Zurückweisung Erbscheinsantrag?

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Problem:

    Meiner Meinung nach wurde in einem gemeinschaftlichen Testament ein Sohn zum Alleinerben eingesetzt - "Wir vermachen unserem Sohn A unser Haus, falls unserem Sohn etwas zustoßen sollte, geht das Erbe an seinen Sohn a über". Die übrigen Kinder sollten lediglich eine Abfindung erhalten und zusätzlich wurde verfügt, dass falls nach dem Ableben noch Sparguthaben vorhanden sein sollte, dies gleichanteilig an alle Kinder fällt. Die Erblasserin hatte sogar im Erbscheinsantrag nach ihrem vorverstorbenen Ehemann angegegeben, dass dem Sohn A das Erbe (Haus) erst nach dem Tod des Letztversterbenden zufallen soll.

    Das Haus ist zwar erheblich belastet, stellt aber den nahezu einzigsten Vermögensgegenstand dar.

    Nun hat einer der meiner Meinung nach Vermächtnisnehmer einen Erbscheinsantrag dahingehend gestellt, dass alle Kinder gleichanteilige Erben geworden sind.
    Ich habe die übrigen gesetzlichen Erben sowie A angehört, meine Bedenken zum Erbscheinsantrag mitgeteilt und gebeten dazu Stellug zu nehmen. Eine Stellungnahme ist jedoch leider von niemanden eingegangen.

    Was mache ich jetzt? Ich denke, ich muss den Erbscheinsantrag zurückweisen. Oder muss ich die Sache nun dem Richter vorlegen?

    In einer anderen Sache bin ich mir ziemlich sicher, dass der Testator bei Errichtung des Testamentes nicht geschäftsfähig war (geht aus der Betreuungsakte hervor). Dennoch äußern sich die gesetzlichen Erben nicht zum Erbscheinsantrag des test. Erben. In der Sache werde ich den Notar bitten den Erbscheinsantrag zurückzunehmen, da ansonsten die kostenpflichtige Zurückweisung des Erbscheinsantrags droht.

  • Erst mal die Parteien vorladen, anhören, erörtern welche Bedenken Du hast, auch auf den weiteren Ablauf hinweisen, dass die Geschwister dann zum Notar gehen müssen zur Erfüllung des Vermächtnisses, und sobald man mit der Kostenkeule winkt erledigen sich die Probleme zumeist von allein.

    Andernfalls sind alle Miterben mit dieser Auslegung einverstanden und sie ist vom Testamentswortlaut gedeckt. Worauf wir eigentlich instinktiv hinauswollen ist aber lediglich eine Regelung sobald Zweifel verbleiben.

    Zweifel in die andere Richtung, also zur Alleinerbeinsetzung zu erhärten vermag die Formulierung aus dem Ehegattenakt nicht. Damals ging es um die Frage ob dem Sohn bereits jetzt dieses Vermächtnis zustehen soll oder ob es erst nach dem zuletztversterbenden anfallen soll (zumindest verstehe ich das so) Die Frage ob damit eine Erbeinsetzung gewollt war oder lediglich ein Vermächtnis, lässt diese Formulierung aber ebenfalls offen.

    Deswegen dem Richter vorlegen, welcher bei mir zumindest den Erbschein dann zu erlassen hat bzw. mir das Erlassen übertragt.

  • Im anderen Fall wg der Testierfähigkeit lege ich solche Sachen immer erst mal dem Richter vor, der dann ein Gutachten bzw. zumindest ein Attest des Arztes erholt, unabhängig davon ob sich die Enterbten äußern oder Anträge stellen.

  • Die im Ausgangssachverhalt geschilderten Probleme können sich nur ergeben, wenn die Erbfälle in einem Bundesland eintraten, das von der Ermächtigung des § 19 RpflG im Hinblick auf die Aufhebung der nachlassrechtlichen Richtervorbehalte des § 16 RpflG Gebrauch gemacht hat, weil in diesem Falle dem Richter nur vorzulegen ist, wenn gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden (§ 19 Abs.2 RpflG). Diese Voraussetzung ist nach meinem Dafürhalten in beiden geschilderten Fällen nicht erfüllt, weil sich die übrigen Beteiligten bisher überhaupt nicht zu den gestellten Anträgen geäußert haben. Einer Zurückweisung des jeweiligen Antrags durch den Rechtspfleger steht daher aus meiner Sicht nichts im Wege.

    Ob man vorher noch eine weitere Sachaufklärung betreibt, muss im Einzelfall entschieden werden.

  • Ich habe mich gerade auch nochmal mit dem Nachlassricher unterhalten. Ich wollte in beiden Fällen den Notaren Gelegenheit zur Rückgabe des jeweiligen Erbscheinsantrages geben, da dieser ansonsten zurückgewiesen werden müsste (kurze Begründung werde ich anführen).

    Sollte keine Rücknahme der Erbscheinsanträge eingehen, wollte ich die Sache eigentlich dem Richter vorlegen. Der Richter und ich waren der Meinung, dass in diesen Fällen auch der Richter entscheiden sollte. Die Übertragung auf den Rechtspfleger soll unserer Meinung nur für die Fälle gelten in denen alles glatt durchläuft und keine Bedenken oder Einwände seitens des Rechtspflegers oder eines Beteiligten erhoben werden.

    Ich dachte mir, wenn es der Richter gerne machen will, dann hab`ich da auch nichts dagegen.

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