Auslagen in der WVP nach § 16 InsVV

  • Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 sind Auslagen des Treuhänders einzeln anzuführen und zu belegen.

    Ich arbeite beim IV und stelle mir daher eine Frage: Wie soll das in der Praxis funktionieren?

    Soll ich dann bei der Jahresrechnung jeden Brief den ich versandt habe in Kopie einreichen? Wieviel Auslagen werden bei einem versandten Fax angesetzt? Soll ich eine Liste einreichen?

    :confused: :gruebel: :nixweiss: :confused: :gruebel: :nixweiss:

  • Vielleicht hilft Dir das etwas weiter:

    Aus Haarmeyer Kostenkommentar:
    Zusätzlich zu der in den §§ 14 und 15 geregelten Vergütung kann der Treuhänder den Ersatz angemessener Auslagen (zur Frage der Bestimmung der Angemessenheit vgl. § 4 Rn. 49) nach § 293 Abs. 1 Satz 1 InsO und bei Umsatzsteuerpflichtigkeit gegebenenfalls die Erstattung der auf die Vergütung und die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer (dazu näher § 7) verlangen. Die für den Insolvenzverwalter vorgesehene Auslagenpauschale ist auf den Treuhänder nicht anwendbar (Absatz 1 Satz 3). Bei dem begrenzten Aufgabenbereich des Treuhänders erscheint es ihm durchaus zumutbar, die entstehenden Auslagen einzeln zu belegen. Aber auch schon nach bisherigem Recht schloss die Verpflichtung zum Einzelnachweis jedoch nicht aus, dass innerhalb einzelner Auslagengruppen (z. B. Porti, Telefon, Kopien, etc.) dort ein pauschaler Erfahrungssatz anerkannt wurde, wo Einzelnachweise nur schwer oder besonders aufwendig beschafft werden konnten. Hierzu bedarf es jedoch einer vorherigen Abstimmung mit dem Insolvenzgericht (vgl. dazu näher § 4 Rn. 47). Der Treuhänder hat daher Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Auslagen. Als Auslagen sind vor allem Kosten für Porto, Telefon, Kopien, Zustell- und notwendige Reisekosten anzusehen (vgl. § 4 Abs. 2 InsVV Rn. 50, dessen Wertung hier zur Abgrenzung heranzuziehen ist; Smid/Krug/Haarmeyer, InsO, § 293 Rz. 5 m. w. N). Hiervon sind die nicht erstattungsfähigen allgemeinen Geschäftsunkosten zu unterscheiden und entsprechend abzugrenzen. Dazu gehören der u. a. Büroaufwand des Treuhänders einschließlich der Gehälter seiner Angestellten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Rn. 3, sowie die Kosten einer Haftpflichtversicherung § 4 Abs. 3 Rn. 55). Die Auslagen sind zu erstatten, wenn sie angemessen und nachgewiesen sind. Als Angemessenheitskriterien können die von der Literatur und Rspr. zu den §§ 670, 675 BGB entwickelten Kriterien herangezogen werden, weil diese als allgemein gültiger Maßstab für die Kontrolle der Aufwendungen von Vermögensverwaltern anerkannt sind. Dabei ist aus der ex ante Sicht zu entscheiden, ob die Auslagen vom Standpunkt eines verständigen Treuhänders als erforderlich angesehen werden durften (Eickmann, InsVV, § 16 Rn. 6). Auch Aufwendungen die der Treuhänder für eine notwendige Rechtsverfolgung aufzubringen hat, um den Anspruch aus der Abtretung gegen den Entgeltschuldner oder scheinbar bevorrechtigte Dritte durchzusetzen, sind als Auslagen erstattungsfähig (zustimmend HK-Landfermann § 293 Rn. 4), können aber bei einem RA-Treuhänder auch nach Maßgabe von § 5 erstattungsfähig sein. Im bisherigen Konkursrecht wurden Rechtsverfolgungskosten als Masseschulden angesehen, die nicht als Auslagen festsetzbar waren (Kuhn/Uhlenbruck § 85 Rn. 9 a, § 59 Rn. 5 a). Im Restschuldbefreiungsverfahren besteht jedoch keine Masse mehr, sondern nur das vom Treuhänder verwaltete Vermögen. Da § 293 InsO dem Treuhänder nur einen Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung gewährt, muss der Auslagenbegriff hier weiter gefasst werden, sodass auch notwendige Rechtsverfolgungskosten als nach § 293 InsO erstattungsfähige Auslagen anzuerkennen sind.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort!:daumenrau

