilungsversteigerung möglich.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, möchte die Dame das Objekt aber behalten. Da ist Teilungsversteigerung dann auch nicht das geeignete Mittel. Immerhin hat sie damals der Vertragsgestaltung mit RückAV zugestimmt. Also sollte sie auch evtl. folgen in Kauf nehmen.

  • Da kommt die Gute so einfach nicht wieder raus.
    Wie ist denn die Bedingung bzw. der Vertrag gestaltet worden? Besteht der Anspruch schon oder muss er nach einem Bedingungseintritt irgendwie erst durch Geltendmachung zur Entstehung gebracht werden?
    Habe ich schon öfter mal in Verträgen gesehen: Anspruch entsteht mit schriftlicher Geltendmachung.
    Wenn sich hier niemand rührt, dann sollte die Dame doch zufrieden sein. Sie hat das Grundstück zu Alleineigentum, also einfach mal abwarten. Verkaufen ist in der Konstellation natürlich sehr schwierig.

  • Die Bedingung ist wie gesagt - Eintritt der Ehescheidung, der geschiedene Ehemann hat den Anspruch noch nicht geltend gemacht. Aber in Abteilung II steht die AV drin.

    In der FamSache wurde beiden das Haus zugewiesen, da zwei separate Wohnungen im Haus vorhanden sind. Er wohnt nun kostenfrei bzw. zahlt nix hat nix etc.

    M.E. muss sie zivilrechtlich die Sache klären lassen.

    Hätte ja nur sein können, das jemand schonmal so eine Teilungsversteigerung hatte bei Alleineigentümern.

    Hätte auch am liebsten zu einem (noch besseren) Anwalt geraten ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!