Erbenermittlung wegen 1700.-€

  • Habe aus einem Betreuungsverfahren ein Sparbuch von 1700.-€. Die Betreuungsakte ist fertig und abgeschlossen.
    Ich wollte das Sparbuch auf der Hinterlegungsstelle hinterlegen. Nun kommt meine Kollegin an und meint, dass ich auf jeden Fall einen Nachlasspfleger mit dem Aufagbenbereich Erbenermittlung bestellen muss.

    Erben sind unbekannt, der "alte" Betreuer hattte die Beerdigung veranlasst.

    1700.- €, das lohnt sich doch gar nicht, oder hat das nichts mit Höhe zu tun?

  • Lohnt sich meiner Meinung nach nicht wirklich ... Die Vergütung des NLPflegers frisst das vorhandene Vermögen binnen kürzester Zeit auf. Als grobe Grenze hab ich mir damals den 3 000 Euronen-Nachlass gesetzt.
    Ehrlich gesagt, kannst Du besser das Aufgebotsverfahren einleiten und das Fiskuserbrecht feststellen. :nixweiss: :gruebel:

  • Die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB sind unbekannte Erben oder eine ungewisse Annahme der Erbschaft und ein Sicherungsbedürfnis. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es, weil der Nachlass mit der Hinterlegung des Sparbuchs keiner Sicherung bedarf. Eine Nachlasspflegschaft und eine intensive Erbenermittlung wären zudem auf Grund der Höhe des Nachlasses und der absehbaren Kosten nicht angezeigt. In vergleichbaren Fällen veranlasse ich die Hinterlegung und es kommt das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus in Betracht.

  • Hm, wurden die Bestattungskosten bereits vom Erblasservermögen beglichen oder von der Betreuerin erst mal in Unkenntnis des Sparbuchs aus eigener Tasche?



    Alles bezahlt, gegen Quittung hat das der Betreuer bezahlt und Schlussrechnung ist ebenfalls i.d.A.

  • Meine eigentliche Frage zielte darauf ab aus welchem "Topf" die Bestattung beglichen wurde, Betreuers Privatvermögen oder Betreutenvermögen.


    Soweit Betreuer aus seinem Vermögen:
    Die (hier nicht festgestellten) Erben haften eh für die Bestattungskosten.
    dann
    Den Betreuer nachlassgerichtlich ermächtigen dass er das Sparkonto zum Ersatz für die verauslagten Bestattungskosten auflösen und den freiwerdenden Betrag entgegen nehmen darf.

    Ach mir fällt grad ein hinter mir líegt auch so ein ähnlicher Fall. 2.800 Euro auf dem Giro Konto.

  • Es wurde alles vom Sparbuch des Betreuten bezahlt. (mit VG)
    Sprich, der Betreuer hat keine Forderungen mehr, GK ist auch alles abgerechnet, so dass ich jetzt "echte" 1700.- Euronen habe.

  • Ich würde nur das Sparbuch hinterlegen und fertig.

    Eine Feststellung des Fiskuserbrechts ohne zuvor in irgend einer Art und Weise Erben ermittelt zu haben (bzw. versucht zu haben) halte ich für nicht gesetzmäßig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Mit der Hinterlegung des Sparbuches könnte man die Sache abschließen. Wer will, kann auch das Fiskuserbrechts feststellen. Natürlich sind zuvor Ermittlungen durchzuführen, die aber nach einer den Umständen entsprechen Frist (Wert der Erbschaft, Geschwister, Kinder Enkel?) abgeschlosssen werden könnten. Diese Art von Ermittlungen würde ich auch noch selbst durchführen.

  • Danke euch allen. Ich werde das Sparbuch hinterlegen. Wer hier weitere Ermittlungen durchführt ( Nachlassabteilung oder Betreuung ) muss ich mit meinen Kollegen noch ausdiskutieren.