    Ich hoffe unser AG akzeptiert den Pauschalen Erfahrungssatz an, sonst könnte es echt schwierig werden.:(

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort!:daumenrau

    Ich hoffe unser AG akzeptiert den Pauschalen Erfahrungssatz an, sonst könnte es echt schwierig werden.:(



    :naenae:

    keine Pauschale nach § 16, I InsVV.

    Entweder hast Du ein Postausgangsbuch, mit welchem Du belegen kannst, was an notwendigen Auslagen angefallen ist (Arbeitgeber anschreiben, etc.) oder Du läßt es lieber sein, ansonsten läufts Du Gefahr, dass Dein Antrag sich auf der Pausenclownseite wiederfindet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Richtig, nach § 16 InsVV gibt es nur Auslagenersatz bei Einzelaufstellung (Was, wann, an wen) der jeweiligen Kosten (Porto, Telefoneinheiten, etc.), sonst nicht.



  • Warum sollte es keine pauschalen Satz geben. Die ersten Abrechnungen der Verwalter folgen doch erst noch und die Rechtssprechung wird sich diesbezüglich bestimmt auch noch festigen. Ich hätte keine Probleme mit einer Pauschale.

  • Warum sollte es keine pauschalen Satz geben. Die ersten Abrechnungen der Verwalter folgen doch erst noch und die Rechtssprechung wird sich diesbezüglich bestimmt auch noch festigen. Ich hätte keine Probleme mit einer Pauschale.



    Weil es das Gesetz so sagt: § 16 InsVV. Ich kann mir doch keine eigene Pauschale ausdenken. Grundsätzlich sind doch immer die tatsächlichen Kosten maßgebend, es sei denn, das Gesetz sieht aus Vereinfachungsgründen eine Pauschale vor. Du kannst es doch aber nicht einfach umdrehen und da, wo der Gesetzgeber ausdrücklich keine Pauschale vorsieht, Dir selber eine ausdenken.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Warum sollte es keine pauschalen Satz geben. Die ersten Abrechnungen der Verwalter folgen doch erst noch und die Rechtssprechung wird sich diesbezüglich bestimmt auch noch festigen. Ich hätte keine Probleme mit einer Pauschale.



    Weil es das Gesetz so sagt: § 16 InsVV. Ich kann mir doch keine eigene Pauschale ausdenken. Grundsätzlich sind doch immer die tatsächlichen Kosten maßgebend, es sei denn, das Gesetz sieht aus Vereinfachungsgründen eine Pauschale vor. Du kannst es doch aber nicht einfach umdrehen und da, wo der Gesetzgeber ausdrücklich keine Pauschale vorsieht, Dir selber eine ausdenken.



    Lies bitte mal mein Posting Nr. 2 durch. Darauf habe ich mich bezogen. Natürlich gibt es für die gesamten Aufwendungen keine Pauschale aber für einzelne Posten.

  • Habe ich ja. Aber sprachst Du nicht von einer Pauschale ? Du teilst also die Auslagen in bestimmte Gruppen und dann gibst Du innerhalb der Gruppen Pauschalen ?

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  • Aber auch schon nach bisherigem Recht schloss die Verpflichtung zum Einzelnachweis jedoch nicht aus, dass innerhalb einzelner Auslagengruppen (z. B. Porti, Telefon, Kopien, etc.) dort ein pauschaler Erfahrungssatz anerkannt wurde, wo Einzelnachweise nur schwer oder besonders aufwendig beschafft werden konnten.



    @ Mosser:

    Wie willste den z. B. Telefonkosten einzeln belegen?

