Nachtragsverteilung bei § 207

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Einstellung nach § 207 InsO. Offene Kosten damals ca. 2.500.- €. Jetzt hat der ehemalige InsoVerwalter noch eine Zahlung i.H.v. 3.500.- € erhalten. Er hat Nachtragsverteilung beantragt und wollte zunächst auf sich die restlichen Kosten verrechnen und den Rest an vorhandene Massegläubiger verteilen. Das problem mit dem fehlenden Schlussverzeichnis kommt hier deshalb eigentlich garnicht zum tragen, da auf InsoGl. kein Betrag entfallen würde. Trotzdem habe ich Bauchschmerzen. Hatte so einen Fall schon mal jemand in diesem Forum ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ne, bislang nicht.
    Aber ich sehe für mich kein gravierendes Problem. Ich würde mich in dem Fall an die Rangfolge nach § 209 halten, also Kosten vorneweg und die Masseverbindlichkeiten nach Quote.

  • Das Problem ist bloß, dass es bereits vor 3 Jahren eingestellt wurde und somit eigentlich die Schuldnerin (GmbH) das Verfügungsrecht zurückerhalten hat.

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  • Na toll, und die GmbH wurde nach mangels Masse Einstellung nicht liquidiert?
    Wie ist denn da der IV an das Geld gekommen? Da hat doch jemand mal an ihn geleistet. Und wenn das Geld eindeutig der GmbH und somit deren Masse zuordbar ist, dann liegt doch ein Fall der Nachtragsverteilung vor.
    Mal ernsthaft: ist denn die GmbH überhaupt noch existent? Also werbend tätig? Wer könnte denn das Geld für die GmbH überhaupt noch in Empfang nehmen? Ist es da nicht sinnvoller die Nachtragsverteilung durchzuführen.
    Wie schon gesagt, ich sehe die Voraussetungen als gegeben an.

  • Liquidation. Wer sollte das schon machen ? Die Zahlung erfolgte von einem anderen Insoverwalter.
    Es ist mir schon klar, dass es letztlich ein Scheinproblem darstellt. Aber ich tue mich trotzdem schwer, da mir die gesetzliche Grundlage fehlt. Die Kommentierung ist bis auf Kübler/Prütting auch ziemlich eindeutig. Und das u.U. keine Schuldnerin mehr da ist, ist ja letztlich auch nicht mein Problem. Wenn ich knallhart wäre, würde ich sagen, Pechsache für den Verwalter. Hätte er halt auf das Ergebnis in dem InsoVerfahren des Drittschuldners warten sollen und nicht auf die Prognose, dass dort nichts verteilt wird, setzen sollen. Und jetzt soll er sehen, wie er an die restliche Vergütung kommt.

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  • Ne, die Gerichtskosten sind voll gezahlt. Das mußte er vor drei Jahren machen, denn er hatte unzulässigerweise vorher Masseverbindlichkeiten getilgt. So haben wir ihn aufgefordert, die GK voll einzuzahlen.

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  • Tja, dann könntest Du daraus natürlich ein Problem des Verwalters machen. Oder eine Nachtragsverteilung anordnen. Wie schon gesagt, Bauchweh hätte ich bei Verteilung nicht. Beides bedürfte halt Arbeit vom Gericht, Beschluss über Verteilung oder Beschluss warum auf Antrag (gehe ich mal von aus) des ehemaligen IV jetzt keine Verteilung stattfinden soll.

    Lösung oder Vorschlag habe ich ansonsten keine.

  • Die Frage, ob das Geld wegen Verfahrenseinstellung der Schuldnerin zusteht, würde sich für mich nicht stellen, da ich hier einen entsprechenden Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sehen würde. Es wäre jedoch noch zu bedenken, dass für die Nachtragsverteilung Vergütungsansprüche entstehen können (§ 6 InsVV). Ansonsten würde ich mich bei der Verteilung dann auch an § 209 Inso halten.

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