  • Danke euch allen. Ich werde das Sparbuch hinterlegen. Wer hier weitere Ermittlungen durchführt ( Nachlassabteilung oder Betreuung ) muss ich mit meinen Kollegen noch ausdiskutieren.



    Betreuer bzw. VormschG wohl auf keinen Fall. Wenn der ehem. Betreuer das Sparbuch hinterlegt, kann eine Kopie des Hinterlegungsscheins in die XVII-Akte, das NLG muß mangels Sicherungsbedürfnis nichts machen und der Fall kommt abschließend in den Keller....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke euch allen. Ich werde das Sparbuch hinterlegen. Wer hier weitere Ermittlungen durchführt ( Nachlassabteilung oder Betreuung ) muss ich mit meinen Kollegen noch ausdiskutieren.



    Betreuer bzw. VormschG wohl auf keinen Fall. Wenn der ehem. Betreuer das Sparbuch hinterlegt, kann eine Kopie des Hinterlegungsscheins in die XVII-Akte, das NLG muß mangels Sicherungsbedürfnis nichts machen und der Fall kommt abschließend in den Keller....



    Jo, so haben wir das gemacht. Akte ist erledigt. Danke nochmal.

  • Nur am Rande möchte ich die (vom Finanzamt vorgegebene) Praxis der Banken mitteilen:

    Sparkonten, die über einen gewissen Zeitraum unbewegt sind (nur Zinsgutschrift) werden zu Gunsten der Bank ausgebucht. Die Bank muß zwar versteuern, i.d.R. wird damit das Fiskuserbrecht aber übergangen. Nur wenn irgendwann jemand mit dem Sparbuch noch bei der Bank erscheint und die Verfügungsberechtigung nachweisen könnte, würde an ihn ausgezahlt.

    Auszahlungen im Rahmen des Fiskalerbrechts sind mir nicht bekannt.

  • Nur am Rande möchte ich die (vom Finanzamt vorgegebene) Praxis der Banken mitteilen:

    Sparkonten, die über einen gewissen Zeitraum unbewegt sind (nur Zinsgutschrift) werden zu Gunsten der Bank ausgebucht. Die Bank muß zwar versteuern, i.d.R. wird damit das Fiskuserbrecht aber übergangen. Nur wenn irgendwann jemand mit dem Sparbuch noch bei der Bank erscheint und die Verfügungsberechtigung nachweisen könnte, würde an ihn ausgezahlt.

    Auszahlungen im Rahmen des Fiskalerbrechts sind mir nicht bekannt.



    Das kann ich nicht allgemein bestätigen. Bei uns wird nur dann "grundsätzlich" ausgebucht, wenn der Betrag unter €1200 liegt und zuvor eine Meldeanfrage erfolgt ist.

    Kommt die EMA mit der Antwort "verstorben" zurück, wird geprüft ob eine Anzeige gemäß § 1 ErbStDV an die Erbschaftsteuerstelle erfolgen muß oder nach Abs. 4 Nr. 2 unterbleiben kann.

    So mal eben 100.000 € zu Gunsten der Bank ausbuchen ist damit -zumindest bei uns wg. interner Vorschriften und m.E. auch insb. wg. § 1 ErbStG- nicht möglich.

    Das FA erfährt (zumindest bei uns) immer von Nachlasskonten, wenn der Kontobetrag über € 1200 liegt und kann dann beim NLG nach Erben fragen. Es bleibt dann dem NLG überlassen weitere Schritte (Erbenermittlung, NL-Pfleger, Fiskus) einzuleiten.

    Kommt dann aber nach einiger Zeit trotz FA-Anzeige keine weiter Reaktion oder liegt der Betrag unter den 1200 €, dann wird theoretisch (kommt bei größeren Werten aber nie vor!) ausgebucht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich hatte kürzlich einen Vorgang von der Deutschen Bank, wo der Sterbefall 1966 war und jetzt die Bestellung eines Nachlasspflegers wegen eines dort noch vorhandenen Sparbuchs (ca. 12000 DM) angeregt wurde.

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