    Ich bin mir aber sicher, dass hier irgendwann mal eine komplatte Pauschale kommt.

  • Guten Morgen alle zusammen.

    Genau das ist mein Problem - wie soll ich denn Telefonkosten einzeln belegen?

    Zu dem Postbuch: genügt es eine Liste vorzulegen oder besser Kopien der einzelnen Schreiben beilegen?

    Ich glaub allerdings das die Rechtspfleger doch besseres zu tun haben, als sich die Korrespondenz und die daraus entstehenden Auslagen zu Gemüte zu führen.:daemlich



  • Ich würde mich im Vorab mit dem zuständigen Rechtspfleger mal absprechen was er genau von Dir verlangt.

  • Haste Recht - is mir natürlich glatt entgangen, daß ja noch mehr Kopierkosten entstehen wenn ich die Korrespondenz kopiere...:oops:

    Wenn die gute Frau Rechtspflegerin Verbindungsnachweise verlangt fang ich echt an an ihr zu zweifeln:gruebel:

  • Haste Recht - is mir natürlich glatt entgangen, daß ja noch mehr Kopierkosten entstehen wenn ich die Korrespondenz kopiere...:oops:

    Wenn die gute Frau Rechtspflegerin Verbindungsnachweise verlangt fang ich echt an an ihr zu zweifeln:gruebel:




    Kann ich mir nicht vorstellen, aber sag mal Bescheid, wie die Sache ausgegangen ist.

  • Habe bisher 10 % Pauschale von der Mindestvergütung zugelassen.
    Wer mehr möchte, soll alles einzeln belegen. Hat bisher keiner getan.
    Bei der täglichen Arbeitsbelastung kann ich doch nicht auch noch anfangen Erbsen zu zäheln.
    Habe am 26.4.07 schon soviel IK-Verf. eröffnet wie zum 17.8.06. Und es geht munter weiter ohne Personalverstärkung wie bei den anderen Inso-Gerichten.



  • Wie willste den z. B. Telefonkosten einzeln belegen?

    Ich bin mir aber sicher, dass hier irgendwann mal eine komplatte Pauschale kommt.



    Dafür empfehle ich die Kommentierungen zur RVG. Dort hat der RA die Wahl zwischen tatsächlichen Kosten und einer Pauschale und dort steht auch in jedem guten Kommentar, wie man die Einzelkosten belegen kann. Und da Insolvenzverwalter in den meisten Fällen Rechtsanwälte sind, dürfte ihnen die Abrechnungsmodalitäten auch bekannt sein. Warum soll es ausgerechnet im InsoVerfahren unzumutbar sein ?

    Und ich bin mir sehr sehr sicher, dass keine Pauschale kommt, denn in der Begründung zur InsVV werden ja die Gründe ja ausgeführt: Da der Treuhänder im Regelfall "nur" die abtretbaren Beträge einsammeln soll und nicht zu weiteren Ermittlungen etc. verpflichtet ist, ging der Gesetzgeber davon aus, dass es dem Treuhänder durchaus zuzumuten ist, wenn denn schon einzelne Auslagen entstehen für Nachfragen etc., dann soll er diese auch belegen können.
    Er konnte ja nicht ahnen, dass wir Gerichte den Treuhänder als Detektiv "mißbrauchen".
    Um was für Kosten geht es denn bei Euch ? Wenn man das hier so verfolgt, dann frage ich mich, welche Kosten denn bei Euch anfallen ? Wie oft führt denn ein Treuhänder Telefongespräche mit den Dritschuldnern/Schuldnern/Gläubiger ?

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  • Werden Sie ja nicht, denn dann muß mir der Treuhöänder ja mitteilen, wen er warum angerufen oder angeschrieben hat. Und ich sage nur: im Normalverfahren nicht einem Gläubiger antworten, aber in der WVP Gott und die Welt anschreiben, das paßt garnicht.
    Aber bevor die Rückfragen kommen: ich werde natürlich nicht jedes einzelne Schreiben prüfen. Wenn's logisch ist, habe ich mit den Kosten keine Probleme.

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